Zur Anwendbarkeit des Bargeschäftsprivilegs (§ 142 InsO) auf § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO und fehlender Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO)

Der Gesetzgeber hat die Behandlung von Gesellschafterdarlehen und Gesellschaftersicherheiten in der Insolvenz der Gesellschaft durch das am 1.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008 unter Streichung der bis dahin geltenden Regeln des Eigenkapitalersatzrechts neu geregelt. Viele Zweifelsfragen wurden seitdem auch höchstrichterlich geklärt. Umstritten ist bis heute, ob die anfängliche Besicherung eines Darlehens auch unter den erleichterten Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO oder lediglich nach anderen Vorschriften, z.B. § 133 Abs. 1 InsO, möglich ist. Dieser Beitrag zeigt, dass jene Ansicht vorzugswürdig ist, die § 142 InsO auf § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO mit der Folge anwendet, dass die Besicherung eines Gesellschafterdarlehens anfechtungsfest ist, soweit die Voraussetzungen des Bargeschäfts nach § 142 InsO erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen des Bargeschäfts vor, scheidet eine Insolvenzanfechtung nach § 135 A s. 1 Nr. 1 InsO in vielen Fällen bereits mangels Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) aus.

Besicherung eines Gesellschaftsdarlehens in der Insolvenz von Dr. Olaf Hiebert

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