Das Modehaus Wöhrl ist im Schutzschirmverfahren, einer speziellen Form des Insolvenzverfahrens. Was ist das und was heißt das? Ein Gespräch mit Sanierungsberater Robert Buchalik.

Das Nürnberger Modehaus Rudolf Wöhrl befindet sich im „Schutzschirmverfahren“. Ziel ist es, das Unternehmen „als Ganzes zu erhalten und nachhaltig in die Profitabilität zurückzuführen“, so Wöhrl.

Robert Buchalik ist Partner der Kanzlei Buchalik Brömmekamp, die auf die Sanierung mittelständischer Unternehmen, insbesondere in der Insolvenz in der Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren spezialisierte ist. Zudem ist er Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen). Er geht davon aus, dass sich die Anleihengläubiger am Ende des Verfahrens auf schmerzliche Verluste gefasst machen müssen.

Immer wieder besteht Unsicherheit über das Verhältnis von Schutzschirmverfahren und Insolvenz. Ist der Antrag auf ein Schutzschirmverfahren nun ein Insolvenzantrag oder nicht?

Das Schutzschirmverfahren ist ein spezieller Teil eines Insolvenzverfahrens. Nach dem ESUG können Unternehmen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung oder als klassisches Regelinsolvenzverfahren stellen. Bei einem Eigenverwaltungsverfahren wird bis zur Eröffnung des Verfahrens entweder ein vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren oder ein Schutzschirmverfahren angeordnet.

Im Schutzschirmverfahren hat das Unternehmen dann weitergehende Rechte. Es kann etwa seinen Sachwalter selbst mitbringen und kann vorrangige Verbindlichkeiten, sogenannte Masseverbindlichkeiten begründen. Möglich ist ein Schutzschirmverfahren nur dann, wenn das Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit nur droht, nicht aber schon eingetreten ist. Das bedeutet, dass der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten zum Fälligkeitszeitpunkt zu erfüllen. Auch Überschuldung kann ein Grund sein. Das Schutzschirmverfahren ist aber auf jeden Fall immer ein vorläufiges Insolvenzverfahren.

Wie geht es für Wöhrl danach weiter?

Das Schutzschirmverfahren läuft über drei Monate. In dieser Zeit muss Wöhrl einen Sanierungsplan erarbeiten und dem Gericht bis zum Ablauf der drei Monate vorlegen. Nach Ende der Frist wird das Unternehmen mit großer Sicherheit in ein eröffnetes Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wechseln. Es sei denn, der Insolvenzantrag würde zurückgenommen. Das ist aber wenig sinnvoll, weil dann die wesentlichen Vorteile des Schutzschirmverfahrensverloren gehen.

So hat Wöhrl im Rahmen des Verfahrens nicht nur eine Atempause bei den Verpflichtungen, sondern kann vielmehr auch in erheblichem Umfang Liquidität generieren. Da ist zum einen das Insolvenzgeld. Bei den rund 1100 Mitarbeitern, die derzeit vom Insolvenzverfahren betroffen sind, geht es um einen hohen einstelligen Millionenbetrag. Zum anderen müssen Sozialabgaben und die Umsatzsteuer nicht abgeführt werden. Allein diese Entlastung dürfte im Monat mehr als 500.000 Euro betragen. Das ist der eine Grund, warum man in ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung geht.

Das komplette Interview lesen Sie in der FAZ unter:

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/anleihen-zinsen/mittelstandsanleihen/woehrl-anleger-werden-leider-bluten-muessen-14427655.html

 

Pressemitteilungen

Veranstaltungen

Newsletter

Bücher

Studien & Leitfäden

Videos