Düsseldorf. 2. Mai 2017. Der Bundestag hat für die Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns grünes Licht gegeben und damit den seit 2003 geltenden Sanierungserlass in eine gesetzliche Regelung überführt. Der Bundesfinanzhof hatte Anfang des Jahres den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums gekippt, da die gesetzliche Grundlage fehle. Durch das neue Gesetz können Unternehmen in der Krise wieder aufatmen. Der Steuerbefreiung muss allerdings noch die EU zustimmen, bevor das Gesetz in Kraft tritt. Für die Übergangszeit hat das Bundesfinanzministerium die Finanzbehörden der Länder angewiesen, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden.

„Wir begrüßen die schnelle Umsetzung des Gesetzgebers, denn viele Unternehmenssanierungen sind derzeit in einem Schwebezustand. Eine Vielzahl von Sanierungen, insbesondere solche unter Insolvenzschutz, sind im Vertrauen auf den Bestand des Sanierungserlasses eingeleitet worden. Bliebe die Steuerbefreiung aus, so würden viele Unternehmen in eine Insolvenz getrieben. Nun muss allerdings auch die EU-Kommission die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung schnell erteilen“, erklärt Robert Buchalik, Vorstand des BV ESUG und Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Buchalik Brömmekamp.

Grundsätzliche Übereinstimmung mit dem Bundesratsentwurf

Der vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf weist vielfältige Übereinstimmungen mit dem im März vom Bundesrat vorgelegten Gesetzentwurf auf. So bleibt es bei der Steuerbefreiung der Sanierungsgewinne und der Ausrichtung des Anwendungsbereichs auf fortführungsorientierte (unternehmensbezogene) Sanierungen.

Weiterhin wird die Steuerbefreiung im Bereich der Gewerbesteuer gesetzlich geregelt. Das zu sanierende Unternehmen hat – anders als bisher – auch im Bereich der Gewerbesteuer zukünftig einen Anspruch auf Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns. Darüber hinaus können die Sanierungskosten weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Abweichende Übergangsregelung

Lediglich beim Inkrafttreten hat der Bundestag eine andere Regelung vorgesehen. Während der Bundesrat eine zeitlich unbegrenzte Rückwirkung zugunsten der Kommunen vorsah, gilt nunmehr das Gesetz für alle Fälle, die nach dem 8. Februar 2017 verwirklicht wurden, da an diesem Tag die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Unvereinbarkeit des Sanierungserlasses mit dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung veröffentlicht wurde.

Vertrauensschutz für „Altfälle“

Für Altfälle, die bis zum 8. Februar 2017 verwirklicht wurden, soll dagegen der Sanierungserlass aus 2003 aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin angewendet werden. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium am 27. April 2017 ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht. Die Finanzverwaltung kann Stundungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bewilligen. Lediglich Entscheidungen über einen Steuererlass müssen von den Finanzbehörden bis auf weiteres zurückgestellt werden.

Im Bereich der Gewerbesteuer steht die Steuerbefreiung bei „Altfällen“ im Ermessen der jeweiligen Kommune. Dies hatte der Gesetzentwurf des Bundesrates noch abweichend regeln wollen.

Erforderliche Zustimmung der EU

Das Gesetz wird allerdings erst in Kraft treten, wenn die Europäische Kommission die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht bestätigt hat.

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