Die EU-Kommission hat am 22. November 2016 einen Richtlinienvorschlag zu einem strukturierten Sanierungsverfahren außerhalb der Insolvenz eingebracht. Im Vordergrund steht dabei die Sanierung und nicht die Zerschlagung beziehungsweise Liquidation von Unternehmen in der Krise.
Die Konkursordnung (KO) mit der primären Ausrichtung auf bestmögliche Gläubigerbefriedigung durch Unternehmenszerschlagung und Asset-Verwertung hatte sich in Zeiten einer insbesondere in anglikanischen und frankophilen Rechtskreisen vorherrschenden Sanierungsmentalität überlebt. Sie wurde im Jahr 1999 von der Insolvenzordnung (InsO) abgelöst. In die InsO eingebettet findet sich erstmals der Ansatz eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens in Gestalt des Insolvenzplanverfahrens, das allerdings von Beginn an nur ein Schattendasein frönte. Deshalb sollten mit dem im Jahre 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) für in die Krise geratene Unternehmen zusätzliche Anreize geschaffen werden, recht- und frühzeitig, zudem eigeninitiativ und im Rahmen der Eigenverwaltung weitgehend eigenbestimmt eine Sanierung anzugehen. Nach fast fünf Jahren ist zwar ein deutlicher Anstieg von Planverfahren in Eigenverwaltung zu konstatieren. Dieser bleibt aber immer noch weit hinter den Erwartungen zurück.
Nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie sollen den Mitgliedstaaten zwei Jahre zu deren legislativer Umsetzung gegeben werden. Die Kunst für den deutschen Gesetzgeber wird darin bestehen, ein Gesetz zu modellieren, das sich deutlich von einem förmlichen Insolvenzverfahren abgrenzt. Es muss Instrumente an die Hand geben, die es dem Schuldnerunternehmen ermöglichen, sich im Rahmen eines geräuschlosen, schlanken und schnellen Verfahrens unter minimaler gerichtlicher Beteiligung mittels eines Restrukturierungsplans mit seinen Gläubigern oder auch nur mit einigen von diesen auf Maßnahmen zum nachhaltigen Bestand des Unternehmens zu einigen.

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