Viele Autohandelsbetriebe namhafter und etablierter Marken haben in den vergangenen Wochen die Kündigung ihrer Händlerverträge erhalten oder rechnen täglich damit. Grund sind oft weniger eine schlechte Performance oder operative Probleme im Autohaus, sondern strategische Entscheidungen zur eigenen Neuausrichtung der Automobilkonzerne.

Obwohl die Automobilhersteller parallel zu den Kündigungen in vielen Fällen einen Letter of Intent (LOI) übersandt haben – hierbei handelt es sich um eine Absichtserklärung mit dem Ziel, in die Verhandlungen zum Abschluss von Neuverträgen einzusteigen – und die ausgesprochenen Kündigungsfristen relativ lang sind, sollte jeder Händler sein eigenes Geschäftsmodell aus Anlass dieser Veränderungen selbst auf den Prüfstand stellen. Hierbei sollte er auch eine grundlegende operative Sanierung unter Insolvenzschutz in Eigenverwaltung in Betracht ziehen. Dazu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die ein juristischer Berater im Vorfeld eingehend prüfen muss. Die Vorteile dieses Verfahrens gegenüber einer Sanierung ohne Insolvenzeinleitung sind erheblich. Die Prüfung kann unter Umständen insolvenzrechtlich zwingende Antragsgründe ergeben. In diesem Fall ist eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens oft überhaupt nicht mehr möglich, beziehungsweise nicht mehr zulässig.

Das ESUG eröffnet betroffenen Unternehmern viele Möglichkeiten, Liquidität zu generieren, die sie für die Sanierung benötigen. So übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Löhne und Gehälter für bis zu drei Monate als Insolvenzgeld. Das Geld kommt aus einem Topf, der allein aus Arbeitgeberbeiträgen gefüllt wird. Außerdem müssen betroffene Unternehmen während des zumeist dreimonatigen vorläufigen Verfahrens weder die Umsatzsteuerzahllast noch Lohnsteuer oder sonstige
Steuern zahlen. Weiterhin können sie sich von zu teuren Liefer- und Mietverträgen und verlustreichen Kundenaufträgen befreien.

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