Mit der Insolvenzantragstellung der AvP Deutschland GmbH sehen sich zahlreiche Apotheken enormen Verlusten, vor allem für den Abrechnungsmonat August 2020, ausgesetzt. Über das Vermögen der AvP Deutschland GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts (Insolvenzgericht) Düsseldorf am 16.09.2020 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet und Herr Dr. Hoos (White &Case) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Apotheken, die zur Abrechnung sowie zum Einzug der Forderung die Dienstleistungen der AvP Deutschland GmbH in Anspruch nehmen, sollten sich schnellstmöglich rechtlich beraten lassen, um Schäden zu minimieren und die Fortführung ihres Betriebes nicht zu gefährden.

Die jeweiligen Verträge mit den Apotheken sind zum Teil unterschiedlich ausgestaltet. Zum Teil sehen die vertraglichen Vereinbarungen ein „einheitliches Fremdgeldkonto“ für alle Kunden vor. Zudem sollen weitere Verträge geschlossen worden sein, in denen für jeden einzelnen Kunden ein sogenanntes „Treuhandkonto“ eingerichtet wurde. Ob diese Konten tatsächlich eingerichtet wurden, ist zum derzeitigen Zeitpunkt fraglich. Die AvP Deutschland GmbH sowie der Insolvenzverwalter teilten in einem Schreiben vom 22.09.2020 mit: „Weiter möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir derzeit gründlich prüfen, ob die sich auf den Geschäftskonten der AvP Deutschland GmbH befindlichen Guthaben Bestandteil einer Insolvenzmasse sind oder ob an diesen Aussonderungsrechte zugunsten der Apotheken bestehen.“ (Fettdruck durch die Autoren dieses Beitrages).

Aus Sicht der Apotheken wäre es sehr nachteilig, wenn die Guthaben der Geschäftskonten Bestandteil der Insolvenzmasse sind. Hier müssen Sachverhaltsaufklärung betrieben und die insolvenzrechtlichen Ansprüche der Apotheken aktiv geltend gemacht werden. Ansonsten besteht das Risiko, dass die Ansprüche der Apotheken, nach Anmeldung zur Insolvenztabelle, auf eine Quote am Ende des Verfahrens beschränkt bleiben. Die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen sind rechtlich komplex. Zu hinterfragen ist die Existenz und rechtliche Einwertung von etwaigen Treuhandkonten sowie die Geltendmachung von Auskunfts-, Aus- und Absonderungsrechten. Auch die Rechtswirksamkeit der Abtretung durch die Apotheken an die AvP kann durchaus in Frage gestellt werden. Hier ist eine rechtliche Beratung durch insolvenzrechtlich versierte Berater wichtig.

Als ersten Schritt sollten die Apotheken nunmehr ihre Vertragsbeziehung zur AvP-Gruppe beenden und die Einziehungsermächtigung in Bezug auf Forderungen widerrufen. Ob Schadensersatzansprüche gegen Organe der AvP wegen Fehlverhalten bestehen, wie in der Presse zum Teil vermutet, ist ebenfalls zu prüfen.

Die Insolvenz der AvP Deutschland GmbH könnte aber auch zu einer wirtschaftlichen Schieflage bei zahlreichen Apotheken führen, weshalb diese ihre Liquiditätslage prüfen und bei Liquiditätslücken unter Umständen Maßnahmen ergreifen sollten, um diese zu schließen.

Seit vielen Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Gläubiger sowohl im Rahmen der Durchsetzung als auch im Rahmen der Abwehr von Forderungen im Insolvenzverfahren.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u. a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Bei Interesse freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme per Mail: ed.wa1713471064l-rbb1713471064@iksw1713471064orob1713471064, per Telefon:
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