Eingriff in die Rechte der Anteilsinhaber
Nach dem Vorbild des US-amerikanischen Chapter-11-Verfahrens ist es möglich, die Rechte der Anteilsinhaber durch Regelungen im Insolvenzplan zu ändern. Die Umwandlung von Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte, der sogenannte Debt-Equity-Swap (§ 225a InsO), eröffnet in der Praxis neue, hochinteressante Gestaltungsmöglichkeiten.
Einschränkung der Möglichkeiten zur Verhinderung des Plans
- Zuvor war es möglich, dass einzelne Gläubiger unter Berufung auf die Regelungen des § 251 InsO das Zustandekommen des Insolvenzplans verhindern oder zumindest deutlich durch das Einlegen von Rechtsmitteln hinauszögern konnten, wenn sie glaubhaft machten, dass sie durch den Plan schlechter gestellt werden (§ 251 Abs. 2 InsO a.F.). In der Praxis, insbesondere bei Großverfahren, führte dies dazu, dass der Schuldner gezwungen war, diesen Gläubigern gesetzeswidrig Sondervorteile zu verschaffen, um den Plan zum Abschluss zu bringen. Fortan hat der Schuldner die Möglichkeit, im Plan vorzusehen, für diese Gläubiger Mittel für den Fall bereitzustellen, dass sie ihre Schlechterstellung nachweisen. Ob die Beteiligten einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhalten, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären (§ 251 Abs. 3 InsO). Damit verhindern selbst jahrelange Prozesse das zügige Zustandekommen des Plans nicht.
- In der Vergangenheit konnten Rechtsmittel gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde, ohne Begründung eingelegt werden. Das war selbst dann möglich, wenn dem Plan durch denjenigen, der die Rechtsmittel eingelegt hat, zugestimmt worden war. Neuerdings sind Rechtsmittel nach § 253 InsO nur noch zulässig, wenn dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widersprochen, gegen den Plan gestimmt und glaubhaft gemacht wurde, dass der widersprechende Gläubiger durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, und dass dieser Nachteil nicht durch Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.