Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren

Gläubiger in einem Insolvenzverfahren, die über branchentypische Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalts- und Pfandrechte etc.) verfügen, begehen immer wieder den gleichen Fehler. Sie verlassen sich auf den Bestand ihrer Sicherungsrechte und gehen davon aus, dass der Insolvenzverwalter diese vom Amts wegen berücksichtigt. Aus diesem Grunde warten viele Gläubiger bis zur Aufforderung des Insolvenzverwalters zur Forderungsanmeldung. Häufig bestreitet der Insolvenzverwalter im Anschluss das Vorliegen von Sicherungsrechten, was er an unterschiedlichen Umständen festmacht. Beispiele dazu sind:

  • Sicherungsrecht wurde nicht rechtswirksam vereinbart;
  • Sicherungsrecht war bei Antragstellung nicht in der Masse vorhanden;
  • Sicherungsrecht war anfechtbar begründet worden;
  • dem Gläubiger kann das Sicherungsrecht nicht einwandfrei zugeordnet werden;
  • etc.

Nun fragen sich viele Gläubiger: „Warum bestreitet der Insolvenzverwalter mein sicher geglaubtes Recht einfach?“.

Das ist einfach. Grund dafür ist die Insolvenzordnung und die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu mehren. Da Sicherungsrechte nicht zur verteilungsfähigen Masse gehören, prüft er diese sehr genau und versucht deren Geltendmachung abzuwehren, soweit auch nur geringe Zweifel an deren Bestand bestehen. Dies ist zum Beispiel fast immer der Fall, wenn Gläubiger im Verfahren passiv sind und ihre Sicherungsrechte nicht nachweisen (können). Durch die Abwehr der Sicherungsrechte erhöht sich die freie Masse, die den ungesicherten Gläubigern zur Verfügung steht. Auch die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der freien Masse, was seine Motivation erhöht, Sicherungsrechte erst mal zu bestreiten. Viele Gläubiger lassen sich durch das bestimmende Auftreten des Insolvenzverwalters einschüchtern, scheuen die Auseinandersetzung oder glauben schlicht, dass das was der von einem Gericht bestellte Insolvenzverwalter sagt, als Tatsache feststeht. Hierdurch realisieren viele Gläubiger Ausfälle, die mit überschaubarem Aufwand verhindert, zumindest aber verringert werden können.

Warum kann anwaltliche Unterstützung einen Mehrwert erzielen? Dies ist einfach erläutert. Ein auf Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt weiß, wie der Gläubiger in den verschiedenen Verfahrensstadien agieren und reagieren muss, da er den Verfahrensablauf und das Verhalten des Insolvenzverwalters einschätzen kann. Die neuralgischen Zeitpunkte eines Insolvenzverfahrens sind die Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens, der Zeitpunkt der Forderungsanmeldung und die Abrechnung der Sicherungsrechte. Es können aber noch andere Ereignisse eintreten, die das Handeln des Gläubigers erfordern, wie z.B. die Bildung eines Lieferantenpools, die Besetzung eines Gläubigerausschusses, die Gläubigerversammlung oder die Abstimmung über einen Insolvenzplan. Im Rahmen des Verfahrens können vielfältige tatsächliche und rechtliche Fragen von Bedeutung sein (Gesellschaftsrechtliche Haftung bei Konzerngesellschaften, Abgrenzungsfragen zu anderen Sicherungsgläubigern, Anfechtungsfragen) oder schlicht grundsätzliche Rechtsfragen zu den einzelnen Sicherungsrechten und deren Durchsetzbarkeit.

Arten von Sicherungsrechten

Unter den Begriff Sicherungsrechte fallen vertragliche und gesetzliche Sicherungsrechte, die zur Absicherung einer Geldschuld begründet werden. Sicherungsrechte werden im Insolvenzrecht unter dem Oberbegriff „Absonderungsrechte“ zusammengefasst. Absonderungsrechte fallen nicht in die Masse, sondern stehen (als Erlösanspruch) dem Gläubiger im Rahmen der abgesonderten Befriedigung zu. Der Insolvenzverwaltung hat bezüglich der Absonderungsrechte das Verwertungsrecht, mithin kann der Gläubiger die Sache nicht herausverlangen. Die wichtigsten Sicherungsrechte im Bereich des Warenverkehrs sind die Eigentumsvorbehaltsrechte, die auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Die wichtigsten Ausformungen des Eigentumsvorbehalts sollen, gefolgt von Pfandrechten und sonstigen vertraglichen Sicherungsrechten, im Folgenden kurz dargestellt werden:

