Das Risiko von Steuerberatern, für Schäden ihrer Mandanten aufgrund einer verspäteten Insolvenzantragstellung haften zu müssen, war in der Vergangenheit vergleichsweise gering. Das hat sich durch ein Urteil des BGH grundlegend geändert.

Mit seiner Entscheidung vom 26. Januar 2017 (IX ZR 285/14) hat der BGH ein Einfallstor für die Haftung des mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragten Steuerberaters aufgestoßen. Das Urteil gründet auf dem Vorwurf der unrichtigen Bilanzerstellung aufgrund eines pflichtwidrigen Ansatzes von Fortführungswerten gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB in Verbindung mit einer Verschärfung der Hinweispflichten des Steuerberaters. Einige Steuerberater kommen zu dem Ergebnis, dass es aufgrund dieses Urteils in einer Krisensituation in den Mandatsverhältnissen zu schweren Verwerfungen kommen wird. Unternehmer, so warnen sie, würden in der Krise kaum noch Beratung bekommen. Ganz so kritisch stellt sich die Situa tion nicht dar, denn es gibt Lösungswege. Allerdings sind die Problematik ebenso wie das für die Steuerberater daraus resultierende Risiko auch nicht zu unterschätzen.

FAZIT

Bei einer Sanierung gilt es, mögliche Risiken frühzeitig vorherzusehen und in Zusammenarbeit mit dem Mandanten auszuschließen. Hierzu bedarf es umfassender Erfahrung des Beraters in der Materie, die selbst bei einem Insolvenzverwalter eher selten vorhanden ist. Der Schuldner oder sein Steuerberater sollte deshalb bei der Auswahl des Sanierungsberaters eine umfangreiche Recherche an den Anfang stellen. Sie dürfen sich nicht auf die Auskunft eines einzelnen in der Materie angeblich erfahrenen Beraters verlassen, sondern sollten sich unbedingt auch belastbare Referenzen des Beraters geben lassen. Denn die Kunden, die erfolgreich eine Sanierung unter Insolvenzschutz durchlaufen haben, sind die besten Referenzen. Belastbar ist eine Referenz nur dann, wenn ein solcher Kunde mit dem betroffenen Unternehmer auch sprechen darf. Grundsätzlich gilt: Das Verfahren ist nichts für Amateure, sondern nur etwas für Profis.

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