Eigenverwaltungsverfahren zur Sanierung von Unternehmen haben sich zu einer echten Sanierungsalternative entwickelt. Insbesondere bei Insolvenzen größerer Unternehmen hat die Eigenverwaltung an Bedeutung gewonnen. So wurden 58 % der größten 50 Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2016 in Eigenverwaltung  durchgeführt. Ziel des Gesetzgebers war es u.a., die Gläubigerrechte zu stärken, aber auch Unternehmer zu einem möglichst frühen Insolvenzantrag zu bewegen, um so Insolvenzverschleppungen entgegenzuwirken und durch den Erhalt der Unternehmen den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken. Die Motivation eines Unternehmers früh einen Insolvenzantrag zu stellen, setzt aber voraus, dass er die Chance bekommt, auch seine Gesellschafterstellung zumindest z.T. zu erhalten. Nicht selten ist in Eigenverwaltungsverfahren festzustellen, dass einzelne Gläubigergruppen fordern, nach Einleitung eines Eigenverwaltungsverfahrens auch parallel einen M&A-Prozess angeblich zum Zwecke einer Vergleichsrechnung einzuleiten, tatsächlich aber um eine Veräußerung in die Wege zu leiten.

Mit dem Beschluss des LG Stade hat sich erstmalig ein Gericht zu dieser Thematik positioniert.

 

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