Bankaufsichtsrechtliche Probleme bei „Corona-Krediten“

Die Corona-Pandemie hat bei vielen Unternehmen aller Größen zu Umsatzeinbußen von bis zu 100 % geführt. Da die Kosten aber großenteils weiterlaufen, droht den Unternehmen häufig kurzfristig die Insolvenz. Um ein Massensterben an sich gesunder Unternehmen und einen damit verbundenen Wegfall von mehreren Millionen Arbeitsplätzen zu vermeiden, haben Bund und Länder schnell reagiert und umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft auf den Weg gebracht. So hat der Bundestag am 25. März ein Gesetz verabschiedet, wonach Insolvenzantragsgründe, die durch die Corona-Krise verursacht wurden, keine Insolvenzantragspflichten begründen. Parallel dazu wurde eine Vielzahl von Hilfsprogrammen aufgelegt, über welche betroffene Unternehmen die Möglichkeit erhalten sollen, sich durch öffentlich garantierte Kredite liquide zu erhalten. Allerdings stellt sich für die Hausbanken, welche diese Kredite ausreichen sollen, regelmäßig die Frage, ob die Ausreichung dieser Kredite bankaufsichtsrechtlich unbedenklich ist.

Kreditwürdigkeitsprüfung

Die aufgrund der Corona-Pandemie auftretenden Rentabilitäts- und Liquiditätsprobleme der betroffenen Unternehmen führen dazu, dass der aufsichtsrechtlich gebotene Nachweis der Kapitaldienstfähigkeit nicht bzw. nur erschwert erbracht werden kann. Die von Teilen der Förderbanken teilweise eingeführte Stichtagsregelung für die Festlegung, ob sich ein Unternehmen in einer förderschädlichen Krise befindet, muss daher für die Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit für die Kreditwirtschaft adaptiert werden. Geschähe dies nicht, würde den Unternehmen der Zugang zu den Fördermitteln schon aufgrund der aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Kreditwirtschaft, verwehrt. Dabei wäre es völlig unerheblich, wie flexibel die Maßnahmen der Förderbanken ausgestaltet sind.

Erschwerend kommt hinzu, dass sich Wirtschaftsprüfer sich bei vielen Unternehmen aufgrund des durch die Corona-Krise ausgelösten Nachfrage- und Angebotseinbruchs bis auf weiteres schwertun werden, einen Jahresabschluss mit positiver Fortführungs-prognose zu testieren. Dieser ist aber im Rahmen der Kreditprüfung üblicherweise vorzulegen.

BaFin und EBA haben diese Probleme erkannt und versuchen, sie im Rahmen des geltenden Rechts durch eine förderfreundliche Verwaltungspraxis zu entschärfen.

So veröffentlicht die BaFin auf ihrer Homepage FAQ zu diversen Corona-Themen und aktualisiert und erweitert diese regelmäßig. Danach ist beispielsweise ein Schuldner nicht zwingend als ausgefallen einzustufen, wenn bei einem Kredit Kapitaldienst und Zinsen in Folge des Corona-Virus gestundet werden. Was die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Kreditgewährung (§ 18 Kreditwesengesetz) angeht, stellt die BaFin klar, dass für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit die Analyse des letzten verfügbaren Jahresabschlusses ausreichend ist, in der Regel derzeit der Jahresabschluss aus 2018, sofern der Jahresabschluss aus 2019 noch nicht vorliegt. Für die Bewertung der Kapitaldienstfähigkeit können die Institute eine ganzjährige Liquiditätsbetrachtung des Kreditnehmers aus der Vergangenheit heranziehen.

