Wege zur Haftungsvermeidung

Das Risiko von Steuerberatern für Schäden ihrer Mandanten aufgrund einer verspäteten Insolvenzantragstellung haften zu müssen, war in der Vergangenheit vergleichsweise gering. Dies hat sich durch ein Urteil des BGH vom 26.01.2017 (Az. IX ZR 285/14) grundlegend geändert. Das in der Entscheidung aufgestoßene Einfallstor für die Haftung des mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragten Steuerberaters gründet auf dem Vorwurf der unrichtigen Bilanzerstellung aufgrund eines pflichtwidrigen Ansatzes von Fortführungswerten gem. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB in Verbindung mit einer Verschärfung der Hinweispflichten des Steuerberaters. Einige Steuerberater kommen deshalb zu dem Ergebnis, dass es aufgrund dieses Urteils in einer Krisensituation in den Mandatsverhältnissen zwischen Unternehmen und Steuerberatern zu schweren Verwerfungen kommen wird: Unternehmer würden in der Krise kaum noch Beratung bekommen können. 

Ganz so kritisch stellt sich die Situation nicht dar, denn es gibt Lösungswege, allerdings ist die Problematik und das für die Steuerberater daraus resultierende Risiko auch nicht zu unterschätzen.

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