Seit heute dürfte vielen aktuellen, aber auch ehemaligen Anlegern der Lombardium-Gruppe der Gang zum Briefkasten schwerfallen. Anleger der „Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH und Co. KG“ (EOB) werden vom Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler nunmehr in Anspruch genommen. Er fordert insgesamt 60 Mio. Euro von den Anlegern im Rahmen der Insolvenzanfechtung zurück. An der EOB hatten sich die Anleger als stille Gesellschafter beteiligt und investierten rund 120 Mio. € in das Geschäftsmodell. Dieses wird nunmehr von der Staatsanwaltschaft durchleuchtet. Sie hat derzeit 16 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf gewerbs- und bandenmäßigen Betruges eingeleitet.

Nach eigenen Angaben hat der Insolvenzverwalter begonnenen, Zahlungen, welche die Lombardium-Gruppe an ihre stillen Gesellschafter zurückgezahlt hat, wiederum von diesen zurückzufordern. Betroffen sind nicht nur „laufende“ Verträge, sondern auch bereits beendete Verträge.

Betrieb eines Schneeballsystems?

Der Insolvenzverwalter geht vom Betreiben eines sogenannten Schneeballsystems aus. Zahlreiche Pfandgeschäfte wurden erfunden oder fingiert, so der Insolvenzverwalter. Sollte dies zutreffen, wären die Zahlungen als sogenannte Scheingewinne zu qualifizieren und aus insolvenzrechtlicher Sicht anfechtbar.

Hinzu komme, dass die insolvente Gesellschaft seit 2013 keine Gewinne erwirtschaftet habe, sondern erhebliche Verluste. Dieses Argument sowie das Betreiben eines Schneeballsystems führt der Insolvenzverwalter im Rahmen der Inanspruchnahme gegenüber den Anlegern an.

Entreicherung könnte Anlegern helfen

Anleger, die sich solcher Inanspruchnahme ausgesetzt sehen, sind jedoch nicht rechtlos gestellt. Ob eine Inanspruchnahme tatsächlich berechtigt ist oder nicht, gegebenenfalls sogar eine Entreicherung im konkreten Fall angenommen werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen.

Solche Entreicherungstatbestände wird der Insolvenzverwalter von sich aus allerdings nicht berücksichtigen, weshalb diese ihm gegenüber angezeigt werden müssen. Dies sollte jedoch durch eine auf das Kapitalanlagerecht sowie Insolvenzrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei erfolgen. Wird gegenüber dem Insolvenzverwalter eine Aussage leichtfertig gemacht, kann dies möglicherweise zu einem Verlust einer sinnvollen Verteidigungsstrategie führen.

Tatbestand der Anfechtung noch offen

Auch in Anbetracht der strafrechtlichen Ermittlungen und der bisherigen Aussage der Insolvenzverwaltung sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand der Anfechtung tatsächlich gegeben ist.

Hinzu kommt, dass bei einer vernünftigen juristischen Argumentation auch die Insolvenzverwalter Vergleichen nicht abgeneigt sind. Bevor der vom Insolvenzverwalter geforderte Betrag zurückgezahlt wird, sollte eine sinnvolle Verteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch geprüft werden. Zum Teil übernehmen auch die Rechtsschutzversicherungen derartige Verteidigungen. Keinesfalls sollten die Briefe des Insolvenzverwalters ignoriert werden, da andernfalls die Klage droht und damit weitaus höhere Kosten entstehen könnten, als im Falle der vorgerichtlichen Verteidigung und Einigung.

Über die Kanzlei Buchalik Brömmekamp

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Abwehr von Forderungen durch den Insolvenzverwalter als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Investoren.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.  Setzen Sie sich gerne mit uns per E-Mail: ed.pm1713611347akemm1713611347eorb-1713611347kilah1713611347cub@n1713611347egaln1713611347alati1713611347pak1713611347, per Telefon 0211 828977-191 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, in Verbindung.

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