Anleger können im Falle des Ausfalls der Kapitalanlage die Verluste steuerlich absetzen. Das steht seit der Entscheidung des BFH vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15, fest. Der BFH vertritt insoweit zu Recht die Auffassung, dass nach Einführung der Abgeltungssteuer der endgültige Ausfall der Kapitalforderung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz) zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führt (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 Einkommensteuergesetz). Für Kapitalanleger von Anleihen sowie weiterer Wertpapiere bedeutet dies, dass im Falle der Insolvenz des ausgebenden Unternehmens der damit einhergehende Verlust steuerlich absetzbar ist. Der BFH behandelt derartige Verluste infolge der Insolvenz gleich einem Verlust, den der Kapitalanleger dadurch erleidet, dass er die Kapitalanlage zu einem geringeren Wert als dem Erwerbspreis veräußert.

Die steuerliche Absetzbarkeit des Verlustes, so der BFH, setzt voraus, dass der Kapitalanleger keine Rückzahlung aus der Kapitalanlage erhält. Zu welchem Zeitpunkt der endgültige Forderungsausfall feststeht, hat der BFH nicht abschließend festgestellt. Ein solcher Forderungsausfall soll erst dann vorliegen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden, so der BFH.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin wird regelmäßig nicht ausreichen, was der BFH in seinem Urteil vom 25.01.2000, Az. VIIIR 63/98, bereits feststellte. Nur wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist, kann von einem Forderungsausfall ausgegangen werden.

Kapitalanleger, die von einem Forderungsausfall betroffen sind, beispielsweise weil das die Anleihe ausgebende Unternehmen oder aber die die Aktien ausgebende Gesellschaft insolvent ist, sollten diesen im Rahmen der Einkommensteuer erklären. Mit dem Finanzamt wird man möglicherweise im Rahmen des Einspruchs über den Eintritt des Forderungsausfalls diskutieren müssen.

Offen ist, wie lange diese steuerliche Absetzbarkeit noch möglich ist. Das Finanzministerium will die Vorschrift ändern, was dem neuerlichen Gesetzentwurf zu entnehmen ist. Es bestehen jedoch Bedenken, dass die geplante Gesetzesänderung verfassungsgemäß ist.

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Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

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