• Bei Teil- oder Ratenzahlungen muss der Gläubiger nicht mehr auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen
  • Die Gerichte müssen sämtliche Beweisanzeichen in jedem Einzelfall gewichten; eine schematische Anwendung der Beweisanzeichen verbietet sich
  • Lieferanten erhalten stärkere Rechte bei einer Verteidigung gegen Insolvenzanfechtungen

 

Düsseldorf. 23 August 2016. Mit dem heute veröffentlichten Urteil (BGH, Urt. v. 14.07.2016 – IX ZR 188/154) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung gegenüber Lieferanten in unerwarteter Weise sehr deutlich präzisiert und dabei deren Position deutlich gestärkt. Gläubigern kann nicht mehr einfach unterstellt werden, dass sie die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt haben, nur, weil dieser nicht pünktlich oder vollständig gezahlt hat. Dies soll selbst dann gelten, wenn der Schuldner den Gläubiger um die Gewährung von Teil- oder Ratenzahlungen bittet und hierbei den vollständigen Ausgleich der Gesamtverbindlichkeit in Aussicht stellt. Weiterhin fordert der BGH, dass die Gerichte die Beweisanzeichen in jedem konkreten Fall besonders würdigen müssen und diese nicht schematisch anwenden dürfen. Mit der unerwarteten Entscheidung erhöht das Gericht die Chancen, Zahlungsverlangen der Insolvenzverwalter erfolgreich entgegentreten zu können.

BGH erteilt Vereinfachungen eine Absage

Bislang galt nach Meinung vieler Gerichte die Auffassung, dass ein Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners erkennt, wenn dieser bei Fälligkeit nicht vollständig oder nicht pünktlich zahlt (Zahlungseinstellung). Bei einer später eintretenden Insolvenz des Schuldners musste der Gläubiger alle ab diesem Zeitpunkt erhaltenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter herausgegeben, selbst wenn er einen Anspruch auf dieses Geld hatte. Diese bereits in den vergangenen drei Jahren entwickelte, aber häufig kritisierte Vereinfachung wurde durch die zahlreichen Urteile des BGH aus diesem Jahr (BGH, Urt. v. 16.06.2016 – IX ZR 23/15; BGH, Urt. v. 09.06.2016 – IX ZR 174/15, BGH Urt. v. 24.03.2016 – IX ZR 242/13; BGH, Urt. 25.02.2016 – IX ZR 109/15; alle Urteile unter www.insolvenzanfechtung-buchalik.de) verstärkt und von den Instanzgerichten regelmäßig übernommen.

„Wir begrüßen die Konkretisierung der bisherigen Urteile, denn in den vergangenen Jahren haben wir in unzähligen Anfechtungsprozessen vertreten und stets darauf bestanden, dass auch nach der Rechtsprechung des BGH eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden muss und die Beweisanzeichenrechtsprechung nicht schematisch auf jeden Fall übertragen werden darf“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Olaf Hiebert von der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp. „Leider war es häufig ein Kampf gegen Windmühlen. Der Senat stärkt mit diesem Urteil nun unsere Argumentation den Rücken und macht noch einmal den Gerichten deutlich, dass eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall unerlässlich ist“, so Dr. Hiebert weiter.

Erleichterung für Lieferanten – Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung

In dem konkreten Fall entschied das Gericht zu Gunsten eines Lieferanten, der Baumaterialien an einen Dachdecker geliefert hatte. Der Schuldner geriet mit seinen Zahlungen in Verzug und teilte dem Gläubiger mit, die offenstehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge begleichen zu können. Der Schuldner entrichtete jeweils gegen Ende des Monats Teilzahlungen in Höhe von 1.000 bis 2.000 Euro an den Gläubiger. Die offenen Forderungen betrugen zwischenzeitlich rund 10.000 Euro und waren zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch in Höhe von rund 7.000 Euro offen. Der Insolvenzverwalter verlangte die Erstattung von insgesamt rund 6.000 Euro, da seiner Meinung nach eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Der BGH stellt klar: Der Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung des Schuldners, wenn er selbst seine Forderungen eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen. Wenn ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang in einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten (Steuern, Sozialabgaben, Löhne und Mieten) gerät und danach unregelmäßige Teilzahlungen ohne Minderung der Gesamtschuld leistet, so deuten diese Tatsachen auf seine Zahlungsunfähigkeit hin.