Eigentumsvorbehalt

  • Einfacher Eigentumsvorbehalt
    Bei dem einfachen Eigentumsvorbehalt handelt es sich nicht um ein Sicherungsrecht, sondern um Eigentum, mithin ein Aussonderungsrecht. Dieses behält sich der Verkäufer einer Sache üblicherweise gegenüber dem Käufer vor, bis der Kaufpreis vollständig entrichtet wurde. Bei einem Aussonderungsrecht hat der Eigentümer ein Recht auf Herausgabe und der Insolvenzverwalter darf nicht über den auszusondernden Gegenstand verfügen, ihn insbesondere nicht verwerten. Der einfache Eigentumsvorbehalt ist immer bezogen auf eine bestimmte Sache, deren Kaufpreis nicht sofort bei Übergabe gezahlt wurde.
  • Erweiterter Eigentumsvorbehalt
    Bei diesem handelt es sich um ein Absonderungsrecht, weil der erweiterte Eigentumsvorbehalt im Gegensatz zum einfachen Eigentumsvorbehalt alle Forderungen aus einer Geschäftsbeziehung absichert. Er erlischt eben nicht, wenn der Kaufpreis für eine bestimmte Sache vollständig gezahlt wurde (der einfache Eigentumsvorbehalt aber erlischt), sondern bleibt bestehen, bis alle offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen wurden.
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt
    Den verlängerten Eigentumsvorbehalt gibt es in zwei Ausformungen. Zum einen den verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretung, zum anderen den verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsermächtigung. Beide Arten von verlängertem Eigentumsvorbehalt ermächtigen den Käufer einer Sache, mit dieser im ordentlichen Geschäftsverkehr zu arbeiten.
    Bein dem verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsermächtigung darf der Käufer die Waren verarbeiten und der einfache bzw. erweiterte Eigentumsvorbehalt des Verkäufers setzt sich in Form von Miteigentum an der neu hergestellten Sache fort.
    Der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretung darf der Käufer eine Sache nach Verarbeitung verkaufen, tritt allerdings im Gegenzug die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung an den Verkäufer ab.
  • Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts
    Die Vereinbarung erfolgt grundsätzlich im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wann und ob ein Eigentumsvorbehalt wirksam durch Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen (AGBs) in den Bestellvorgang vereinbart wurde, richtet sich nach dem korrekten Zusammenspiel von Auftragsbestätigung, Verweis auf die AGBs und deren Zurverfügungstellung sowie Rechnungstellung. Rund 30% aller Eigentumsvorbehalte werden schon nicht rechtswirksam vereinbart. Dazu kommen Fragen im Rahmen bei grenzüberschreitenden Lieferungen, in Fällen, in denen von Seiten des Käufers Einkaufsbedingungen vereinbart wurden, die das Entstehen von Eigentumsvorbehaltsrechten verhindern können oder bei gesonderten Vereinbarungen mit Warenkreditversicherungen, die ebenfalls direkten Einfluss auf die Vereinbarungen von Sicherungsrechten haben können.

Pfandrechte

Die typischen gesetzlichen Pfandrechte, mit denen auch vertragliche Sicherungsrechte in Konkurrenz stehen können, sind insbesondere das Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB, das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB, das Frachtführerpfandrecht nach § 440 HGB, das Spediteurspfandrecht nach § § 464 HGB und das Pfandrecht des Lagerhalters § 475b HGB. Wessen Recht bei einer solchen Kollision der Sicherungsrechte vorgeht, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Sonstige Sicherungsrechte

Neben den vorbezeichneten Sicherungsrechte können natürlich zwischen Parteien alle möglichen sonstigen Sicherungsrechte am Umlaufvermögen vereinbart werden, die da wären:

  • Global- oder Einzelzession;
  • Raum- bzw. Einzelsicherungsübereignung;
  • Pfandrechte
  • Zubehörhaftung von Hypothek bzw. Grundschuld

Im Falle der Konkurrenz dieser Sicherungsrechte mit Eigentumsvorbehaltsrechten und/oder gesetzlichen Pfandrechten, muss die Prüfung des Rangverhältnisses der Sicherungsrechte anhand des konkreten Sachverhalt geprüft werden. Auch im Falle von Factoring, unabhängig von der Ausgestaltung als echtes oder unechtes Factoring, kann es zur Kollision von Sicherungsrechten kommen, die beachtet werden muss.

Lieferantenpool

In größeren Verfahren durchaus üblich ist der Zusammenschluss von Lieferanten im Rahmen eines Lieferantenpools. Dabei wird ein Poolführer, meistens ein auf Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt, auf Initiative der Warenkreditversicherungen oder des Schuldners angesprochen, der seinerseits Warenlieferanten des Schuldners anschreibt und Ihnen die Option eröffnet, dem Lieferantenpool beizutreten. Die Poolung erfolgt aus Sicht der Lieferanten zum Zwecke der Beweiserleichterung und aus Sicht des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters zum Zwecke der Arbeitserleichterung.

