Weil sich die Prämiensparverträge für die Sparkassen zu einem herben Verlustgeschäft entwickeln, kündigen die Geldhäuser massenhaft ihren Kunden die lukrative Sparform. Über 40 Institute wollen sich bundesweit von den Sparverträgen trennen oder haben schon den drastischen Schritt vollzogen. Dabei stützen sie sich bei der Kündigung vielfach auf ein BGH-Urteil. „Rechtlich steht das Vorgehen auf wackeligen Füßen“, so Sascha Borowski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Hälfte der Einzahlung als zusätzliche Prämie

Zahlreiche Sparkassen haben ihren Kunden den Abschluss sogenannter Prämiensparverträge angeboten. Zusätzlich zu dem (oft variabel) vereinbarten Zins erhielten die Kunden eine zusätzliche Prämie. Diese erhöhte sich kontinuierlich während der Laufzeit des Vertrages.

Die Kunden zahlten bei solchen Verträgen monatlich einen gleichbleibenden Betrag und bekamen jährlich Prämien zusätzlich zu dem Zins. Die Verträge sehen oft eine Höchststufe der Prämie von 50 % der Einzahlung vor, welche der Sparer im Jahr leistet. Während der vereinbarte Zins in diesen Verträgen aufgrund der Null-Zinspolitik der EZB bei Null liegt, ist die Prämie für den Sparer der attraktivere, aber für die Sparkasse der teurere Teil des Vertrages.

Zigtausende Verträge wurden inzwischen von verschiedenen Sparkassen gekündigt, darunter auch von der Münchner Stadtsparkasse, der Kreissparkasse Bitburg-Prüm, der Sparkasse Erding-Dorfen, der Wartburger Sparkasse, der Sparkasse Saarbrücken und der Sparkasse Vest Recklinghausen.

BGH-Urteil nicht übertragbar

Die meisten Sparkassen verweisen in ihren Kündigungsschreiben auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2019. Der klagende Sparer hatte sich gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt, unterlag allerdings vor dem obersten deutschen Gericht. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall kann auf die Sparverträge der derzeitigen Kündigungswellen nicht eins zu eins übertragen werden. „Erhält ein Kunde die Kündigung seines Prämiensparvertrages, sollte er sich schnellstmöglich Rechtsrat einholen, da die Sparverträge zum Teil sogar bei ein und demselben Institut unterschiedlich ausgestaltet sind“, so Rechtsanwalt Borowski von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp in Düsseldorf. Bei Verträgen mit einer festen Laufzeit ist eine vorzeitige Kündigung mehr als zweifelhaft, weshalb eine Überprüfung der Kündigung in jedem Fall ratsam ist.

Unregelmäßigkeiten bei der Verzinsung

Auch bei der Verzinsung solcher Verträge konnten zwischenzeitlich Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, weshalb auch diese überprüft werden sollte. Bisherige Überprüfungen haben mitunter fünfstellige Abweichungen von den gezahlten Beträgen ergeben.

Über die Kanzlei Buchalik Brömmekamp

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Abwehr von Forderungen durch den Insolvenzverwalter als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Investoren.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.  Setzen Sie sich gerne mit uns per E-Mail ed.pm1714063030akemm1714063030eorb-1714063030kilah1714063030cub@n1714063030egaln1714063030alati1714063030pak1714063030, per Telefon 0211 828977-191 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, in Verbindung.

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