Insolvenzstrafrecht

Die wirtschaftliche Krise und die Insolvenz eines Unternehmens verlangen einem Geschäftsführer regelmäßig über Wochen eine hohe Arbeits- und emotionale Belastung ab. Hierbei steht die Sorge um das eigene Vermögen im Vordergrund (zivilrechtliche Haftung). Leider wird dabei zu häufig das Insolvenzstrafrecht vergessen.

In dem nachfolgenden Artikel erklären wir Ihnen, was es mit dem „Insolvenzstrafrecht“ auf sich hat:

I. Harte Fakten über das Insolvenzstrafrecht

Wussten Sie, dass

  • das Insolvenzgericht jede Insolvenzakte an die Staatsanwaltschaft weiterleitet?
  • sich Staatsanwälte und Gerichte häufig auf die oft unvollständigen Angaben des Insolvenzverwalters verlassen und diese missverstehen?
  • Insolvenzanträge in der Regel ein bis zwei Jahre zu spät gestellt werden (Insolvenzverschleppung)?
  • es nach Schätzungen bei 80 bis 90 Prozent aller Insolvenzen zu Straftaten kommt und die Aufklärungsquote bei 99 Prozent liegt?
  • viele Pflichtverletzungen des Unternehmers eine Straftat darstellen, ohne dass dieser es weiß?
  • Bankrottdelikte auch bei Fahrlässigkeit und als Versuch strafbar sind?
  • eine Verurteilung ein Berufsverbot nach sich ziehen kann (vgl. § 6 2 GmbHG.)?
  • eine Verurteilung die Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz verhindern kann?

II. Was ist das Insolvenzstrafrecht

Der Begriff Insolvenzstrafrecht stellt einen Sammelbegriff dar. Erfasst werden Straftatbestände, die im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz stehen. Dazu gehören insbesondere die Bankrottstraftaten (§§ 283 ff. StGB) und die Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO.

Wahrscheinlich wird Ihnen das Insolvenzstrafrecht durch den Fall „Anton Schlecker“ bekannt sein. Wie der Presse zu entnehmen war, klagte die Staatsanwaltschaft neben dem Firmengründer Anton Schlecker u. a. auch zwei seiner Kinder an. Das Gericht verurteilte Anton Schlecker wegen Bankrotts zu zwei Jahren Haft auf Bewährung und seine Kinder zu jeweils fast drei Jahren Haft ohne Bewährung u. a wegen Insolvenzverschleppung, Untreue und Beihilfe zum Bankrott (Spiegel Artikel zum Fall Schlecker).

III. Welche Handlungen sind danach insbesondere strafbar?

1. Bankrott – was ist damit gemeint?

Bankrott erfasst vor allen Dingen Vermögensverschiebungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens (vgl. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft bauscht häufig vorschnell gewöhnliches geschäftliches Handeln zu einem Bankrottdelikt auf.

Spezialfall der Firmenbestattung:

Dieser Begriff beschreibt Handlungen eines Geschäftsführers und/oder Gesellschafters, um sich einer in der Krise befindlichen Gesellschaft unter Vermeidung von zivil- und strafrechtlicher Haftung zu entledigen. Tatsächlich wird der Vorwurf häufig zu Unrecht gegen redliche Geschäftsführer erhoben. Die Veräußerung in der Krise, gerade zum Zwecke der Sanierung ist legitim. Experten weisen dies nach.

Bei nachgewiesener Firmenbestattung ist eine Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 Alt. 2 StGB in vielen Fällen wahrscheinlich.

2. Ist die verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses strafbar?

Ja, allerdings nur im Fall der Insolvenz des Unternehmens gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7b, Abs. 6 StGB.

Die Jahresbilanz ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen (§ 242 Abs. 1 S. 1 HGB). Geschäftsjahr und Kalenderjahr sind ohne besondere Bestimmung in den Statuten der Gesellschaft identisch. Grundsätzlich muss jeder Kaufmann den Jahresabschluss in einer dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufstellen.

Für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG) und die meisten OHG‘s und KG‘s gelten starre Fristen. Die Aufstellung muss

  • für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften: innerhalb der ersten drei Monate
  • Kleinstkapitalgesellschaften, kleine Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften: innerhalb der ersten drei, spätestens aber sechs Monate des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres aufgestellt werden, soweit dies noch einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.

3. Wann liegt Insolvenzverschleppung vor?

Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung setzt die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags oder die Stellung eines inhaltlich unzulänglichen Insolvenzantrages voraus. Die Pflicht trifft fast jede Rechtsform (GmbH, GmbH & Co. KG, AG etc.). Eine wichtige Ausnahme gilt für Einzelunternehmer/innen.

Auch wenn Sie die Geschäfte gar nicht führen, sondern „nur“ im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen sind, können Sie sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen (LG Hildesheim, Urt. v. 09.10.2010). Andersherum macht sich auch der faktische Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung strafbar, auch wenn er nicht im Handelsregister steht (BGH, Urt. v. 18.12.2014 – 4 StR 323/14, BB 2015, 396 ff.). Bei führungsloser Gesellschaft trifft die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 3 InsO jeden Gesellschafter (LG München, Beschl. v. 29.07.2013, ZInsO 2014, 1166). Im Fall der AG oder Genossenschaft jeden Aufsichtsrat.

