Die sogenannte Schenkungsanfechtung nach § 134 der Insolvenzordnung (InsO) ist für Gläubiger sehr gefährlich. Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung, oft einfach nur Schenkung genannt, muss diese im Fall der Insolvenz des Schenkenden an den Insolvenzverwalter herausgeben. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Schenkung innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgt ist. Ob der Schenkende zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war und der Beschenkte dies wusste, ist dagegen irrelevant. Im Gegensatz zu vielen anderen Anfechtungsvorschriften muss der Insolvenzverwalter nur die Unentgeltlichkeit darlegen und beweisen, was in der Praxis häufig sehr leicht gelingt. Unter Juristen umstritten waren die Fälle, in denen der Schenkende irrtümlich annahm, zur Leistung an dem Empfänger verpflichtet zu sein. Der Schuldner selbst nahm also an, nicht unentgeltlich zu leisten, wenngleich objektiv von einer Unentgeltlichkeit auszugehen war, weil zum Beispiel die Verpflichtung aufgrund der Unwirksamkeit eines Vertrages tatsächlich gar nicht bestand.

Der BGH hat mit Urteil vom 20.04.2017 (Az. IX ZR 252/16, Rn. 13) klargestellt, dass es auf die subjektive Sicht des Schenkenden ankommt. Meint der spätere Schuldner irrtümlich, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein, ist eine spätere Insolvenzanfechtung ausgeschlossen. Das Gericht begründet dies mit dem Sinn und Zweck des § 134 InsO, der nur verhindern soll, dass sich ein in Vermögensverfall geratener Schuldner auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig zeigt. Meint der Schuldner aber auf eine Schuld zu zahlen, ist er nicht freigiebig, sondern erfüllt eine – auch nur vermeintliche – Verpflichtung.

In dem konkreten Fall hatte der Schuldner vor seiner Insolvenz Bearbeitungsgebühren an eine Bank gezahlt, obwohl diese Verpflichtung unbegründet war, wie sich später herausstellte. Der Insolvenzverwalter verlangte den Betrag mit dem Argument, es handele sich um eine Schenkung, von der Bank zurück.

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