Gesellschaftsrecht im StaRUG – Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltung gemäß § 7 Abs. 4 StaRUG

Das Sanierungsrecht im Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) und in der Insolvenzordnung (InsO) verdrängt als Sonderregelung zahlreiche gesellschaftsrechtliche Vorschriften, darunter auch die Abfindung von Aktionären beim Ausschluss des Bezugsrechts in einem Restrukturierungsplan. Die Verdrängung von Gesellschafterrechten im StaRUG findet ihre Grenzen jedoch in zwingendem Recht, etwa zum Gläubigerschutz oder zur Mitbestimmung.

I. LEONI, Varta u. a. – StaRUG als Möglichkeit, Aktionäre aus der Gesellschaft zu drängen

Sowohl im Insolvenzplanrecht (in § 225a InsO) als auch im StaRUG (in § 7 Abs. 4 StaRUG) sind die Möglichkeiten geregelt, alle gesellschaftsrechtlich zulässigen Maßnahmen im Insolvenz- oder Restrukturierungsplan zu gestalten.

Öffentliche Aufmerksamkeit haben einige StaRUG-Verfahren erhalten, weil durch den Restrukturierungsplan die Aktionärsstruktur zugunsten eines großen Investors geändert wurde und die herausgedrängten Aktionäre keine Abfindung erhalten haben. Bekannte Beispiele sind LEONI und Varta.

Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Beschlüsse, mit denen die Restrukturierung mit dieser Folge bestätigt wurden, waren erfolglos geblieben. Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht gar nicht erst angenommen; sie fielen in der Vorprüfung durch.

Diese gesellschaftsrechtliche Regelung im StaRUG wurde nicht nur von den herausgedrängten Altaktionären, sondern auch von Aktionärsvereinigungen scharf kritisiert („verheerend für die Aktionärskultur in Deutschland“). In der Kritik wurde auch die fehlende gerichtliche Eingangskontrolle zum Verfahren bemängelt: Im Insolvenzverfahren nach dem ESUG werde das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes immerhin vorher geprüft. Außerdem seien im Insolvenzverfahren alle Gläubiger einbezogen, nicht nur die vom sanierungswilligen Schuldner herausgegriffenen. Im StaRUG könne es daher sogar geschehen, dass das „Herausdrängen“ der Altaktionäre die einzige „Sanierungsmaßnahme“ sei, um dem sanierungswilligen Investor freie Hand zu geben.

II. Generell: Gesellschaftsrecht vs. Sanierungsrecht

Bevor auf die Kritik in diesen überregional bekannten Fällen etwas näher eingegangen wird, möchte ich auch andere gesellschaftsrechtliche Maßnahmen bei der Sanierung ansprechen und die Grenzen aufzeigen, die das (Gesellschafts-)Recht jeder Reorganisationsmaßnahme setzt.

1. Eingriffsmöglichkeiten in Gesellschafterstruktur erst seit 2012/2021 möglich

Das oben dargestellte Unbehagen über Eingriffe in die Gesellschafterstruktur, wie im Fall LEONI pp., erklärt sich auch daraus, dass diese Möglichkeiten erst seit wenigen Jahren bestehen. Sie wurden 2021 mit § 225a InsO 2012 in die Insolvenzordnung und 2020 wortgleich in das StaRUG übernommen (§ 7 Abs. 4 StaRUG). Bis dahin waren gesellschaftsrechtliche Maßnahmen gegen den Willen der Gesellschafter, auch im Sanierungsfall, nahezu ausgeschlossen.

2. Vorrang des Gesellschaftsrechts?

Auch heute wird – allerdings in der Minderheit – die Ansicht vertreten, dass das Sanierungsrecht nur erlauben könne, was das Gesellschaftsrecht – mit seinen Mehrheitserfordernissen, mit seinen Ausgleichsansprüchen etc. – vorsehe. Kurz gesagt: Auch z. B. im Restrukturierungsverfahren müssen die gesellschafts- und die sanierungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Maßnahme kumulativ vorliegen (sog. Rechtsgrundverweisung). Setze das Gesellschaftsrecht – zum Beispiel das Aktienrecht – eine Entschädigung für ausgeschiedene Aktionäre voraus, müsse diese auch im Sanierungsplan enthalten sein. Andernfalls sei die Maßnahme unzulässig.

3. Vorrang des Sanierungsrechts?

Die weit überwiegende Ansicht – auch in der Rechtsprechung – geht aber davon aus, dass das Sanierungsrecht als Spezialrecht dem Gesellschaftsrecht vorgeht. Zum Teil ist dies sogar direkt im Gesetz verankert: Für die Abstimmung im Plan gelten z. B. Vorzugs- oder Mehrfachstimmrechte einzelner Gesellschafter laut Satzung nicht, es kommt nur auf die prozentuale Beteiligung an (z. B. § 24 Abs. 3 StaRUG). Aber auch bei den Regeln über die Abstimmung (§ 26 StaRUG) und den Rechtsmitteln gegen den Plan (§§ 64, 66 StaRUG) werden Regeln des Gesellschaftsrechts durch solche des Sanierungsrechts für diesen Sonderfall ersetzt.

