Düsseldorf / Dresden. 13. Juni 2018. Während die Staatsanwaltschaft Dresden für eine Verurteilung der Unternehmenslenker des INFINUS-Konzerns plädiert und der Insolvenzverwalter Dr. Bruno Kübler eine erste Abschlagszahlung an die Orderschuldverschreibungsgläubiger angekündigt hat, warten die Anleger der PROSAVUS AG i.I. bisher vergeblich auf eine solche Zahlung. Selbst deren Ankündigung blieb bislang aus. Dass eine Nachricht des Insolvenzverwalters nicht erfolgte, dürfte viele Gründe haben. Im Wesentlich liegt es daran, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger der PROSAVUS AG i.I. bislang nicht festgestellt wurden. Somit darf der Verwalter eine Quote nicht auszahlen.

BGH: Kein gemeinsamer Vertreter für Genussrechtsgläubiger

Zwar haben die Genussrechtsgläubiger der PROSAVUS AG i.I. einen gemeinsamen Vertreter gewählt, der die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet hat, doch diese Forderungen wurden bestritten. Daraufhin wurden vom gemeinsamen Vertreter mehrere „Musterverfahren“ vor dem OLG Dresden geführt, mit welchen die Nachrangigkeit der Forderung beseitigt werden sollte. Dass der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Dresdener Richter aufheben wird, dürfte mehr als fraglich sein, da das oberste Zivilgericht im März 2018 in einem vergleichbaren Fall schon die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch Genussrechtsgläubiger verneinte. Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass die dortige Nachrangklausel, die mit der hier ebenfalls verwendeten vergleichbar ist, wirksam ist. Für die Genussrechtsgläubiger der PROSAVUS AG bedeutet dies, dass der hier gewählte gemeinsame Vertreter die Forderung wohl ebenfalls nicht wirksam als einfache Forderung anmelden konnte.

Zweistellige Quote wäre möglich

Den Genussrechtsgläubigern bleiben nun noch wenige Optionen, um doch noch eine Quote zu erhalten. Dabei könnte eine solche Quote sogar im zweistelligen Prozentbereich liegen, wie ein Blick auf die inzwischen vom Insolvenzverwalter eingesammelte Masse verrät. Sollten die Genussrechtsgläubiger ihre in der Forderungsanmeldung geltende gemachten Schadensersatzansprüche auf Betrug etc. gestützt haben und damit neben dem gemeinsamen Vertreter ihre Ansprüche angemeldet haben, können sie auf eine Quote nur dann hoffen, wenn die Strafbarkeit der Vorstände wirksam festgestellt wird. Mit einer Entscheidung in diesem Jahr ist zwar zu rechnen. Aber in einer Vielzahl solcher Strafrechtsverfahren werden Revisionen zum BGH erhoben. Es wird deshalb weitere Zeit ins Land ziehen und mit einer zeitnahen Zahlung ist nicht zu rechnen.

Widerrufsbelehrung fehlerhaft?

Dennoch dürfte es einen (zeitnahen) Ausweg für alle Genussrechtsgläubiger der PROSAVUS AG geben. Die seinerzeit von der PROSAVUS AG verwendeten Widerrufsbelehrungen dürften fehlerhaft sein. Ein erfolgreicher Widerruf könnte damit die Lösung für die Genussrechtsgläubiger darstellen und diesen unabhängig vom laufenden Strafverfahren eine Quote im Insolvenzverfahren sichern.

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren in und außerhalb von Insolvenzverfahren. In zahlreichen Fachveröffentlichungen hat er seine praktischen Erfahrungen, insbesondere im Zusammenhang Widerrufen von Verbrauchergeschäften, festgehalten und hunderte Widerrufsbelehrungen geprüft.

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