Das Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III) sichert den Arbeitsentgeltanspruch der Arbeitnehmer für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Die Bundesagentur für Arbeit hat zwischenzeitlich in ihren aktualisierten Durchführungsanweisungen klargestellt, dass auch im Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) die Gewährung von Insolvenzgeld bzw. dessen Vorfinanzierung möglich ist. Die in der Insolvenzpraxis aufgekommene Frage, ob § 55 Abs. 3 InsO im Schutzschirmverfahren anwendbar sei, hat sich vor kurzem geklärt.

Insolvenzgeld

Das Vorliegen eines Insolvenzereignisses ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenzgeld. Als Insolvenzereignis gilt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III) oder die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III).

Insolvenzgeldvorfinanzierung

Da das Insolvenzgeld erst nach dem Insolvenzereignis für den geschützten Zeitraum (vor Eröffnung) ausgezahlt wird, ist es erforderlich, diese Phase zu überbrücken. Hier setzt die Insolvenzgeldvorfinanzierung an. Sie schließt die Zeitspanne zwischen tatsächlicher Arbeitsleistung im Eröffnungsverfahren und der Auszahlung des Insolvenzgeldes durch die Agentur für Arbeit. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist damit ein wichtiges Instrument für die Betriebsfortführung.

Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes kann in der Weise erfolgen, dass eine Bank dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Massedarlehen zur Bezahlung der Nettovergütungen aller Arbeitnehmer gewährt (kollektive Vorfinanzierung) und die Arbeitnehmer im Gegenzug ihre Insolvenzgeldansprüche an die Bank zur Rückführung des Darlehens abtreten. Alternativ und sicherer wird mit Forderungsverkäufen gearbeitet. Die Arbeitnehmer verkaufen hierbei ihre Insolvenzgeldforderungen zum Preis ihrer Nettolöhne an eine Bank.

Die kollektive Abtretung der Insolvenzgeldansprüche bedarf gemäß § 170 Abs. 4 SGB III der Zustimmung der Agentur für Arbeit. Die Agentur erteilt die Zustimmung, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze dauerhaft erhalten bleibt. Nach den Durchführungsanweisungen orientiert sich die Agentur für Arbeit bei ihrer Beurteilung einerseits an den Zahlen des § 112a BetrVG. Andererseits muss sich aus einer Prognose die Erhaltung der Arbeitsplätze ergeben.

Insolvenzgeldvorfinanzierung im Schutzschirmverfahren

Die Vorteile des Schutzschirmverfahrens wären stark eingeschränkt, wenn in diesem Verfahren kein Insolvenzgeld zur Verfügung stünde. Diesbezüglich hat die Bundesagentur für Arbeit sehr frühzeitig für Klarheit gesorgt und zum April 2012 ihre Durchführungsanweisungen zum Insolvenzgeld zu Ziff. 3.2 Abs. 2 zu § 170 SGB III wie folgt ergänzt:

„Die Vorfinanzierung von Arbeitsentgeltansprüchen nach § 170 Abs. 4 SGB III ist grundsätzlich auch während eines Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO) möglich, sobald das Gericht eine entsprechende Anordnung nach § 270b Abs. 1 InsO getroffen hat. Die Gewährung von Insolvenzgeld hängt auch in diesem Fall vom Eintritt eines Insolvenzereignisses ab (vgl. § 270b Abs. 4 InsO). Kommt es daher zu einer Sanierung des Unternehmens, ohne dass das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anordnet oder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ablehnt, scheidet die Gewährung von Insolvenzgeld aus.“

Anwendbarkeit des § 55 Abs. 3 InsO im Schutzschirmverfahren?

Da § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO explizit nur auf die entsprechende Geltung des § 55 Abs. 2 InsO verweist, ist in der Insolvenzpraxis – insbesondere bei den das Insolvenzgeld vorfinanzierenden Banken – die Frage aufgekommen, ob die Norm des § 55 Abs. 3 InsO im Schutzschirmverfahren anwendbar sei.

Aus § 55 Abs. 3 InsO geht hervor, dass Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit wegen der Zahlung von Insolvenzgeld immer Insolvenzforderungen sind, insbesondere also auch, wenn ein starker vorläufiger Verwalter die Arbeitsleistung in Anspruch genommen hat. Nichts anderes kann für das Schutzschirmverfahren gelten (Erst-Recht-Schluss).

