Bekanntlich wurde im Frühjahr dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für Corona-geschädigte Unternehmen zunächst für sechs Monate bis zum 30.09. ausgesetzt. Denn nichts konnte Deutschland als das wirtschaftliche Flaggschiff der EU weniger gebrauchen als eine unkontrollierte Insolvenzwelle im Vorfeld der eigenen Ratspräsidentschaft. Die Gefahr war aber nicht behoben, sondern es wurde lediglich Zeit gewonnen. Eine Anschlusslösung musste her, um einerseits im Kern gesunde Unternehmen nicht ohne Not in die Insolvenz zu treiben, andererseits zu verhindern, dass nicht (mehr) marktfähige Unternehmen – schlagwortartig als „Zombie-Unternehmen“ bezeichnet – künstlich am Leben erhalten werden.

Viel wurde über den Berliner Weg spekuliert. In einem ersten Schritt wurde die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Jahresende nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung und nicht mehr der Zahlungsunfähigkeit beschlossen. Vielerorts wurde dies als halbherziger Schritt kritisiert. Aber das ist er nicht. Vielmehr steckt ein wohlvorbereiteter Plan dahinter.

Das EU-Parlament hatte im Sommer 2019 eine Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie über ein strukturiertes außerinsolvenzliches Sanierungsverfahren („Präventiver Restrukturierungsrahmen“) erlassen, die sämtliche Mitgliedstaaten bis Mitte 2021 jeweils in nationales Recht umzusetzen haben. Dabei diente das deutsche Eigenverwaltungs-/ Schutzschirmverfahren („ESUG“) in weiten Zügen als „Blaupause“.

In etwa zeitgleich mit diesem Prozess legte ein Expertengremium in Deutschland seinen Evaluierungsbericht über die ersten Erfahrungen mit dem im Jahr 2012 eingeführten ESUG-Verfahren vor, verteilte dabei viel Lob, regte aber auch diverse Änderungen an.Vor diesem Hintergrund und der zusätzlichen Brisanz durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie setzt der deutsche Gesetzgeber nun mit dem jüngst veröffentlichten Referentenentwurf über ein „Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ (SanInsFoG) zu einem großen Wurf an.

Mit dem Entwurf soll u.a. der im Konjunkturpaket verankerte Auftrag erfüllt werden, zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein insolvenzvermeidendes Restrukturierungsverfahren zu schaffen. Was läge näher, dieses Vorhaben sogleich mit der Umsetzung der Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie zu verbinden.

Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)

1. Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Eine bilaterale, allseitige Verständigung zwischen einem Schuldnerunternehmen und seinen Gläubigern lässt unser Rechtssystem im Rahmen der Privatautonomie jederzeit zu. Dies wird künftig durch ein neues Sanierungsmoderationsverfahren noch zielgerichteter und strukturierter erfolgen können.

Wie verhält es sich aber, wenn ein oder mehrere Gläubiger sich einer mehrheitlich gewollten Sanierung aus oftmals sachfremden Gründen versagen? In diesem Fall konnte der Schuldner bislang nur darauf verwiesen werden, eine zwangsweise Einbindung opponierender Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (ESUG) zu versuchen. Nunmehr werden Verfahrenshilfen geschaffen, mittels derer eine gläubigerseits mehrheitlich unterstützte Sanierung gegen den Widerstand einer Minderheit von Beteiligten auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchgesetzt werden kann.

Künftig wird dem Management noch mehr abzuverlangen sein, sich im Rahmen eines Frühwarnsystems regelmäßig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert zu halten und bei Krisenanzeichen gegenzusteuern. Werden diese Pflichten vernachlässigt, droht persönliche Haftung.

Stellt die Geschäftsleitung eine drohende, aber noch nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit fest, kann sie auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans eine Verständigung mit Gläubigern suchen. Im Zuge dessen kann auch in Sicherungsrechte eingegriffen und bestehende Verträge können geändert oder aufgehoben werden. Ein Eingriff in Zahlungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen scheidet indes aus. Maßgeblich ist, dass bei Abstimmung über den Plan die Mehrheit der gebildeten Gläubigergruppen mit jeweils 75 Prozent der vertretenen Forderungen zustimmen.

