Unternehmen trifft es oft hart, wenn ein Kunde in die Insolvenz fällt und dadurch Forderungen ganz oder teilweise abgeschrieben werden müssen. Doch es kann deutlich schlimmer kommen. Denn: Immer häufiger verlangen Insolvenzverwalter mit der Begründung „Insolvenzanfechtung“ Zahlungen des inzwischen insolventen Kunden vom Unternehmer zurück.

Die Präzisierung durch den Bundesgerichtshof zeigt, dass Lieferanten vor einer Anfechtung geschützt werden sollen. Sie liefert auch Empfehlungen für Gläubiger und den Plan für eine Verteidigungsstrategie. Wenn der Gläubiger einige Tipps beachtet, kann er einer Insolvenzanfechtung entgehen. Dies gilt auch für Gläubiger, die keine Lieferanten sind, denn die  Kernaussagen lassen sich übertragen.

DIe IHK Osnabrück sprach über das Urteil mit Robert Buchalik, dem Vorstandsvorsitzenden des Bundesverbandes ESUG und Sanierung Deutschland e. V..

Mahnungen

Die Mahnung eines Gläubigers ist nicht schädlich, wenn der Schuldner darauf z. B. mit einer Ratenzahlungsbitte reagiert. So ist das bisher vielfach genutzte Beweisanzeichen der Mahnung für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vom Tisch. Künftig muss der Insolvenzverwalter genau aufzeigen, wie der Schuldner auf die Mahnung reagiert hat. Denn das monatelange völlige Schweigen des Schuldners auf Rechnungen und vielfältige Mahnungen kann für sich genommen ein wichtiges Indiz für eine Zahlungseinstellung begründen, die sich dem Gläubiger dann als Zahlungsunfähigkeit offenbart. Erbringt der Schuldner nach einer Mahnung zumindest
eine Teilzahlung, folgt hieraus nicht mehr zwingend die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit.

Keine Zwangsmaßnahmen

Zudem hat das weitere Verhalten des Gläubigers erhebliches Gewicht: Unterlässt er etwa Maßnahmen der Titulierung oder Vollstreckung in der Erwartung, der Schuldner werde freiwillig zahlen, spricht dies gegen eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit. Der Gläubiger sollte deshalb eine Vollstreckung unbedingt vermeiden.

Aufrechterhalten der Geschäftsbeziehung

Hält der Gläubiger die Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner aufrecht und verhängt er nicht etwa zur Durchsetzung seiner Forderungen eine Liefersperre, so ist auch dies für den Gläubiger zu gewichten. Dabei soll es – und dies ist unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung anders – unschädlich sein, wenn der Gläubiger die weitere Belieferung des Schuldners von einer Barzahlung (Vorkasse) abhängig macht. Es entspreche einer „vernünftigen kaufmännischen Vorsicht“, keine zusätzlichen Kredite zu gewähren. Aus diesem Verhalten könne nicht notwendigerweise auf eine Zahlungseinstellung geschlossen werden.

Handlungsempfehlungen für den Gläubiger

Die bisherigen Handlungsempfehlungen sind vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zu präzisieren. Für Gläubiger gilt:

  • Der Gläubiger sollte keinen Druck gegenüber dem Vertragspartner ausüben. Grundsätzlich sind großzügige Zahlungsziele einzuräumen, damit dem Schuldner die fristgerechte Zahlung leichter fällt.
  • Kommt es zu Rückständen, sollte der Gläubiger rechtzeitig mit dem Schuldner Kontakt aufnehmen, um größere Rückstände zu vermeiden. Auf eine Mahnung hin sollte der Schuldner ein Angebot zur Tilgung der Rückstände unterbreiten und dieses auch erfüllen.
  • Der Gläubiger sollte die Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner aufrechterhalten und unter Vorkasse liefern; weitere Lieferantenkredite sind nicht erforderlich, sofern der Schuldner dadurch nicht zahlungsunfähig wird.
  • Der Gläubiger sollte prüfen, ob die Gesamtverbindlichkeiten durch die Zahlungen tatsächlich zurückgeführt werden.
  • Der Gläubiger sollte dem Schuldner weder durch ausufernde Mahnungen noch mit Vollstreckungshandlungen, Inkassobüros oder Rechtsanwälten drohen; wer mit der Vollstreckung droht, muss auch vollstrecken, freiwillige Zahlungen des Schuldners sind ab diesem Zeitpunkt in aller Regel anfechtbar.
  • Der Gläubiger sollte die Geschehnisse für seine Zwecke hinreichend dokumentieren, um den Sachverhalt auch Jahre später noch rekonstruieren zu können, da vor Gericht derjenige gewinnt, der etwas darlegen und beweisen kann.

Weitere Informationen finden Sie auf http://www.insolvenzanfechtung-buchalik.de/

 

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