Da § 55 Abs. 3 InsO bei den allgemeinen Vorschriften steht, findet er immer Anwendung, wenn er nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Einen dogmatischen Streit über die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 3 InsO im Schutzschirmverfahren kann es damit eigentlich nicht geben.

Nichtsdestotrotz verlangen gegenwärtig einige kreditierende Banken in ihren Rahmenvereinbarungen zur Insolvenzgeldvorfinanzierung, dass „es sich bei den angekauften Nettoarbeitsentgelten um Masseforderungen handeln muss und die Insolvenzschuldnerin vor Durchführung der Ankäufe daher einen Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vorzulegen hat, nach dem die zum Ankauf vorgesehenen Nettoarbeitsentgelte Masseforderungen sind.“ Bei einer solchen Handhabung wäre das als Sanierungsinstrument so hervorragend geeignete Schutzschirmverfahren faktisch „tot“ – mit enormen haftungsrechtlichen Risiken für alle Beteiligten.

In Einzelfällen versucht man sich in der Praxis damit zu behelfen, dass man in die Rahmenvereinbarung zur Insolvenzgeldvorfinanzierung eine dahingehende Regelung aufnimmt, „dass § 55 Abs. 3 InsO zur Anwendung kommt.“

Um keine Haftungsrisiken einzugehen, stellen einige vorfinanzierende Kreditinstitute in ihren Rahmenvereinbarungen rein vorsorglich klar, „dass bei Zahlung des Insolvenzgeldes durch die Bundesagentur die von der Bank angekauften Nettoarbeitsentgelte inkl. der für diese Ansprüche gestellten Sicherheiten auf die Bundesagentur übergehen. Angesichts dessen, dass § 270b Abs. 3 InsO nicht auf § 55 Abs. 3 InsO verweist möglicherweise auch als Masseforderung. Die Bank haftet nicht für die damit einhergehende Belastung der Insolvenzmasse.“

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 16.07.2012 auf eine von der bb [sozietät] veranlasste Anfrage zu der aufgekommenen Diskussion bzgl. der Anwendbarkeit des § 55 Abs. 3 InsO im Schutzschirmverfahren mitgeteilt, dass sie unter Berücksichtigung der Zielrichtung des Schutzschirmverfahrens (BT-Drucks. 17/5712, S. 40 f.) sowie der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 26.10.2011 (BT-Drucks. 17/7511, S. 50) folgende Position vertritt:

„Nach § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO gelten vom eigenverwaltenden Schuldner im Schutzschirmverfahren eingegangene Verbindlichkeiten als nach § 55 Abs. 2 InsO begründete Verbindlichkeiten. Dies führt zu einer direkten Anwendbarkeit des § 55 Abs. 3 InsO auf diese Fallgestaltung. Die Bundesagentur kann – unabhängig davon, ob ein eigenverwaltender Schuldner während des Schutzschirmverfahrens oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung der Beschäftigten in Anspruch nimmt – gem. § 169 SGB III übergegangene Arbeitsentgeltansprüche nur als Insolvenzforderungen geltend machen. Ihren Hinweis, in der Insolvenzpraxis bestehe Unsicherheit hinsichtlich einer Anwendbarkeit des § 55 Abs. 3 InsO im Schutzschirmverfahren, haben wir zum Anlass genommen, unsere Position mit den zuständigen Bundesministerien abzustimmen. (…). Sowohl das BMAS als auch das BMJ teilen die o.g. Position der Bundesagentur für Arbeit.“

Fazit

Durch das Insolvenzgeld bzw. dessen Vorfinanzierung hat der Gesetzgeber ein wirksames Mittel zur Liquiditätsschöpfung geschaffen, dessen Sinn und Zweck die Absicherung der Betriebsfortführung in der Insolvenz ist.

Dieses Mittel steht auch im Schutzschirmverfahren zur Verfügung, ohne dass dabei Masseverbindlichkeiten ausgelöst werden. Der § 55 Abs. 3 InsO ist dort direkt anwendbar.

Autor: Alfred Kraus

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