Ratingverschlechterungen

Viele Unternehmen werden plötzlich in Verlustsituationen geraten. Dies hat Auswirkungen auf die Ratings ihrer Kredite und damit auf die Portfolien der Kreditwirtschaft. Auch hier müsste die Rating-Situation „in statu ante Corona“ in der Weise eingefroren werden, dass coronabedingte Veränderungen der Kreditfähigkeit zeitlich befristet bei der Betrachtung ausgeklammert werden, bis der Kanon der öffentlichen Hilfen wirken kann und die wirtschaftliche Situation der Unternehmen, die sich in einer Corona-Krise befinden, wieder stabilisiert ist.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die in der Kreditwirtschaft verwandten Ratingsysteme Nachlauffristen von 12 Monaten für Negativmerkmale haben. Etwaige durch die Corona-Krise induzierte Negativmerkmale werden also in den Portfolien zeitlich verschleppt und entfalten ihre Wirkung auch dann noch, wenn die ergriffenen Maßnahmen und öffentliche Hilfen bereits ihre Wirkung entfaltet haben. Um zusätzliche Belastungen sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch ihre kreditgebenden Banken zu vermeiden, ist auch insofern eine zielgenau angepasste Ausklammerung entsprechender Negativmerkmale im Rating anzustreben.

Der Rechnungslegungsstandard IFRS 9 sieht vor, dass die Schätzung des erwarteten Verlustes für die Ermittlung von Wertberichtigungen zeitpunktbezogen („point-in-time“) unter Berücksichtigung von Prognosen für die künftige makroökonomische Entwicklung erfolgen soll.

Die BaFin empfiehlt daher, dass Institute für die Schätzung der erwarteten Kreditverluste und damit auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Stufentransfers innerhalb des Rahmens, den die IFRS bietet, ein größeres Gewicht auf langfristig stabile und auf Erfahrungen der Vergangenheit basierende Szenarioschätzungen legen. Dies gilt insbesondere dort, wo sich Banken Unsicherheiten bei der Generierung vernünftiger und vertretbarer Prognosen gegenübersehen. Die Banken sollen daher bei ihren Schätzungen auch die von der öffentlichen Hand gewährten Erleichterungen wie Förderprogramme und Zahlungsmoratorien berücksichtigen.

Behandlung von Kreditereignissen

Sofern alle „Kreditereignisse“ (Stundungen, Kreditverlängerungen, rückständige Raten, Verlustfinanzierungen, …) – auch diejenigen, die aus der Corona-Krise resultieren – ausnahmslos zu einer Kennzeichnung (FinRep-Meldung) als „ausgefallen“ führen würden, könnte dies folgende Auswirkungen haben:

  • Kreditportfolien der Institute würden sich dramatisch verschlechtern.
  • Kreditvergabemöglichkeiten würden eingeschränkt.
  • Kreditnehmer fielen in die Betreuungsbereiche Intensiv / Sanierung mit der Notwendigkeit, auch wertberichtigende Maßnahmen in Betracht zu ziehen.
  • Es ergäbe sich der Zwang zu einer aufwändigen Bearbeitung nach den Standards für die Sanierungsbetreuung, obwohl die Krisenursache (Corona) bereits klar und die Maßnahmen (öffentliche Hilfen) bereits installiert sind.

Auch diese Probleme scheinen BaFin und EBA erkannt zu haben. Die BaFin weist vor diesem Hintergrund auf folgendes hin:

Wenn eine Darlehensforderung durch staatliche Anordnung gestundet wird, gilt dies nicht als Stundungsmaßnahme nach Art. 47b CRR. Eine Stundungsmaßnahme ist ein finanzielles Zugeständnis (eine „Konzession“), die ein Institut einem bestimmten Schuldner gewährt, der finanzielle Schwierigkeiten hat. Wenn ein Institut auf staatliche Anordnung ein Darlehen stundet, dann gilt dies schon deshalb nicht als Stundungsmaßnahme nach Art. 47b CRR, weil das Institut sich nicht für die Stundung des Darlehens eines bestimmten Schuldners entscheidet, sondern weil die Stundung für eine größere Gruppe von Schuldnern ohne Bezugnahme auf deren konkrete finanzielle Situation gilt.

Wenn eine Verbindlichkeit durch vertragliche Vereinbarung gestundet wird, aber auf die gestundeten Beträge eine Verzinsung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen („zum ursprünglichen Effektivzins“) vereinbart ist, wird der Schuldner nicht als ausgefallen gezählt.