4. Besondere gesellschaftsrechtliche Rechtfertigung der Kapitalmaßnahmen im StaRUG?

Im Aktienrecht (ebenso analog im Recht der GmbH) fordert § 186 Abs. 1 AktG zum Schutz der wirtschaftlichen Position eines Aktionärs grundsätzlich ein Bezugsrecht bei der Kapitalerhöhung nach einem Kapitalschnitt. Sein Ausschluss bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Dieses Kriterium ist vom BGH im Jahr 1978 entwickelt worden und in § 186 AktG nicht wörtlich enthalten. Aktienrechtlich ist der Ausschluss des Bezugsrechts gerechtfertigt, wenn

a) dieser dem Gesellschaftsinteresse dient,

b) er zur Verwirklichung des Gesellschaftsinteresses geeignet und erforderlich ist und

c) er in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen für den betroffenen Aktionär steht.

Insbesondere dann, wenn außer der Restrukturierung (auch) durch Kapitalmaßnahmen nur die Insolvenz als Alternative bleibt und es also um „Sein oder Nichtsein“ geht, werden diese Bedingungen in der Regel erfüllt sein. Oft gibt es nur einen Investor, der seinen Beitrag von einer Allein- oder Mehrheitsbeteiligung abhängig macht. Damit ist der Sanierungszweck die Rechtfertigung für die Kapitalmaßnahme mit Bezugsrechtsausschluss.

Schon aus dem Gesellschaftsrecht, wie es vom BGH ausgelegt wird, ist ein Ausschluss des Bezugsrechts als Sanierungsmaßnahme bereits möglich.

Das Sanierungsrecht verzichtet jedoch schon auf den oben dargestellten rechtfertigenden Zweck des Gesellschaftsrechts. Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Ansicht in der Lehre bilden die §§ 25 ff. StaRUG (im Insolvenzplanverfahren die §§ 245 ff. InsO) mit ihrem Schlechterstellungsverbot die alleinige Richtschnur für die Zulässigkeit der Kapitalmaßnahmen, die zulasten der Altgesellschafter bzw. Altaktionäre gehen. Werden die Aktionäre bzw. Gesellschafter durch die Kapitalmaßnahmen nicht schlechter gestellt als ohne Restrukturierungsplan – bei der Alternative Insolvenz praktisch immer –, sind diese sanierungsrechtlich gerechtfertigt.

Höchstrichterliche Entscheidungen stehen aber teilweise noch aus. Daher ist es zur Vorsicht angezeigt, neben der Feststellung, dass keine Schlechterstellung gegenüber dem Alternativszenario vorliegt, auch die gesellschaftsrechtliche Rechtfertigung auszuführen.

5. Kein Ausgleich auch bei börsennotierter (Restrukturierungs-) Schuldnerin

Bei einer börsennotierten AG als Schuldnerin setzt § 255 Abs. 4 AktG einen Ausgleichsanspruch fest, wenn ein Aktionär vom Bezugsrecht ausgeschlossen worden ist und der auf eine Aktie entfallende Wert der Einlage unangemessen niedrig ist. § 255 Abs. 4 AktG soll den Altaktionär vor allem vor der Verwässerung seines Anteils schützen. Diese tritt ein, wenn er bei einer Erhöhung des Grundkapitals vom Bezugsrecht ausgeschlossen wurde. Es handelt sich um eine gesellschaftsrechtliche Vorschrift, die allein dem Schutz des Altgesellschafters dient. Dieser Schutz wird im Planverfahren nach StaRUG und InsO aber nur durch die bereits erwähnten Vorschriften gegen die Schlechterstellung gewährt.

Diese Regelung gilt zudem nur bei Kapitalmaßnahmen der Hauptversammlung. Eine solche liegt bei der Abstimmung über den Insolvenz- oder Restrukturierungsplan aber gerade nicht vor. Bei der Abstimmung im Planverfahren handelt es sich um eine Gesellschafterversammlung der Planbetroffenen, die der Zustimmung oder Ablehnung der Planmaßnahmen dient.

6. Zum Einwand der fehlenden gerichtlichen Prüfung im StaRUG

Wie oben dargestellt, wird der Sanierung im StaRUG auch die mangelnde gerichtliche (Eingangs-)Kontrolle sowie die Tatsache angekreidet, dass der Schuldner den Umfang der Maßnahmen weitgehend selbst in der Hand hat. Es stimmt zwar schon: Anders als im Insolvenzverfahren mit gerichtlicher Prüfung der Insolvenzgründe prüft das Gericht bei einem Antrag nach dem StaRUG nicht grundsätzlich die Notwendigkeit der Restrukturierung. Dies ist die Entscheidung des restrukturierungswilligen Schuldners. Auch umfasst die Restrukturierung nicht zwingend alle Gläubiger, anders als die Insolvenz. Genau dies wurde in den Fällen LEONI und Varta teilweise als Argument gegen eine Restrukturierung nach dem StaRUG angeführt und sogar als Missbrauch gewertet.