Auch wer keinen Insolvenzantrag stellt und den Antrag von Gläubigern abwartet, verschleppt die Insolvenz. Eine Pflicht zum Insolvenzantrag besteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens. Details der Pflicht sind in § 15a InsO geregelt. Was Zahlungsunfähigkeit ist bestimmt § 17 InsO; die Überschuldung wird in § 19 InsO definiert.

Im Rahmen der Insolvenzverschleppung kommt es immer wieder zu rechtlichen fehlerhaften Aussagen, mit welchen wir nun aufräumen wollen:

„Sie haben drei Wochen Zeit, einen Insolvenzantrag zu stellen. Das steht in der Insolvenzordnung“.

Falsch: Diese Aussage hört man in der Praxis immer wieder – selbst von erfahrenen Beratern. Der Insolvenzantrag ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, mit anderen Worten: sofort (!) zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind. Nur wenn eine Sanierung Aussicht auf Erfolg hat, darf der Geschäftsleiter die Höchstfrist für den Antrag (drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung, §15a Abs. 1 S. 2 InsO) überhaupt ausnutzen und das ist leider in den seltensten Fällen der Fall.

„Der Staatsanwalt muss mir erst mal nachweisen, dass ich von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wusste“.

Falsch: Strafbar ist auch bloße Fahrlässigkeit (§ 15a Abs. 4 InsO). Jenseits der Wirtschaftskriminalität begeht der redliche Unternehmer die Insolvenzverschleppung am häufigsten fahrlässig.

„Wenn ich den Antrag gestellt habe, kann mir nichts mehr passieren“.

Falsch: Strafbar ist die verspätete Antragstellung. Der verspätet gestellte Insolvenzantrag lässt die Strafbarkeit nicht entfallen. Aber: Je länger die Insolvenz verschleppt wird, desto strafwürdiger. Auch der unrichtige Insolvenzantrag ist strafbar, denn der Antrag muss nicht nur fristgerecht, sondern auch richtig erstellt werden. Enthält der Antrag fehlerhafte oder unvollständige Angaben, ist er nicht richtig. Besonders fehleranfällig sind das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht.

4. Mache ich mich bei der Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar?

Ja, allerdings nur bei der Nichtzahlung des Arbeitnehmeranteils. Es handelt sich um den Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB. Dieser Straftatbestand wird in der wirtschaftlichen Krise am häufigsten verwirklicht. Die Details zu dieser Vorschrift sind sehr umstritten und komplex.

5. Wann liegt Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB vor?

Dieser Tatbestand wird verwirklicht, wenn Sie in Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewähren, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen kann. Der Unterschied in der geringeren Strafhöhe zu § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht darin, dass mit der Bevorzugung eine bestehende Forderung eines Gläubigers getilgt wird.

6. Eingehungsbetrug

Ebenso schnell steht der Vorwurf des Eingehungsbetruges gemäß § 263 StGB im Raum. Hierfür reicht schon der Abschluss eines Vertrages mit der Kenntnis, die Gegenleistung nicht erbringen zu können. In diesem Fall wird das Vermögen des Vertragspartners mit einem Anspruch auf Leistung belastet, ohne eine entsprechende Gegenleistung künftig zu erhalten.

IV. Wer gerät in den Fokus der Staatsanwaltschaft?

Vom Insolvenzstrafrecht ist jeder Unternehmer betroffen -vom Selbstständigen bis zum Konzernvorstand. Vor allem Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokuristen und Buchhalter können die wenig bekannten Straftaten sehr leicht verwirklichen auch ohne dies zu bemerken.

Sie handeln oft fahrlässig, was in verschiedenen Tatbeständen unter Strafe steht. Nicht selten geraten sie aber zu Unrecht in das Visier der Strafverfolger, denn die Staatsanwaltschaft verlässt sich gerne mangels eines vertieften wirtschaftlichen Verständnisses bzw. zur Begrenzung des Zeitaufwands auf die nicht hinreichend präzisierten Angaben, Mutmaßungen und Spekulationen des Insolvenzverwalters.

Darüber hinaus können sich Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Unternehmensberater wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung strafbar machen.

V. Berufsverbot wegen Straftat gemäß § 283 ff. StGB

Relevant ist in diesem Zusammenhang ein oft übersehenes verstecktes Berufsverbot in § 6 Abs. 2 GmbHG für GmbH-Geschäftsführer. § 76 Abs. 3 AktG enthält eine Parallelvorschrift für Vorstände einer AG.

Danach wird ein Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung für die Zeit von 5 Jahren von seiner Tätigkeit ausgeschlossen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 283 ff StGB rechtskräftig verurteilt wird (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss. v. 03.02.2017 – 5 Wx 2/17). Ein Strafbefehl reicht dafür aus. Sie können in dieser Zeit nicht als Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen werden („sog. „Inhabilität“).

VI. Was kann BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte für Sie tun?

Wir können Ihnen helfen, viele Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden, indem wir Sie bereits im Vorfeld zu einem Insolvenzantrag rechtlich beraten und bei der rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags unterstützen.

In diesem Zusammenhang prüfen wir, ob Sie bereits Straftatbestände im Rahmen der wirtschaftlichen Krise verwirklicht haben und ob gegebenenfalls eine strafbefreiende Nachholung der unterlassenen Handlung möglich ist.

Ihre Ansprechpartner

Philipp Wolters

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
T +49 211 828 977–245
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