Neben dem Gesetzgeber haben nun auch die Krankenkassen die Frage nach Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgegriffen.
Wie dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 24. März 2020 (RS 2020/197) zu entnehmen ist, empfiehlt dieser in Abstimmung mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungen eine Erleichterung des Stundungszugangs anzubieten. „Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden.“ In diesem Zusammenhang spricht der GKV-Spitzenverband von „Beiträgen“, die sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge umfassen dürften.
Der GKV-Spitzenverband weist jedoch darauf hin, dass Arbeitgeber vorrangig die bestehenden bzw. noch in Kraft tretenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen (z.B. Kurzarbeitergeld, Fördermittel und Kredite etc.) in Anspruch nehmen müssen. In welcher Form hierzu Nachweise notwendig sind, wird sicher noch in den nächsten Tagen konkretisiert werden.
Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist das Vorliegen erheblicher Härten trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten. Der Arbeitgeber muss dazu im Antrag auf die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge glaubhaft machen, dass er einen erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie erlitten hat.
Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat März 2020 werden am 27. März 2020 zur Zahlung fällig. Hierzu plant die GKV noch kurzfristig ein entsprechendes Antragsformular zu veröffentlichen.
Wir werden Sie weiter informieren.

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