Im ESUG-Verfahren stehen dem Unternehmer vor allem Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zur Seite, die sich auf die Vorbereitung und Begleitung von Unternehmen und ihren Rechtsträgern durch das gerichtliche Sanierungsverfahren, die Insolvenz in Eigenverwaltung, spezialisiert haben. Der Grad der Spezialisierung dieser Berater hat sich seit Inkrafttreten des ESUG deutlich erhöht. Da die wenigsten Schuldner über das notwendige Spezialwissen verfügen, müssen sie dieses „einkaufen“. Die Vergütung der Berater stellt einen im Vergleich zur Regelinsolvenz zusätzlichen Aufwand dar, der von dem Schuldner getragen werden muss und damit die (spätere) Insolvenzmasse belastet. Es stellt sich – vor allem bei gescheiterten Sanierungsverfahren – regelmäßig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zahlung der Vergütung anfechtbar ist und Geschäftsführer sowie Sanierungsgeschäftsführer Zahlungen mit Mitteln des Schuldners ohne Risiko der persönlichen Inanspruchnahme (§ 64 Satz 1 GmbHG) vornehmen können;  vor allem wenn die Vergütung für vor Insolvenzantragstellung erbrachte Leistungen erst nach diesem Antrag gezahlt wird.

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