Was kann der Steuerberater bei der Beratung von Krisenunternehmen gestalten, um seine Haftung zu vermeiden und sein Mandat trotzdem nicht zu verlieren?

Das Risiko von Steuerberatern für Schäden ihrer Mandanten aufgrund einer verspäteten Insolvenzantragstellung haften zu müssen, war in der Vergangenheit vergleichsweise gering. Das hat sich durch ein Urteil des BGH vom 26.01.2017 (IX ZR 285/14) grundlegend geändert. Das in der Entscheidung aufgestoßene Einfallstor für die Haftung des mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragten Steuerberaters gründet auf dem Vorwurf der unrichtigen Bilanzerstellung aufgrund eines pflichtwidrigen Ansatzes von Fortführungswerten gem. § 252 Abs.1 Nr.2 HGB in Verbindung mit einer Verschärfung der Hinweispflichten des Steuerberaters. Andreas Bartkowski kommt deshalb in seinem Blogbeitrag vom 25.10. zu dem Ergebnis, dass es aufgrund dieses Urteils in einer Krisensituation in den Mandatsverhältnissen zwischen Unternehmen und Steuerberatern zu schweren Verwerfungen kommen wird: Nach seiner Meinung wird der Unternehmer in der Krise kaum noch Beratung bekommen können.

Ganz so kritisch stellt sich die Situation nicht dar. Robert Buchalik zeigt Lösungswege im Insolvenzblog.de auf.

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