Vonseiten der Schuldner wird regelmäßig die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens gewünscht, was darauf zurückzuführen ist, dass das ESUG in der Wirtschaft unmittelbar mit diesem Begriff identifiziert wird. Das vor­läufige Eigenverwaltungsverfahren nach § 270a InsO ist dagegen kaum bekannt. Hintergrund des Wunsches nach einem Schutzschirmverfahren ist die Begrifflichkeit, denn damit wird dem öffentlichen Rechtsverkehr nach außen suggeriert, dass sich das Unternehmen nicht in einem Insolvenzverfahren befinde, sondern in einem speziellen Sanierungsverfahren. Dabei sind die Vorteile des Schutzschirmverfahrens gegenüber einem Verfahren nach § 270a InsO begrenzt, die Nachteile aber nicht zu vernachlässigen.

Schutzschirm nach § 270b InsO oder vorläufige ­Eigenverwaltung nach § 270a InsO?

Das Schutzschirmverfahren ist in erster Linie ein eigen­ständiges Sanierungsverfahren unter Insolvenzschutz. Gleichzeitig ist es auch ein Insolvenzeröffnungsverfahren im klassischen Sinne, da ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. Das ist zwingend notwendig, da ansonsten der angestrebte Schutz des gerichtlichen Verfahrens nicht erreicht werden kann. Mit dem Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO wird Personen und Unternehmen erstmals ein Verfahren zur Verfügung gestellt, bei dem der Schuldner frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan ausarbeiten kann.

Ziel und Wege des Schutzschirmverfahrens

Ein Schutzschirmverfahren macht insbesondere dann Sinn, wenn es unter dem Schutzschirm gelingen sollte, sich mit den Gläubigern auf ein Sanierungskonzept zu einigen und das Insolvenzgeld keine so große Rolle spielt. Hintergrund für ein Schutzschirmverfahren kann auch die Disziplinierung von Gläubigern, insbesondere von Nachranggläubigern, sein. Auch beim Schutzschirmverfahren handelt es sich faktisch um eine vorläufige Eigenverwaltung, das allerdings nur unter erhöhten Anforderungen angeordnet wird, dafür aber dem Insolvenzschuldner weitergehende Rechte einräumt. Gemeinsamkeiten beider Verfahren sind die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und das Verbleiben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Insolvenzschuldner. Beim Schutzschirmverfahren muss das Gericht dem Schuldner auf Antrag die Befugnis zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten in unbegrenztem Umfang einräumen (siehe § 270b Abs. 3 Satz 1 InsO). Beim Verfahren nach § 270a InsO ist das nur bei Einholung entsprechender Einzelermächtigungen im Voraus durch das Gericht zulässig, die Praxis behilft sich insoweit mit vom Gericht zu erteilenden Gruppen- bzw. Projektermächtigungen, innerhalb derer das Eingehen von Masseverbindlichkeiten zulässig ist. Während beim Schutzschirmverfahren dem Schuldner auf Antrag Vollstreckungsschutz zu gewähren ist (vgl. § 270b Abs. 2 Satz 3 InsO), wird das Gericht einem solchen Ansinnen im §-270a-Verfahren im Regelfall (jedenfalls bei schlüssiger Begründung) folgen, muss dies aber nicht. Beim Schutzschirmverfahren hat der Insolvenzschuldner ein eigenes Vorschlagsrecht im Hinblick auf die Person des vorläufigen Sachwalters (vgl. § 270b Abs. 2 Satz 2 InsO), nicht so beim Verfahren nach § 270a InsO. Allerdings kann er bei Vorlage eines einstimmigen Beschlusses des vorläufigen Gläubigerausschusses das Gericht in gleicher Weise dazu „verpflichten“, den vom vorläufigen Gläubigerausschuss und damit im Regelfall von ihm selbst gewollten vorläufigen Sachwalter zu bestellen (vgl. §§ 270a Abs. 1 Satz 2, 274 Abs. 1, 56a Abs. 2 Satz 1 InsO). Der Schuldner sollte das Verfahren so vorbereiten, dass er den vorläufigen Sachwalter mit aussucht, mit diesem Vorgespräche führt und diesen dem vorläufigen Gläubigerausschuss vorschlägt. Bei guter Argumentation ist die Zustimmung des Ausschusses sehr wahrscheinlich.

