• Mehrjährige Hängepartie um die steuerliche Beurteilung von Sanierungen nun beendet
  • Sanierungsfreundliche Lösung gilt auch für Altfälle

 

Düsseldorf/Berlin. 23. November 2018. Nach dem Bundestag (8. November 2018) hat heute auch der Bundesrat die Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns erneut gebilligt und damit endlich für mehr Rechtsicherheit gesorgt. Durch das neue Gesetz können Unternehmen in der Krise wieder aufatmen. Sie erhalten innerhalb eines Insolvenz- oder Eigenverwaltungsverfahrens eine Steuerbefreiung, um die Sanierung zu erleichtern oder überhaupt möglich zu machen. Es ist bereits das zweite Gesetz innerhalb eines Jahres. Damit der erste Anlauf hätte in Kraft treten können, sollte die EU-Kommission wegen einer möglichen rechtswidrigen Beihilfe der Steuerbefreiung zustimmen. Brüssel hatte zwar keine Bedenken, entschied aber nicht durch förmlichen Beschluss. Dadurch musste der Gesetzgeber nacharbeiten. Das Gesetz gilt auch für Altfälle, die bis zum 8. Februar 2017 vollzogen wurden.

Die Regelung ist grundsätzlich nicht neu, vielmehr waren Unternehmenssanierungen bisher in einem steuerlichen Schwebezustand. Gerichte, Finanzministerium und Finanzverwaltungen stritten um die formale Grundlage, auf der die Befreiung des sogenannten Sanierungsgewinns durchgeführt werden kann. Mit dem neuen Gesetz verfügen die Unternehmen im Insolvenzplanverfahren nun über ertragsteuerliche Planungssicherheit, denn die Finanzämter haben keinen Ermessensspielraum mehr. „Damit geht eine nun mehrjährige Hängepartie zwischen dem Bundesfinanzministerium und dem BFH zu Ende, die vor allem auf dem Rücken der erfolgreichen sanierten Unternehmen ausgetragen wurde. Eine Vielzahl von Sanierungen, insbesondere solche unter Insolvenzschutz, sind im Vertrauen auf den Bestand des Sanierungserlasses eingeleitet worden. Die Chancen, das Unternehmen dem Unternehmer auch im Rahmen einer Eigenverwaltung zu erhalten, erhöhen sich damit signifikant“, erklärt Robert Buchalik, Geschäftsführer von Buchalik Brömmekamp und Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes ESUG.

Aufgrund des sogenannten Sanierungserlasses konnten bis Anfang 2017 die Finanzämter die sanierten Unternehmen von der Steuer, die auf den Sanierungsgewinn anfielen, befreien. Der Gewinn entsteht, wenn Gläubiger wie Lieferanten, Banken oder Sozialversicherungen innerhalb einer Sanierung ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten. Durch den Verzicht erhöht sich das Betriebsvermögen, das grundsätzlich steuerpflichtig ist.

Der Bundesfinanzhof hatte in einer im Februar 2017 veröffentlichten Entscheidung den Steuererlass gekippt, da dieser Vorgehensweise eine gesetzliche Grundlage fehlte. Der Gesetzgeber beschloss daraufhin bereits Anfang Juni 2017 eine gesetzliche Regelung. Die Einführung machte er jedoch von der Zustimmung der EU-Kommission abhängig, die eine Unbedenklichkeit zum europäischen Beihilfenrecht untersuchen sollte. Allerdings erteilte Brüssel diese Bestätigung in der Form eines „comfort letters“ und nicht als förmlichen Beschluss. Die Neuregelung konnte damit noch nicht in Kraft treten und musste eine zusätzliche Runde im Gesetzgebungsverfahren drehen.

Der vom Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetzentwurf weist im Grundsatz Übereinstimmungen mit dem bisherigen Sanierungserlass von 2003 auf. So bleibt es bei der Steuerbefreiung der Sanierungsgewinne und der Ausrichtung des Anwendungsbereichs auf fortführungsorientierte (unternehmensbezogene) Sanierungen.

In Teilen geht die gesetzliche Neuregelung deutlich über den Erlass hinaus. Es bezieht sich nun sowohl auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§§ 3a EStG, ggf. i. V. m. 8 KStG) als auch auf die Gewerbesteuer (§ 7a GewStG). Die Folgen sind weitreichend. Es ist nur noch das Finanzamt für die Entscheidung der Steuerbefreiung zuständig, auch im Bereich der Gewerbesteuer, die eigentlich in die Zuständigkeit der Kommunen fällt. Weiterhin ist bei Personengesellschaften nur noch das Betriebsfinanzamt der Personengesellschaft selbst zuständig. Die Einbeziehung der Wohnsitzfinanzämter der Gesellschafter (Kommanditisten bzw. Vollhafter) entfällt.

Neu ist im zweiten Anlauf der Gesetzgebung hinzugekommen, dass auf Antrag der §§ 3a EStG, 7b GewStG auch für Altfälle gilt, die bis zum 8. Februar 2017 verwirklicht wurden. Wird dieser Antrag gestellt, ist auch in den Altfällen ausschließlich das Betriebsfinanzamt für die gesamte Ertragsbesteuerung einschließlich der Gewerbesteuer zuständig.

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