Welcher Beweis wird erleichtert und warum erleichtert der Zusammenschluss der Lieferanten den Beweis?

Jeder Lieferant muss in einem Insolvenzverfahren seine Sicherungsrechte nachweisen. Dies kann schwer werden, wenn z.B. ein Lieferant von Mehl nachweisen soll, wieviel seines Mehls bei einer Großbäckerei gelagert wird, insbesondere dann, wenn vier weitere Lieferanten für Mehl gleicher Art und Güte die Großbäckerei ebenfalls beliefern und das Mehl zur Lagerung vermischt wird. Wie kann ein Lieferant seine Rechte an dem Mehl nachweisen, welches bei Insolvenzantragstellung auf Lager vorhanden war? Der einzelne Lieferant ist machtlos, aber alle Lieferanten für das Mehl können, wenn sie sich zusammenschließen, nachweisen, dass Ihnen das gesamte Mehl gemeinsam gehört. Das gleiche Prinzip gilt letztlich auch für das gesamte Vorratsvermögen, wobei bei diesen Pools natürlich das Risiko besteht, dass einzelne Lieferanten ihre Sicherungsrechte bilateral geltend machen oder kein Interesse an einer Durchsetzung haben.

Macht die Teilnahme an einem Pool für jeden Lieferanten Sinn?

Nein, dem ist nicht so. Lieferanten, die allein ein bestimmtes Produkt liefern oder Stahllieferanten z.B. von Zulieferern in der Automobilindustrie, die eine Chargenrückverfolgung gewährleisten müssen, können ihre Sicherungsrechte meistens auch ohne Lieferantenpool nachweisen. Meistens macht es Sinn, die Teilnahme vor Beitritt genau zu prüfen. Die Verteilung der Erlöse des Lieferantenpools richtet sich meistens nach der Höhe der Insolvenzforderungen der einzelnen Lieferanten, nicht an dem Wert der Sicherungsrechte, die ja eben schwerlich feststellbar sind. Für Lieferanten mit hohen Forderungen, die aber wissen, dass wahrscheinlich nicht mehr viel ihres gelieferten Gutes auf Lager ist, macht eine Teilnahme Sinn. Im umgekehrten Falle sollte der Lieferant sich das Geld für die Poolverwaltung sparen, da er im Rahmen der bilateralen Durchsetzung seiner Rechte mehr erhält als im Pool. Fazit ist, dass sich der beitritt zu einem Pool lohnen kann, aber nicht muss und immer einer Prüfung des Ausgangssachverhalts bedarf.

Ungesicherte Ansprüche – Mithaftung von Konzernunternehmen

Die meistens Lieferanten lassen sich hinsichtlich ihrer ungesicherten Forderungen fast immer auf die Quotenzahlung ein, ohne im Vorfeld Gedanken darum zu machen, ob im Falle der Insolvenz einer Konzerngesellschaft u.U. andere Konzerngesellschaften, insbesondere die Muttergesellschaft für Forderungen der Tochter aufgrund Vertrag oder Gesetz mithaftet. Diese Prüfung ist kurzfristig durchzuführen und im Falle eines positiven Ergebnisses ein absolutes Gewinnlos, da alle Forderungen, auch die ungesicherten u.U. bedient werden müssen.

Zeitpunkt „Anordnung vorläufiges Insolvenzverfahren“

Aus Sicht des Gläubigers kommt die Nachricht in Bezug auf die Insolvenzantragstellung eines seiner Kunden meistens überraschend. Es heißt nun, schnell zu reagieren und unverzüglich seine Rechte geltend zu machen. Dazu gehört auch, der Verfügungsbefugnis (Verarbeitung und Verkauf des Sichergutes sowie Einziehung der Forderungen) über Sicherungsgut zu widersprechen, vertragliche Vereinbarung in Bezug auf die Sicherstellung der Fortgeltung der Sicherungsrechte zu treffen und den Insolvenzverwalter auf die pflichtgemäße Berücksichtigung der Sicherungsrechte hinzuweisen. Sollte dies nicht geschehen, läuft man Gefahr, dass der Insolvenzverwalter später im Verfahren vorträgt, dass man seine Sicherungsrechte dadurch verloren hätte, dass man der Verfügungsbefugnis nicht widersprochen hat. Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des BGH aus 2019, die den Lieferanten und seine Rechte schützt. Über den Widerruf der Verfügungsbefugnis kann sich der Insolvenzverwalter nur aufgrund einer gerichtlich Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO hinwegsetzen. Auch im Rahmen der damit geschaffenen Verfügungsbefugnis muss er allerdings Erlöse aus Verfügungen separieren.