Dieser im Einzelfall anzuwendende Grundsatz wurde von den Insolvenzverwaltern und den Gerichten häufig auf jeden ähnlich gelagerten Fall schematisch übertragen. Die genannten Urteile aus den Jahren 2012 bis 2016 bestärkten diese Praxis.

Eine häufig vorkommende Konstellation hat der BGH nunmehr zum Anlass für eine Präzisierung und Klarstellung genommen: Erklärt der Schuldner gegenüber dem Gläubiger, dass er einen fälligen Betrag nicht sofort und in voller Höhe leisten kann, muss der Gläubiger hieraus allein nicht den zwingenden Schluss ziehen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn der Schuldner den vollständigen Ausgleich des Betrages in Aussicht stellt. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen; neben dieser stets verwendeten, allgemein gehaltenen Formel liefert der BGH mit dieser Entscheidung zudem sehr konkrete und für die Praxis wichtige Hinweise.

Vermeidung der Insolvenzanfechtung erfordert Weichenstellung des Gläubigers

Diese Präzisierung in dem vorliegenden Urteil zeigt deutlich, dass kleinere Lieferanten vor einer Anfechtung geschützt werden sollen. Sie liefert zugleich Verhaltensempfehlungen für Gläubiger und den Fahrplan für eine Verteidigungsstrategie. Wenn der Gläubiger einige wichtige Dinge beachtet, kann er einer späteren Insolvenzanfechtung entgehen. Dies gilt auch für Gläubiger, die keine Lieferanten sind, da die Kernaussagen auch auf sie zu übertragen sind.

Mahnungen

Die Mahnung eines Gläubigers ist nicht schädlich, wenn der Schuldner auf diese Mahnung beispielsweise mit einer Ratenzahlungsbitte reagiert. Damit ist das bisher vielfach genutzte Beweisanzeichen der Mahnung für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vom Tisch. Künftig muss der Insolvenzverwalter genau aufzeigen, wie der Schuldner auf die Mahnung reagiert hat. Denn das monatelange völlige Schweigen des Schuldners auf Rechnungen und vielfältige Mahnungen kann für sich genommen ein wichtiges Indiz für eine Zahlungseinstellung begründen, die sich dem Gläubiger dann als Zahlungsunfähigkeit offenbart (Rn. 23 unter Hinweis auf BGH, Urt. 25.02.2016 – IX ZR 109/15). Erbringt der Schuldner nach einer Mahnung zumindest eine Teilzahlung, folgt hieraus nicht mehr zwingend die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit.

Keine Zwangsmaßnahmen

Zudem hat das weitere Verhalten des Gläubigers erhebliches Gewicht: Unterlässt er etwa Maßnahmen der Titulierung oder Vollstreckung in der Erwartung, der Schuldner werde freiwillig zahlen, spricht dies gegen eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit. Der Gläubiger sollte deshalb eine Vollstreckung daher unbedingt vermeiden.

Aufrechterhalten der Geschäftsbeziehung

Hält der Gläubiger die Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner aufrecht und verhängt er nicht etwa zur Durchsetzung seiner Forderungen eine Liefersperre, so ist auch dies für den Gläubiger zu gewichten. Dabei soll es – und dies ist unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung anders – unschädlich sein, wenn der Gläubiger die weitere Belieferung des Schuldners von einer Barzahlung (Vorkasse) abhängig macht. Es entspreche einer „vernünftigen kaufmännischen Vorsicht“ keine zusätzlichen Kredite zu gewähren. Aus diesem Verhalten, so der Senat, könne nicht notwendigerweise auf eine Zahlungseinstellung geschlossen werden.