Das hält einem genauen Blick aber nicht stand: Denn ohne gerichtliche Beteiligung und Prüfung läuft auch das StaRUG-Verfahren bereits deutlich vor der Abstimmung über einen Restrukturierungsplan nicht ab. So wird beispielsweise über einen Restrukturierungsplan, der gesellschaftsrechtliche Maßnahmen wie die Auswechselung der Gesellschafter vorsieht, immer in einem gerichtlichen Termin abgestimmt (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG). Dies setzt zwingend eine Restrukturierungsanzeige gemäß § 31 StaRUG voraus. Die Restrukturierungsanzeige unterliegt dann den Formvorschriften dieser Vorschrift.

Das Gericht überprüft, ob den Angaben in der Anzeige zufolge tatsächlich nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt und diese noch nicht eingetreten ist. Damit liegt bereits eine Zugangskontrolle für das Verfahren vor, auch wenn diese gegenüber dem Insolvenzfall etwas eingeschränkt ist.

Ein Restrukturierungsplan muss insgesamt gem. § 64 StaRUG vom Gericht bestätigt werden. Auch hierbei findet nochmals eine Kontrolle statt, ob bis dahin alle Vorschriften des StaRUG bezüglich des Plans eingehalten wurden.

Eine gerichtliche Kontrolle kann jedoch nicht verhindern, dass eine Dreiviertelmehrheit der Gesellschafter (die gemäß § 25 StaRUG erforderlich ist) die widersprechenden (Klein-)Aktionäre oder Minderheitsgesellschafter ohne Bezugsrecht aus der Gesellschaft drängt. Kann der Ersteller des Plans nachweisen, dass den herausgedrängten Aktionären oder Gesellschaftern im Vergleich zur Planalternative (häufig die Insolvenz) kein Nachteil droht, hilft auch das Schlechterstellungsverbot nicht weiter.

7. Restrukturierungsfeste Regelungen

Dennoch gibt es auch im Insolvenzplan- oder Restrukturierungsverfahren zwingende gesellschaftsrechtliche Regelungen, die nicht zur Disposition der Abstimmungsgläubiger stehen. So müssen beispielsweise alle Kapitalmaßnahmen das gesetzlich geforderte Stamm- oder Grundkapital beachten. Eine Herabsetzung des Grundkapitals einer AG und eine neue Beteiligung der sanierungswilligen Investoren mit nur 25.000 Euro ist unzulässig. Denn die gesetzlichen Mindestbeträge bestehen zum Schutz des Rechtsverkehrs und der zukünftigen Gläubiger. Daran ändert auch eine noch so große Zustimmung im Plan nichts.

III. Organmaßnahmen

In der Abstimmung über einen Plan ist ebenfalls der Austausch von Organmitgliedern zulässig. So kann der sanierungswillige Investor den Aufsichtsrat abberufen und einen neuen einsetzen.

Hier setzen jedoch einige Rechtsvorschriften Grenzen: Unterliegt die Gesellschaft der Mitbestimmung, können nur die von den Kapitalgebern berufenen Mitglieder ersetzt werden. Die persönliche Voraussetzungen gemäß Gesetz sind auch beim Austausch des Aufsichtsrats im Plan zu beachten. Ganz unzulässig sind Regelungen, die das Gesellschaftsrecht von sich aus nicht vorsieht. So wird beispielsweise der Vorstand vom Aufsichtsrat gewählt. Eine Umgehung im Plan, in dem ein neuer Vorstand direkt von den abstimmenden Gläubigern eingesetzt wird, ist daher nicht möglich.

In der GmbH-Restrukturierung ist allerdings die Ersetzung der Geschäftsführung durch die im Plan abstimmenden Gläubiger möglich. Aber auch hier gilt es, gesetzliche Vorgaben zur Person zu beachten. Eine Person, die kraft Gesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, kann auch im Sanierungsfall nicht berufen werden.

Fazit

  1. Die Regeln des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts gehen den Regeln des Gesellschaftsrechts als spezielleres Recht vor.
  2. Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen müssen daher nur nach dem jeweiligen Sanierungsrecht gerechtfertigt sein, eine zusätzliche gesellschaftsrechtliche Rechtfertigung ist nicht erforderlich.
  3. Ein (Bezugsrechts-)Ausschluss von Aktionären oder Gesellschaftern ist auch im StaRUG ohne Kompensation möglich, sofern die Betroffenen nicht schlechter gestellt sind als ohne Plan.
  4. Auch im Rahmen der Restrukturierung nach dem StaRUG findet eine gerichtliche Kontrolle statt, die sowohl präventiv (Prüfung der Restrukturierungsanzeige) als auch nachgelagert (Prüfung bei Bestätigung eines Restrukturierungsplans) erfolgen kann. Die Restrukturierung nach dem StaRUG ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch „freier“ als im Insolvenzrecht. Die Mehrheitserfordernisse stellen je nach Einzelfall nicht immer einen vollständigen Ausgleich dar.
  5. Bestehen die gesellschaftsrechtlichen Regelungen im öffentlichen Interesse – beispielsweise in Bezug auf die Höhe des Stammkapitals oder die Mitbestimmung – sind diese nicht durch das Sanierungsrecht überwindbar.
Karsten Dumrath

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