Mit dem Inkrafttreten des ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) hat sich die Welt der Insolvenzabwicklung verändert. Die Zahl der Unternehmen, die sich über ein Schutzschirmverfahren oder eine vorläufige Eigenverwaltung in der Insolvenz sanieren, steigt stetig.

Seit dem 1. März 2012 ist es möglich, vom ersten Tag der Insolvenzantragstellung an im Wege einer vorläufigen Eigenverwaltung oder eines Schutzschirmverfahrens und ohne Insolvenzverwalter eine Sanierung durch Insolvenz durchzuführen. Vorläufige Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren werden heute bereits mit Antragstellung vom Gericht angeordnet. Bis zur Neuregelung am 1. März 2012 wurde in den ersten 2–3 Monaten immer vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit entsprechenden Befugnissen bestellt, erst danach erfolgte die Anordnung einer Eigenverwaltung mit einem Sachwalter. Bis zur Anordnung war es höchst unsicher, ob es zu einer Anordnung der Eigenverwaltung kommen wird. Völlig neu ist dabei die Einführung des Schutzschirmverfahrens.

Den kompletten Artikel von Robert Buchalik in der b+b lesen Sie hier: bub_2013_Krisenbewältigung_ESUG-Schutzschirmverfahren.pdf

Pressemitteilungen

Veranstaltungen

Newsletter

Bücher

Studien & Leitfäden

Videos