Die ausufernde Insolvenzanfechtung stellt für den redlichen Unternehmer ein ernst zu nehmendes Problem dar. Bei Insolvenz eines Kunden ist schon ärgerlich genug, eine Forderung ganz oder teilweise abschreiben zu müssen. Doch Insolvenzverwalter fordern immer häufiger Erlöse auch zurück, die weit vor der Insolvenz erzielt wurden. Zwei Drittel aller Unternehmen erhalten jedes Jahr ein entsprechendes Schreiben eines Insolvenzverwalters. Nach einer Umfrage der deutschen Credit-Manager liegt die Anfechtungssumme bei 40 Prozent der Unternehmen sogar höher als 100.000 Euro.

Nachfolgende Grundsätze zur Minimierung von Anfechtungsrisiken sollten bei der Ratenzahlung beachtet werden:

  • Die nachweisbare Kommunikation zwischen Gläubiger und Schuldner sollte auf das Notwendige reduziert und Drohungen mit Insolvenzanträgen oder negative Kommentare über die Solvenz des Schuldners sollten unterlassen werden.
  • Bei Abschluss einer Ratenzahlung sollte der Gläubiger auf die Erklärung des Schuldners drängen, er sei infolge der Ratenzahlungsvereinbarung in der Lage, seine zukünftig fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
  • Wenn möglich: vorschüssige Zahlungen vereinbaren, damit –  jedenfalls im Rahmen des Dreimonatszeitraums – der Bargeschäftseinwand effektiv erhoben werden kann.
  • Die Raten sollten so bemessen sein, dass sie den Schuldner nicht drangsalieren und zu einer Nachverhandlung zwingen. Im Zweifel sind geringere Beträge und längere Laufzeiten zu vereinbaren.
  • Eine Ratenzahlungsvereinbarung macht nur dann Sinn, wenn der Schuldner auch nach deren Abschluss einen gewissen Druck verspürt, diese Abrede einzuhalten. Zu empfehlen ist folglich zunächst die Titulierung, ggf. durch Abgabe eines kostengünstigen notariellen Schuldanerkenntnisses zu Lasten des Schuldners.
  • Enthält die Ratenzahlungsvereinbarung eine Verfallsklausel, sollte darauf geachtet werden, dass kein automatischer Verfall bei Verzug eintritt, sondern lediglich die Option der Kündbarkeit für den Gläubiger fixiert wird.
  • Vorfällige weitere (Teil-)Zahlungen als Druckzahlungen des Schuldners sind zu vermeiden. Diese sind inkongruent und damit anfechtbar.
  • Bemüht sich der Schuldner um eine Sanierung, sollte sich der Gläubiger diese Sanierungsbemühungen nachweislich erklären und belegen lassen.
  • Und immer wieder nicht zu unterschätzen: Bürgschaften oder Garantien Dritter einfordern, denn diese bleiben auch in der Insolvenz des Schuldners bestehen.

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