Die Zitterpartie bei der Behandlung von Sanierungsgewinnen ist beendet. Die große Unsicherheit, die der BFH mit seinem im Februar 2017 veröffentlichten Beschluss zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen geschaffen hatte, hat der Gesetzgeber nun dauerhaft beseitigt.

Sanierungsgewinn nun steuerfrei

Die Neuregelung geht deutlich über den Sanierungserlass von 2003 hinaus. Es bleibt bei der Steuerbefreiung der Sanierungsgewinne und der Ausrichtung des Anwendungsbereichs auf fortführungsorientierte Sanierungen. Das Gesetz bezieht sich sowohl auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§ 3a EstG i.V.m. § 8 KStG) als auch auf die Gewerbesteuer (§ 7GwStG). Nach der gesetzlichen Neuregelung ist nur noch das Betriebsfinanzamt für die Steuerbefreiung zuständig. Dort werden die Voraussetzungen für alle Steuern übergreifend geprüft und bereits bei der Steuerveranlagung in dem entsprechenden Bescheid berücksichtigt.

Voraussetzung für den Schuldenerlass

Ein steuerbefreiter Sanierungsgewinn liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens,
  2. Sanierungsfähigkeit des Unternehmens,
  3. Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und
  4. Sanierungsabsicht der Gläubiger.
    Die Voraussetzungen sind für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses nachzuweisen.

Sanierungschancen erhöhen sich signifikant

Nach einer langen Hängepartie hat der Gesetzgeber nun die Steuerbefreiung des Sanierungsgewinnes festgeschrieben. Dabei geht er deutlich über den Sanierungserlass von 2003 hinaus. Die Entscheidung ist eine weitere deutliche Erleichterung für Sanierungen in Deutschland, insbesondere im Rahmen von Eigenverwaltungsverfahren. Die Chancen, das Unternehmen dem Unternehmer auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung zu erhalten, erhöhen sich damit signifikant.

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