Der Insolvenzverwalter der EN Storage GmbH fordert derzeit die Anleger der EN Storage GmbH auf Verjährungsverzichtserklärung abzugeben. Zugleich stellt er klar, dass er Anfechtungsansprüche gegen die Anleger nach §§ 129, 130 ff. Insolvenzordnung geltend macht. In welcher Höhe die Anleger in Anspruch genommen werden, bleibt jedoch offen.

Die Verjährungsverzichtserklärung sieht unter anderem vor, dass betroffene Investoren der EN Storage GmbH bis einschließlich zum 31.12.2025 auf die Einrede der Verjährung verzichten sollen. Das bedeutet: Investoren, welche diese Erklärung unterschreiben, verzichten auf die Einrede der Verjährung bis zum vorgenannten Datum. Dem Insolvenzverwalter wird damit ein zeitlicher Aufschub gewährt. Innerhalb dieses Aufschubs ist es dem Verwalter also möglich, die Rechtslage weiter zu prüfen und eine etwaige Inanspruchnahme gegenüber den Anlegern vorzubereiten.

Die behaupteten Anfechtungsansprüche werden derzeit beim Bundesgerichtshof, so der Verwalter, in seinem neuerlichen Schreiben, in einem sogenannten „Pilotverfahren“ geprüft. Sollte der Bundesgerichtshof dem Insolvenzverwalter in dem Pilotverfahren Recht geben, wird dieser die Anleger der EN Storage GmbH weiter in Anspruch nehmen. Letzteres kündigte er bereits in dem uns vorliegenden Schreiben an.

Anleger, die sich solcher Inanspruchnahmen des Insolvenzverwalters ausgesetzt sehen, sollten sich rechtlich beraten lassen, da der Insolvenzverwalter eine Rückmeldefrist bis zum 11.08.2020 gesetzt hat. Im Falle des Fristablaufs droht die Klage bzw. die Einleitung eines Mahnverfahrens, da die Ansprüche zum Ende des Jahres zu verjähren drohen.

Anleger der EN Storage GmbH fragen sich derzeit, ob sie diese Verjährungsverzichtserklärung abgeben oder aber einen Rechtsstreit abwarten sollen. Die Beantwortung dieser Frage kann nicht pauschal erfolgen, sondern bedarf einer Abwägung im Einzelfall. Fest dürfte schon jetzt stehen, dass zahlreiche Forderungen keinen Bestand haben können, wenn eine sogenannte Entreicherung anzunehmen ist. In diesen Fällen scheidet eine Inanspruchnahme unabhängig von dem Ausgang des Pilotverfahrens vor dem BGH aus. Dies kann schon jetzt geklärt werden, sodass das Abwarten eines Prozesses nicht erforderlich ist.

Ob und in welchen Fällen eine Entreicherung anzunehmen ist, ist ebenfalls im Einzelfall zu beurteilen. Dass der Insolvenzverwalter die Führung zahlreicher Verfahren bei einer nicht eindeutigen Rechtslage scheut, ist nachvollziehbar. Anleger sollten sich allerdings die Frage stellen, ob sie den Ausgang eines solchen Pilotverfahrens überhaupt abwarten wollen. Sollte der BGH im Insolvenzverwalter Recht geben, stellt sich die Frage ob und in welcher Größenordnung dieser sich überhaupt noch mit den Investoren vergleichen kann. Denn Insolvenzverwalter ist verpflichtet Ansprüche durchzusetzen und dadurch die bestmögliche Gläubigerbefriedigung herbeizuführen. D. h.: Entscheidet der BGH zugunsten des Insolvenzverwalters so ist dieser zur Inanspruchnahme der Anleger verpflichtet, da er sich sonst selbst schadensersatzpflichtig machen würde.

Schon jetzt kann seitens der Anleger festgestellt werden, dass solche Ansprüche nicht bestehen. Zudem ist fraglich, ob und in welcher Größenordnung es dem Insolvenzverwalter möglich ist sich zu vergleichen, wenn er beim BGH obsiegen sollte.

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Sascha Borowski
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