Eigenverwaltung für Freiberufler und Kleinunternehmer – Sanierungschancen optimal und Zulassung gesichert!

Insbesondere in Kleinbetrieben sind Erfolg und Misserfolg des Unternehmens sehr eng mit der Person des Unternehmers verbunden. Im Krisenfall können aufgrund der prominenten und oft unentbehrlichen Stellung des Inhabers die üblichen Sanierungsinstrumente oft nicht genutzt werden. Gerade in diesem Fall kann das Eigenverwaltungsverfahren nach der reformierten Insolvenzordnung (ESUG) ein attraktives Model zur Krisen­ bewältigung für Freiberufler und Unternehmer sein.

Ein Kleinbetrieb oder die Kanzlei eines Freiberuflers kann aus vielen Gründen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Beispielsweise, wenn sich Betriebserweiterungen aufgrund unvorhergesehener Standortentwicklungen als Fehlinvestition herausstellen, das Unternehmen aber durch langfristige Mieten, Softwarelizenzen, Lohn- und Gehaltszahlungen binden, wodurch die negative Entwicklung des Cash-Flows jeden Monat unabänderlich voranschreitet. Jeder Unternehmer wünscht sich in dieser Situation eine Rückkehr in das ruhigere Fahrwasser vor der verhängnisvollen Unternehmensexpansion.

Regelinsolvenzverfahren scheitert am Berufsrecht

Ein Turnaround gestaltet sich jedoch schwierig, denn eine außergerichtliche Restrukturierung, eine Liquidation oder ein Regelinsolvenzverfahren scheitert zumeist an der Zustim- mung der betroffenen Gläubiger sowie an den wirtschaftlichen wie verfahrensrechtlichen Möglichkeiten.

Während beim Kleinunternehmer die Betriebsfortführung im Regelinsolvenzverfahren durch einen Insolvenzverwalter, der die komplette Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übernimmt, rein rechtlich noch denkbar ist, so scheitert diese Variante in der Insolvenz des Freiberuflers häufig an dem jeweiligen Berufsrecht. Bei folgenden Berufsgruppen ist dies kritisch:

  • Rechtsanwälte: § 14 Abs. 2 BRAO (Widerruf der Rechtsanwaltszulassung)
  • Steuerberater: § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG (Widerruf der Bestellung)
  • Wirtschaftsprüfer: § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO (Widerruf der Bestellung)
  • Notare: § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO (Amtsenthebung des Notars)
  • Apotheker: § 7 Satz 1 ApoG (persönliche Leitung der Apotheke in eigener Verantwortlichkeit)

Der Insolvenzverwalter ist nämlich nicht in der Lage, die Position des Apothekers, Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Architekten zu übernehmen, da er nicht über die entsprechende Qualifikation verfügt. Zudem droht dem Freiberufler regelmäßig der Widerruf der Zulassung durch die zuständige Kammer wegen des durch die Insolvenz indizierten Vermögensverfalls.

Eine Liquidation der Praxis oder des Kleinbetriebs wider- spricht aber regelmäßig meist auch den Interessen der Geschäftspartner (Kunden, Lieferanten) an der Fortsetzung des Geschäftsmodells. Über ein Insolvenzplanverfahren werden sie regelmäßig aus den Erträgen der Unternehmensfortführung befriedigt. Es muss aber gewährleistet sein, dass die Gläubiger keine schlechtere Befriedigungsaussicht als in der Liquidation des schuldnerischen Vermögens haben.

Eigenverwaltung mit erheblichem Sanierungspotenzial

Die Eigenverwaltung bietet für Freiberufler die Möglichkeit der persönlichen Fortführung des Unternehmens. Anstatt eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter vom Insolvenzgericht eingesetzt, der bei einer Betriebsfortführung lediglich mit der (bloßen) Überwachung der schuldnerischen Geschäftsführung beauftragt wird.

Zudem gelangt die Information über die Eröffnung eines Eigenverwaltungsverfahrens nicht zwangsläufig an die Öffentlichkeit, da – anders als im Regelinsolvenzverfahren– keine Veröffentlichungspflicht gem. § 23 InsO besteht. Lediglich die von der Insolvenz direkt betroffenen Beteiligten (Banken, Kunden, Lieferanten) sollten von der Unternehmensleitung vertrauensbildend über das Verfahren informiert werden.

Die Anordnung der Eigenverwaltung ermöglicht sodann über eine Vielzahl von Einzeleffekten einen Liquiditätsaufbau. Beispielsweise werden sämtliche Löhne und Gehälter der Anstellten für bis zu drei Monate vor Insolvenzeröffnung von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Ferner tragen die Aussetzung der Kapitaldienste sowie die Nichtabführung der Umsatzsteuerzahllast bis zur Eröffnung des Verfahrens zum Liquiditätsaufbau bei. Auch kann sich der eigenverwaltende Schuldner von etwaig vorliegenden langjährigen und unrentablen Verträgen trennen und sich insoweit völlig neu positionieren.