Grundsätzlich kann das Verfahren ganz ohne gerichtliche Beteiligung auskommen. Bei Inanspruchnahme besonderer Verfahrenshilfen bedarf es allerdings gerichtlicher Entscheidungen. So kann das Gericht zum Schutz des Schuldnerunternehmens für die grundsätzliche Dauer von drei Monaten Leistungsverweigerungs-, Vollstreckungs- und Verwertungsverbote anordnen, die Beendigung gegenseitiger Verträge verfügen oder die Zustimmung ablehnender Gläubiger(gruppen) ersetzen, wenn diese mit der Planlösung nicht schlechter gestellt werden als ohne sie. Auch kann die Planabstimmung und dessen Bestätigung dem Gericht angetragen werden.

Tritt während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit ein, obliegt es dem Gericht zu entscheiden, das Restrukturierungsverfahren aufzuheben oder fortzusetzen. Ferner fällt es in die gerichtliche Zuständigkeit, in bestimmten Fällen einen Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung und/oder Kontrolle des Schuldners zu bestellen. Auf dessen Auswahl nimmt der Schuldner maßgeblichen Einfluss.

2.  Änderungen der Insolvenzordnung

Die im Rahmen des ESUG bestehenden Sanierungsoptionen der Insolvenzordnung werden im Lichte des Evaluationsberichtes und mit dem Ziel fortentwickelt, betroffenen Unternehmen unter verstärkter Wahrung von Gläubigerrechten die Möglichkeit einer Eigensanierung zu schaffen.     Künftig wird diese Sanierungsoption allein solchen Unternehmen vorbehalten bleiben, die das Eigenverwaltungsverfahren sorgfältig und gewissenhaft vorbereiten und betreiben. So muss bereits mit Antragstellung ein Finanzplan für die nächsten sechs Monate sowie ein Grobkonzept vorgelegt werden. In Konsequenz dessen besteht künftig ein Anspruch auf ein erläuterndes Vorgespräch mit dem Gericht. Zahlungsrückstände ggü. Arbeitnehmern, Finanzamt oder Sozialkassen können ebenso zum Verfahrensausschluss führen wie die Vernachlässigung von Buchführungspflichten. Der Insolvenzgrund der Überschuldung wird deutlich entschärft, um den Schuldner aus dem Abgrenzungsdilemma zwischen dem Insolvenzgrund der Überschuldung (Antragspflicht) und der drohenden Zahlungsunfähigkeit (keine Antragspflicht) zu befreien. Umsatzsteuerverbindlichkeiten werden nunmehr auch im Eigenverwaltungsverfahren zugunsten des Fiskus privilegiert.

3. Digitalisierung

Zur Effektuierung der insolvenzrechtlichen und restrukturierungsrechtlichen Verfahren soll der Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel gefördert werden. Dazu gehören die Ermöglichung virtueller Gläubigerversammlungen im Insolvenzverfahren und Erleichterungen bei der Forderungsanmeldung (Art. 5 Nr. 20) sowie die Verpflichtung der Verwalter zur Führung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems (Art. 5 Nr. 5).

4. Ergänzungen des COVInsAG

Dem Umstand Rechnung tragend, dass viele Unternehmen infolge der teilweise drastischen Umsatzeinbrüche während der Pandemie-Phase in eine ernsthafte Krise geraten oder gar insolvenzreif geworden sind, werden Zugangshürden zu den Sanierungsoptionen innerhalb oder außerhalb einer Insolvenz temporär herabgesetzt. Im Zuge dessen soll der für die Prüfung und Feststellung einer Überschuldung maßgebliche Prognosezeitraum temporär auf 12 Monate verkürzt werden.

Der vorliegende Referentenentwurf muss nunmehr zügig das Gesetzgebungsverfahren mit dem ehrgeizigen Ziel durchlaufen, bereits zum 01.01.2021 in Kraft zu treten.  

Dr. Utz Brömmekamp
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