Entwicklung der Gesamtverbindlichkeiten und Bedeutung des Lieferanten

Einen weiteren gewichtigen Faktor stellt die Entwicklung und die Qualität der Gesamtverbindlichkeiten dar. Im konkreten Fall wurden die Gesamtverbindlichkeiten um rund ein Drittel zurückgeführt. Zudem betrafen sie ausschließlich nicht betriebsnotwendige laufende Verbindlichkeiten. Der Schuldner hätte den Lieferanten ohne Weiteres austauschen und die Baustoffe von Dritten beziehen können.

Handlungsempfehlungen für den Gläubiger

Die bisherigen Handlungsempfehlungen sind vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zu präzisieren. Für Gläubiger gilt:

  • Der Gläubiger sollte keinen Druck gegenüber dem Vertragspartner ausüben; der Gläubiger sollte austauschbar bleiben
  • Grundsätzlich sind großzügige Zahlungsziele einzuräumen, damit dem Schuldner die fristgerechte Zahlung leichter fällt
  • Kommt es zu Rückständen, sollte der Gläubiger rechtzeitig mit dem Schuldner Kontakt aufnehmen, um größere Rückstände zu vermeiden. Auf eine Mahnung hin sollte der Schuldner ein Angebot zur Tilgung der Rückstände unterbreiten und dieses auch erfüllen
  • Der Gläubiger sollte die Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner aufrechterhalten und unter Vorkasse liefern; weitere Lieferantenkredite sind nicht erforderlich, sofern der Schuldner dadurch nicht zahlungsunfähig wird
  • Der Gläubiger sollte prüfen, ob die Gesamtverbindlichkeiten durch die Zahlungen tatsächlich zurückgeführt werden
  • Der Gläubiger sollte dem Schuldner weder durch ausufernde Mahnungen noch mit Vollstreckungshandlungen, Inkassobüros oder Rechtsanwälten drohen; wer mit der Vollstreckung droht, muss auch vollstrecken; freiwillige Zahlungen des Schuldners sind ab diesem Zeitpunkt in aller Regel anfechtbar
  • Der Gläubiger sollte die Geschehnisse für seine Zwecke hinreichend dokumentieren, um den Sachverhalt auch Jahre später noch rekonstruieren zu können, da vor Gericht derjenige gewinnt, der etwas darlegen und beweisen kann

Übliches Geschäftsgebaren ist zu berücksichtigen

Dieses Urteil ist ein Paukenschlag, denn der BGH betont anhand konkreter Beispiele deutlicher als je zuvor, dass die Gerichte eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vornehmen müssen, um vorübergehende Liquiditätsengpässe von einer Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen. Volatile Umsätze durch beispielsweise witterungs- und jahreszeitbedingt schwierige, sich aber regelmäßig verbessernde Auftragslagen sowie ein kaufmännisch vernünftiges Verhalten sind in die Abwägung mit aufzunehmen. Die sehr konkreten Hinweise des BGH für die Auslegung werden für Lieferanten in der Praxis großen Nutzen haben.

„Andererseits macht die Entscheidung deutlich: Wer sein Geld im Fall der Insolvenz seines Schuldners behalten möchte, bedarf mehr denn je einer auf Insolvenzanfechtung spezialisierten Beratung. Das richtige Verhalten bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Vertragspartners ist entscheidend und eine sachgerechte Verteidigung gegen behauptete Anfechtungsansprüche ist – gerade vor Gericht – unverzichtbar. Das Anfechtungsrecht ist noch komplizierter geworden und die Rechtsprechung kaum kalkulierbar“, so Dr. Hiebert.

Kontakt Buchalik Brömmekamp:
RA Dr. Olaf Hiebert, Tel. +49 211 828977-268, E-Mail: olaf.hiebert@buchalik-broemmekamp.

Weitere Informationen und Urteile zur Insolvenzanfechtung finden Sie auf: www.insolvenzanfechtung-buchalik.de

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