Optimale Sanierungschancen über einen Insolvenzplan

Sofern dem Freiberufler/Unternehmen unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßnahmen eine positive Fort- führungsprognose erteilt werden kann, können über einen Insolvenzplan die weiteren Sanierungsaspekte, wie z. B. Beendigung von Miet- oder Leasingverträgen, Zinsanpassung bei Kapitaldiensten auf Sanierungszinssatz etc., durch- gesetzt werden.

Einzige Voraussetzung für einen solchen Insolvenzplan ist, dass die Gläubiger nicht schlechter stehen, als dies ohne den Plan der Fall wäre. Gerade bei Freiberuflern und Klein- unternehmen dürfte ein Liquidationsszenario für die meisten Gläubiger einen Totalausfall ihrer Forderungen bedeuten, da in solchen Unternehmenskonstellationen das Know-how bzw. der immaterielle Wert im Liquidationsszenario keine wesentliche Vermögensposition darstellt.

Darüber hinaus besteht bei einer Liquidation das Risiko einer Beschäftigungslosigkeit des Schuldners. Ob der Schuldner nämlich unmittelbar nach Beendigung seines Lebenswerkes bereit und in der Lage ist, eine abhängige Beschäftigung zu finden, um sodann von den Pfändungsfreibeträgen seinen Lebensunterhalt zu gestalten, ist für die Gläubiger mit Risi- ken verbunden.

Über einen Insolvenzplan kann die Befriedigung der Gläubiger aus der laufenden Geschäftstätigkeit erfolgen, sodass eine Besserstellung über einen Insolvenzplan kein „betriebswirtschaftliches Wunder“ darstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sämtliche im Vorfeld bei Planerstellung gebildeten Gläubigergruppen dem Insolvenzplan zustimmen, um weiteren Schaden von sich abzuwenden und auch zukünftig mit dem Unternehmer Geschäfte machen zu können. Sofern bereits mit Verfahrenseröffnung ein Insolvenzplan vorgelegt wird, kann das Gericht schon die erste Gläubigerversammlung mit dem Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Insolvenzplan verbinden und so eine schnelle Bestätigung ermöglichen. Damit wären die finanziellen Verhältnisse des Schuldners nicht mehr ungeordnet und ein Widerruf der Zulassung liefe ins Leere – die obengenannte Gefahr eines Zulassungsentzuges ist gebannt.

Professionelle Begleitung

Schon die bisher aufgezeigten Einzelpunkte verdeutlichen, dass ein Schuldner nur schwer in der Lage sein wird, ein Eigenverwaltungsverfahren aufgrund seiner rechtlichen Komplexität und des regelmäßig unerlässlichen professionellen Kommunikationskonzeptes selbst, d. h. ohne professionelle Unterstützung umzusetzen.

Die Unterstützung eines sanierungserfahrenen Beraters ist dringend zu empfehlen. Dieser kann – bereits im Vorfeld der Insolvenzantragstellung – Kontakt zu sämtlichen Beteiligten (Gläubigern, Gericht, Mitarbeitern etc.) aufnehmen, sie umfassend über das avisierte Verfahren unterrichten und von den Erfolgsaussichten überzeugen. Eventuell ist die Bean- tragung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses ratsam. Bei einer Unterstützung des Antrages durch den vorläufigen Gläubigerausschuss hat das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung anzuordnen (§ 270 InsO). Darüber hinaus kann der (vorläufige) Gläubigerausschuss weiteren erheblichen Einfluss auf das Verfahren nehmen, indem er einstimmig einen (vorläufigen) Sachwalter vorschlägt, den das Gericht bei Eignung zu bestellen hat (§ 56a InsO

Fazit

Während die Eigenverwaltung bis zur Insolvenzrechtsreform 2012 noch keine wirklich attraktive Möglichkeit der Krisenbewältigung von Kleinunternehmern und Freiberuf- lern darstellte, da verschiedene erst mit der Gesetzes-ovelle eingeführte Mechanismen fehlten, ermöglichen die Neuregelungen der Insolvenzordnung (ESUG) nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen eine uneingeschränkte Fortsetzung der Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Schuldners. Die Vorteile der insolvenzspezifischen Sanierung können damit in kürzester Zeit optimal ausgeschöpft werden, ohne dass der Unternehmer die Leitungsmacht aus der Hand gibt oder sogar seine Zulassung verliert.