Maßgeblich für die Berechnung des 30 Tageszeitraums ist das Rechnungsdatum, nicht das Datum der Leistung

Die Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO ist nach dem mit Wirkung zum 05.04.2018 reformierten Insolvenzrecht ausgeschlossen, wenn Leistung und Gegenleistung als Bargeschäft erfolgen. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 04.05.2017 – IX ZR 285/16) wendet diese Neuerung auf Altfälle an und spricht hier von einer bargeschäftsähnlichen Lage.

Problematisch ist, dass ein Bargeschäft bzw. eine bargeschäftsähnliche Lage nur vorliegt, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr als 30 Tage vergehen. Mehrheitlich wird auf den tatsächlichen Leistungsaustausch abgestellt. Also Lieferung und Bezahlung der gelieferten Kaufsache, Erbringung einer Dienstleistung und Zahlung der Vergütung, Überlassung der Mietsache und Zahlung des Mietzinses. Aus diesem Grund können Gläubiger den Bargeschäftszeitraum normalerweise nicht einhalten. Denn schon zwischen der Leistungserbringung und dem Rechnungsversand vergehen oft viele Tage. Zudem werden sehr häufig Leistungen über einen Zeitraum von mehreren Wochen erbracht und zusammen abgerechnet. Häufigstes Problem ist aber, dass der Gläubiger seine Leistungen gegenüber dem Kunden nicht zeitnah abrechnet. Der Bargeschäftseinwand läuft ins Leere und der Gläubiger muss an den Insolvenzverwalter zahlen.

Das Landgericht Würzburg (Urt. v. 06.02.2018 – 71 O 1592/16, NZI 2018, 271 ff.) hat den Bargeschäftszeitraum jetzt erheblich ausgeweitet. Maßgeblich für die Berechnung des 30-Tageszeitraums soll das Rechnungsdatum sein, nicht der Zeitpunkt der Leistung.

In dem konkreten Fall zahlte der spätere Insolvenzschuldner eine Rechnung des Sanierungsberaters vom 04.06.2013 am 05.07.2013. Der Rechnung lagen Leistungen aus der Zeit vom 06.05.2013 bis zum 04.06.2013 zugrunde. Eine Rechnung vom 24.06.2013 wurde am 25.07.2013 bezahlt. Abgerechnet wurden mit dieser Rechnung Leistungen bis zum 13.06.2013. Stellt man mit der bislang überwiegenden Ansicht für die Berechnung der 30 Tagesfrist auf die erbrachte Leistung ab, so wäre die Frist in diesen Fällen deutlich überschritten.

„Sollten weitere Gerichte dieser Ansicht folgen, würden die Chancen für Gläubiger in vielen Fällen deutlich steigen, Ansprüche aus Insolvenzanfechtung abzuwehren“, meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dr. Olaf Hiebert von der Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft, die deutschlandweit hunderte von betroffenen Gläubigern in Insolvenzanfechtungen vertritt.

Weitere Informationen auf der Seite Insolvenzanfechtung von Buchalik Brömekamp

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