Die Ausgabe 1/2017 des CreditManagers hat bereits ausführlich über die Reform des Insolvenzrechts berichtet. In dieser Ausgabe beleuchtet das Magazin die Gesetzesänderung aus Sicht des Sanierungsberaters. Dr. Utz Brömmekamp und Dr. Olaf Hiebert von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erklären im Interview mit dem Magazin Der CreditManager, welche Aspekte der Reform  sie kritisch sehen.

Die lange angestrebte Reform des Insolvenzrechts ist jetzt beschlossen worden. Ist die erhoffte Rechtssicherheit dadurch erreicht worden?

Dr. Utz Brömmekamp: Keinesfalls. Die Begründung haben mein Kollege Dr. Hiebert und ich in Pressemitteilungen bzw. in Kürze erscheinenden Fachveröffentlichungen ausführlich dargestellt. Wenn die Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre reduziert wird, so ist dies Augenwischerei und kann bestenfalls Extremfälle rausfiltern. Fakt ist, dass die meisten Anfechtungen Zahlungen in einem Zeitraum von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag des Schuldners betreffen, weil die Verwalter vorherige Zahlungsunfähigkeit nur selten nachweisen können. Mein Kollege Dr. Hiebert und ich haben uns einmal unsere 100 letzten Mandate angeschaut, bei denen Gläubiger bis zu 3. Mio. Euro zurückzahlen sollen. In gerade einmal vier Fällen reduzierte sich der Anfechtungsbetrag, allerdings nicht erheblich.

Die Anfechtungssummen sind immer noch geeignet, viele unserer mittelständischen Mandanten schlicht zu ruinieren. Und ganz grundsätzlich bleibt jeder Lieferantenkredit ein Anfechtungsrisiko. Die hohe Hürde des Bargeschäfts, bei der eine Anfechtung ausscheidet, kann in der Praxis niemand überspringen. Zwischen Leistung und Gegenleistung, zum Beispiel zwischen Lieferung und deren Bezahlung, dürfen nicht mehr als 30 Tage liegen. Das funktioniert nicht, da oft schon bis zur Rechnungstellung einige Zeit vergeht. Der wirtschaftlich sinnvolle Lieferantenkredit bleibt damit ein Anfechtungsrisiko. Das geht an den Bedürfnissen der am Wirtschaftsverkehr Teilnehmenden schlicht vorbei.

Hinzu tritt, dass § 133 InsO bislang zwei Absätze hatte. Jetzt sind noch einmal zwei Absätze hinzugekommen und auch § 142 als Ergänzungsvorschrift wurde verkompliziert. Schon die bisherige Regelung konnte kaum einem Unternehmer verdeutlicht werden. Uns scheint hier wieder mal eine typisch deutsche Lösung mit Minderheitenkonsens gefunden worden zu sein: Eine komplizierte Regelung wird noch komplizierter gemacht, um viele Beteiligte zufriedenzustellen. Rechtssicherheit sieht anders aus. Zumal die Neuregelungen Interpretationsspielraum für Verwalter schaffen und so Rechtsprechung und Literatur für Jahre mit der Auslegung der neuen Regeln befasst sein werden.

Das komplette Interview lesen Sie hier.

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