Der BGH hat die Informations- und Hinweispflichten für Steuerberater deutlich verschärft. Möchte der Berater die ihm auferlegten Pflichten erfüllen, erhöht er das Risiko einer späteren Anfechtung seiner Honorare im Fall der Insolvenz der Mandantin beträchtlich. Das künftige Verhalten muss letztlich das Ergebnis einer Risikoabwägung sein. Der Steuerberater hat die Wahl zwischen einer persönlichen Haftung und einem deutlich erhöhten Anfechtungsrisiko.

Ungeachtet dieser Verschärfung darf aber nicht übersehen werden, dass die Haftung für einen Insolvenzverschleppungsschaden, der auf einer Verletzung der Hinweispflicht beruht, auch voraussetzt, dass die Mandantin die Insolvenz früher angemeldet hätte, sofern der Hinweis ordnungsgemäß erteilt worden wäre. Der Fehler des Beraters muss für den unterbliebenen Insolvenzantrag ursächlich gewesen sein. Bei S. 1681der Schadensersatzhöhe ist zudem ein Mitverschulden des Geschäftsführers der Mandantin dieser zuzurechnen (§§ 254, 31 BGB).

Eine sichere Lösung kann nur darin bestehen, dass der Steuerberater bei Anzeichen auf eine möglicherweise bestehende Informations- und Hinweispflicht diese wahrnimmt, indem er sich auf Basis eines Prüfungsauftrags der Mandantin mit einer möglichen Insolvenzreife auseinandersetzt und darauf achtet, dass zwischen seiner Leistung und deren Bezahlung nicht mehr als 30 Tage liegen. In diesem Fall ist die Anfechtung des Honorars nach der am in Kraft getretenen Reform der Insolvenzanfechtung und der damit einhergehenden Modifizierung der §§ 133, 142 InsO nahezu ausgeschlossen (Schädlich, NWB 20/2017 S. 1521). Kann der Berater den unmittelbaren Leistungsaustausch nicht herstellen, ist die spätere Rückzahlung der Honorare an den Insolvenzverwalter unausweichlich. Den Berater schützt dann nur ein fundiertes Prüfungsergebnis, das den Eintritt der Insolvenzreife verneint. Die Komplikationen in der Praxis und entsprechende Belastungen für das Verhältnis von Berater und Mandantin liegen auf der Hand.

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