Forderungsanmeldung

Mit dem Eröffnungsbeschluss bestimmt das Insolvenzgericht eine Frist, innerhalb derer die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter im Falle eines Eigenverwaltungsverfahren anzumelden haben. Die dem Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter bekannten Gläubiger des Insolvenzschuldners werden von diesem angeschrieben. Dem Schreiben des Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters ist sowohl der Insolvenzeröffnungsbeschluss als auch ein Formular für die Forderungsanmeldung beigefügt. Der Forderungsanmeldung sind die relevanten Unterlagen und Belege beizufügen, anhand derer der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter die angemeldete Forderung auf ihre Berechtigung hin überprüfen kann. Bei der Forderungsanmeldung besteht zwar nicht die Pflicht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gleichwohl ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes häufig ratsam, da die Forderung, wie in einer Klageschrift, unter Beachtung der zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln angemeldet werden muss.

Abrechnung Sicherungsrechte

Nach der Verfahrenseröffnung liegt das Verwertungsrecht hinsichtlich beweglicher Sachen des Schuldners, welche mit Sicherungsrechten von Gläubigern belastet sind, beim Insolvenzverwalter, wenn er diese in seinem Besitz hat. Gleiches gilt für Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs an einen Gläubiger abgetreten hat. Die Insolvenzordnung sieht eine Kostenbeteiligung für die Insolvenzmasse vor. Zum einen gibt es eine Feststellungskostenpauschale für die Feststellung Ihres Sicherungsrechtes, zum anderen sieht die Insolvenzordnung eine Verwertungskostenpauschale vor, welche aber unter bestimmten Voraussetzungen bei der Abrechnung und Auskehr des Verwertungserlöses in Abzug gebracht werden dürfen. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Insolvenzverwalter die vorbenannten Massekostenbeiträge schematisch einbehalten.

Anfechtung

Nach der Antragstellung stellt sich für jeden Lieferanten die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass nach Antragstellung erbrachte Leistungen insolvenzfest bezahlt werden. Damit ist gemeint, dass beispielsweise nach Antragstellung geleistete Zahlungen nicht nach der Verfahrenseröffnung durch den späteren Insolvenzverwalter angefochten werden können. Dieser Problematik kann man nur durch den Abschluss von neuen Vereinbarungen über die Weiterbelieferung begegnen, welche der Schuldner nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters abschließen wird. Anfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche aufgrund von Zahlungen, die für Lieferungen und Leistungen vor der Antragstellung erfolgt sind, bleiben hiervon unberührt. Solche kommen insbesondere dann in Betracht, wenn Sie Kenntnis von der Krise Ihres Kunden hatten und beispielsweise eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen haben.

Gläubigerausschuss, Gläubigerversammlung, Insolvenzplan

In größeren Insolvenzverfahren, in denen gewisse Schwellenwerte (bzgl. Mitarbeiter, Umsatz etc.) erreicht werden, setzt das Insolvenzgericht einen (vorläufigen) Gläubigerausschuss ein. Aufgabe der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses ist es, den Insolvenzverwalter bzw. den Schuldner im Falle der Eigenverwaltung zu unterstützen und zu überwachen. Zu dessen Mitgliedern soll der Gläubiger mit der höchsten Forderung, ein absonderungsberechtigter – häufig ein bedeutender Lieferant, ein Kleingläubiger sowie ein Vertreter der Arbeitnehmer bestellt werden. Gerade für Lieferanten, die an der dauerhaften Weiterführung der Geschäftsbeziehung mit dem schuldnerischen Unternehmen interessiert sind, kann es bedeutsam sein, sich in einem (vorläufigen) Gläubigerausschuss zu engagieren, u.a. weil man im Rahmen der Sitzungen über den Stand des Verfahrens und die Fortführung des Geschäftsbetriebes informiert und aktiven Einfluss, auch durch die eigene Expertise, ausüben kann. Insbesondere im Falle einer Sanierung durch einen Insolvenzplan und dem Erhalt des Unternehmens kann die Mitwirkung eines bedeutsamen Lieferanten eine entscheidende Rolle spielen.

Darüber hinaus kann auch eine Teilnahme an einer Gläubigerversammlung, die nach Eröffnung des Verfahrens stattfindet, und an welcher jeder Insolvenzgläubiger teilnehmen kann, für einen Lieferanten wesentlich sein, wenn über die Sanierung durch einen Insolvenzplan abgestimmt wird, um so die dauerhafte Weiterführung der Geschäftsbeziehung zu erreichen.

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Jochen Rechtmann

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Sascha Borowski

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