Hohe Anforderungen an ein Schutzschirmverfahren

Die weitergehenden Rechte des Insolvenzschuldners im Schutzschirmverfahren führen zu deutlich höheren Anforderungen an die Anordnung durch das Insolvenzgericht. So hängt die Anordnung insbesondere von der Vorlage einer mit Gründen versehenen Bescheinigung eines in Insolvenz­sachen erfahrenen Berufsträgers ab. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass zwar drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist (siehe dazu auch die Beiträge auf S. 16 und S. 27). Diese Bescheinigung kann im Einzelfall eine (zu) hohe Hürde sein, die bei einigen Verfahren schon zur Ablehnung der Anordnung eines Schutzschirmverfahrens durch das Insolvenzgericht geführt hat. Darüber hinaus kann die Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung zu erheblichen Verfahrensver­zögerungen führen. So hat das Amtsgericht München per Beschluss vom 29.03.2012 (Az.:1507 IN 1125/12) die An­ordnung des Schutzschirmverfahrens abgelehnt, weil Sanierungsberater und Bescheiniger personen­identisch waren. In gleicher Weise ist nicht auszuschließen, dass in Einzelfällen die Gerichte die Bescheinigung bei Insolvenzantragstellung von dritter Seite prüfen lassen. Diese Prüfung kann sich lange hinziehen. Bis dahin kommt es nicht zu einer gerichtlichen Beschlussfassung und damit zu erheblichen Störungen im geplanten Ablauf. Einfacher ist es daher, den Weg über den § 270a InsO zu wählen, der letztendlich – aber rechtssicherer – zum gleichen Ziel führt.

Sanierung durch Schutzschirmverfahren bei Problemen mit der Einzelermächtigung im Verfahren nach § 270a InsO

Die meisten Gerichte erteilen mittlerweile auch beim Verfahren nach § 270a InsO dem Insolvenzschuldner die Befugnis zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten (siehe dazu auch den Beitrag auf S. 36). Auch wenn es mit dem Gesetz und dem Willen des Gesetzgebers kaum vereinbar ist, weichen einzelne Gerichte (z. B. AG Fulda, AG Hamburg) hiervon dennoch ab und erteilen überhaupt keine Einzelermäch­tigung oder erteilen sie nur dem vorläufigen Sachwalter. Zeichnet sich diese Konstellation ab, kann man im Einzelfall eine ­Masseverbindlichkeitenkompetenz des Schuldners ­dadurch erreichen, indem man – sofern die Voraus­setzungen vorliegen sollten – auf die Beantragung eines Schutzschirmverfahrens ausweicht.

Schwierigere Vorfinanzierung von Insolvenzgeld

Mit dem Schutzschirmverfahren können weitere Schwierigkeiten verbunden sein, wie z. B. eine erschwerte Insolvenzgeldvorfinanzierung. So steht bei vorzeitiger Beendigung durch den vorläufigen Gläubigerausschuss nicht fest, wann das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ob es zu einer Nichteröffnung mangels Masse kommt. Beides sind jedoch sog. Insolvenzereignisse im Sinne des § 165 Abs. 1 SGB III. Treten sie verspätet ein, läuft der Vorfinanzierer Gefahr, mit einer Rate oder mehreren vorfinanzierten Raten auszufallen. Möglicherweise wird er deshalb im Schutzschirmverfahren nur einen Teil des Insolvenzgeldes vorfinanzieren. Damit kann dem Unternehmen dringend benötigte Liquidität fehlen.

Ergebnis und Empfehlung

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Weg über § 270a InsO das einfachere und zwischenzeitlich rechts­sichere Verfahren ist. Deswegen sollten die Argumente genau abgewogen werden. Das angestrebte Ziel einer Sanierung durch Insolvenz in Eigenverwaltung wird auch im Verfahren nach § 270a InsO erreicht. Ein Schutzschirmverfahren sollte vor allem dann angestrebt werden, wenn das vorrangige Ziel die Sanierung und nicht die Eröffnung und Gewährung von Insolvenzgeld ist. Wird die Eröffnung angestrebt, so macht die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens nur eingeschränkt Sinn, denn spätestens mit der Eröffnung ist das nicht gewollte Wort „Insolvenz“ ohnehin zu verwenden. So leiten die Vorlagen der Justizverwaltung beim Schutzschirmverfahren den gerichtlichen Beschluss mit den Worten „In dem Insolvenzeröffnungsverfahren“ ein. Auch lassen sich die Lieferantengläubiger vom Begriff „Schutzschirmverfahren“ nicht beeindrucken. Sollte sich das Gericht allerdings nicht bereit erklären, dem Insolvenzschuldner Einzelermächti­gungen im Rahmen eines Verfahrens nach § 270a InsO zu erteilen, sollte nach Möglichkeit auf das Schutzschirmverfahren ausgewichen werden. Hier ist das Gericht verpflichtet, die Einzelermächtigung zu erteilen, weil es sogar eine Generalermächtigung zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten erteilen muss (siehe § 270b Abs. 3 S. 1 InsO.

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