Die vorgesehenen Maßnahmen der Bundesregierung bergen jedoch auch für Unternehmen, Kleinstunternehmen sowie Verbraucher Risiken, die später fatale Folgen haben könnten.

Beabsichtigt ist, die Folgen der zum Schutz der Bevölkerung ergriffenen Maßnahmen vor der Ansteckung mit dem Coronavirus abzumildern.

Im Fokus sind Unternehmen, Kleinstunternehmen (vgl. hierzu I. Kleinstunternehmen) sowie Privatleute/Verbraucher (vgl. hierzu II. Verbraucherverträge). Der Gesetzgeber beabsichtigt neben einem Moratorium für Verträge von Kleinstunternehmen und für Verbraucherverträge, auch die Beschränkung der Kündigung von Miet- sowie Pachtverhältnissen und temporäre Stundungen im Darlehensvertragsrecht.

Sowohl Kleinstunternehmen als auch Verbrauchern ist es mitunter gestattet, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu verweigern, wenn sie ihre Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis infolge der Corona-Pandemie nicht erbringen können. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht, es sei denn, dass dieses Leistungsverweigerungsrecht für die Gegenseite unzumutbar ist.

  1. Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mio. €.. Hierzu zählen zahlreiche Gastronomiebetriebe, Hoteliers, Handwerksbetriebe, Makler, Modegeschäfte, Kitas, Beförderungsunternehmen (Taxi), Mietwagen, Juweliere, eine Vielzahl von Familienunternehmen usw.

Kleinstunternehmen können – so sieht es der Entwurf derzeit vor – ihre Leistung verweigern, wenn:

  1. Ein Dauerschuldverhältnis betroffen ist, welches vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde;
  2. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder
  3. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage seines Erwerbsbetriebes nicht möglich wäre.

Entscheidend für das Leistungsverweigerungsrecht ist somit das Vorliegen eines wesentlichen Dauerschuldverhältnisses. Hierunter fallen diejenigen Verträge, welche zur Ausübung bzw. Fortsetzung des Betriebs erforderlich sind. Für Miet-, Pacht- und Darlehensverträge sieht das Gesetz gesonderte Regelungen vor. Nicht erfasst werden Arbeitsverträge.

Neben dem Vorliegen der Voraussetzungen ist die ausdrückliche Geltendmachung dieses Leistungsverweigerungsrechtes erforderlich. Die einzelnen Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechtes müssen gegenüber dem Vertragspartner nachgewiesen werden.

Dem Vertragspartner bleibt weiterhin die Möglichkeit das Leistungsverweigerungsrecht anzuzweifeln. Sollte sich herausstellen, dass ein solches Leistungsverweigerungsrecht zum Zeitpunkt der Ausübung nicht vorlag, kann dies zu Schadensersatzansprüchen, Kündigung der Dauerschuldverhältnisse etc. führen. Hier bestehen erhebliche Risiken für Kleinstunternehmen.

Sollte die Leistungsverweigerung für den Vertragspartner unzumutbar sein, kann das Kleinstunternehmen den Vertrag selbst kündigen und einen Vertrag mit einem anderen Anbieter schließen.

Die Ausübung eines solchen Leistungsverweigerungsrechtes sollte in jedem Fall vorab durch einen Rechtsanwalt geprüft werden, um eine spätere Schadensersatzverpflichtung, Kündigung etc. zu vermeiden. Die Leistung kann grundsätzlich bis zum 30.06.2020 verweigert werden, wobei der Gesetzentwurf eine weitere Verlängerung vorsehen kann.

  1. Verbraucherverträge

Auch Verbrauchern werden zeitweise Leistungsverweigerungsrechte bei Dauerschuldverhältnissen eingeräumt. Voraussetzung ist insoweit, dass es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt, der auf Dauer angelegt ist. Für Miet-, Pacht- und Darlehensverträge sieht das Gesetz spezielle Ausnahmeregelungen vor; auf Arbeitsverträge sind die Regelung nicht anzuwenden.

Wesentliche Dauerschuldverhältnisse eines Verbrauchers sind Verträge über die Lieferung von Strom und Gas, Telekommunikationsdienste etc.

Das Verbrauchern eingeräumte Leistungsverweigerungsrecht besteht, wenn:

  1. Ein wesentliches Dauerschuldverhältnis vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde;
  2. dem Verbraucher die Erbringung der Leistung ohne eine Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder
  3. des angemessenen Unterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich ist.

Neben dem Vorliegen der Voraussetzungen ist die ausdrückliche Geltendmachung dieses Leistungsverweigerungsrechtes erforderlich. Die einzelnen Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechtes müssen gegenüber dem Vertragspartner nachgewiesen werden.

Dem Vertragspartner bleibt weiterhin die Möglichkeit, das Leistungsverweigerungsrecht anzuzweifeln. Sollte sich herausstellen, dass ein solches Leistungsverweigerungsrecht zum Zeitpunkt der Ausübung nicht vorlag, kann dies zu Schadensersatzansprüchen, Kündigung der Dauerschuldverhältnisse etc. führen. Hier bestehen erhebliche Risiken für Verbraucher.

Sollte die Leistungsverweigerung für den Vertragspartner unzumutbar sein, kann der Verbraucher den Vertrag kündigen und einen Vertrag mit einem anderen Anbieter schließen.

Die Ausübung eines solchen Leistungsverweigerungsrechtes sollte in jedem Fall vorab durch einen Rechtsanwalt geprüft werden, um eine spätere Schadensersatzverpflichtung, Kündigung etc. zu vermeiden.

Die Leistung kann grundsätzlich bis zum 30.06.2020 verweigert werden, wobei der Gesetzentwurf eine weitere Verlängerung vorsehen kann.

Zu den Besonderheiten bei Miet- und Pachtverträgen sowie Darlehensverträgen verweisen wir auf unseren gesonderten Artikel.

Sascha Borowski
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