Eine solche Stundung bewirkt nämlich zum einen, dass die Verbindlichkeit innerhalb des mitgeteilten Limits bleibt, so dass keine „überfällige wesentliche Verbindlichkeit“ nach Art. 178 (1) b) CRR entsteht. Zum anderen gilt bei einer solchen Stundung die finanzielle Verpflichtung des Schuldners nicht als verringert, so dass keine „krisenbedingte Restrukturierung“ nach Art. 178 (3) d) CRR vorliegt. Nach der Konkretisierung der Ausfalldefinition, die einige Institute schon umgesetzt haben und die übrigen Institute bis 31.12.2020 umsetzen werden, gilt eine finanzielle Verpflichtung nämlich dann als nicht wesentlich verringert, wenn der Barwert der erwarteten ausstehenden Zahlungen, gerechnet zum ursprünglichen Effektivzinssatz des Kunden, um nicht mehr als 1% sinkt (BaFin-Rundschreiben 3/2019 (BA) in Verbindung mit EBA/GL/2016/17, Rn 51). In Ermangelung anderer Kriterien nimmt die Aufsicht dies unabhängig vom jeweiligen Implementierungsstand des jeweiligen Instituts als Benchmark für die Einschätzung, ob durch die Stundung ein relevanter Barwertverlust entsteht.

Die Regelung des Art. 178 CRR gilt auch für den Prudential Backstop (Art. 47a ff. CRR) und ist auch Maßstab für den NPL-Kapitalabzug. Mit anderen Worten fällt dieser Fall unter „living forbearance“ und damit nicht unter den Prudential Backstop. Gleiches gilt für den EZB NPL Calendar, der für bedeutende Institute (Significant Institutions – SIs) Anwendung findet.

Im Übrigen stehen auch die MaRisk einer solchen pauschalen Ratenstundung nicht grundsätzlich entgegen. Sie regeln insbesondere nicht, nach welchen Kriterien und unter welchen Voraussetzungen eine Stundung zugunsten eines Kreditnehmers oder Leasingnehmers überhaupt erfolgen darf. Dies muss ein Institut im Rahmen branchenüblicher Sorgfaltspflichten in eigener geschäftspolitischer Verantwortung entscheiden. Daran, was noch als branchenüblich gelten darf, sind im Fall einer solchen singulären Krise gewiss andere Maßstäbe anzulegen als in Normalzeiten. Dies wird auch bei späteren Prüfungen berücksichtigt.

Die Europäische Bankenaufsicht EBA hat am 25. März klargestellt, dass die generelle Stundung von Krediten durch ein Schuldenmoratorium nicht automatisch dazu führt, dass für einen betroffenen Kredit der Schuldner als ausgefallen einzustufen ist oder dass das Kreditrisiko auch nur als signifikant erhöht gilt.

Vielmehr muss das Institut für den einzelnen Kreditnehmer beurteilen, ob es wahrscheinlich ist, dass er seine gestundeten Verbindlichkeiten vollständig begleichen kann. In Bezug auf den internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 9 sollen die Institute zwischen Kreditnehmern unterscheiden, deren Bonität von der Corona-Krise langfristig nicht beeinträchtigt sein dürfte, und solchen, die ihre Kreditwürdigkeit wahrscheinlich nicht wiederherstellen können.

Fazit

Im Ergebnis dürfte die bankaufsichtsrechtliche Bewertung der Zulässigkeit einer Vergabe von Corona-Krediten davon abhängig sein, ob allfällige Verschlechterungen des Ratings durch die Corona-Krise induziert wurden und gegebenenfalls auch mit ihrer Überwindung enden werden, oder nicht. Gleiches gilt für die aufsichtsrechtlichen Folgen von Kreditereignissen bzw. einer Verschlechterung der Kapitaldienstfähigkeit bei bereits bestehenden Kreditverhältnissen

Ob dies jeweils der Fall ist, werden die Kreditinstitute daher regelmäßig prüfen müssen. Die Auslagerung dieser Prüfung an einen branchenkundigen unabhängigen Dritten dürfte entsprechend der Rechtsprechung zur Prüfung von Sanierungskonzepten nicht nur zulässig, sondern zur Minimierung der Haftungsrisiken der handelnden Organe sogar sinnvoll sein.

RA Jochen Rechtmann, Geschäftsführer, Partner, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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