Insolvenzanfechtung bei Banken und Sparkassen
Anfechtungsrisiko für Banken und Sparkassen
Banken und Sparkassen sehen sich schon aufgrund der Bedeutung und des Umfangs des bargeldlosen Zahlungsverkehrs traditionell Anfechtungs- und Haftungsansprüchen ausgesetzt. Banken und Sparkassen sind in der Regel zahlungsfähig und daher beliebte Anfechtungsgegner der Insolvenzverwalter. Daher verwundert es nicht, wenn Insolvenzverwalter neben den klassischen Anfechtungssachverhalten auf immer neue Ideen für vermeintliche Zahlungsansprüche gegen Banken und Sparkassen kommen, die auf das Recht der Insolvenzanfechtung gestützt werden.
Klassische Anfechtungsgefahren für Banken und Sparkasse bestehen bei
- der Besicherung von bestehenden und neuen Krediten („Sicherheitenhereinnahme“),
- der Besicherung durch AGB-Pfandrechte und Globalzessionen,
- der Verrechnung im Kontokorrent binnen drei Monaten vor Insolvenzantragstellung und
- der Gewährung von Sanierungskrediten.
Viele Ansprüche werden nicht nur häufig zu Unrecht geltend gemacht, sondern auch bis zum Bundesgerichtshof durch prozessiert; mit ganz unterschiedlichen Ergebnissen in den Instanzen.
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Beispielhaft sind folgende Urteile zu nennen:
- BGH, Urt. v. 16.01.2014 – IX ZR 31/12, juris, (Überweisung von einem gepfändeten Konto keine Handlung des Schuldners)
- BGH, Urt. v. 13.06.2013 – IX ZR 259/12 ZIP 2013, 1826 ff. (Anfechtung und Cashpooling)
- BGH, Urt. v. 24.01.2013 – IX ZR 1/12, ZInsO 2013, 384 ff. (Kontoabwicklung)
- BGH, Urt. v. 25.04.2013 – IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 ff. (Doppelmittler)
- BGH, Urt. v. 24.01.2013 – IX ZR 11/12, ZIP 2013, 371 ff. (Anfechtung gegenüber Bank als Zahlstelle)
- BGH, Urt. v. 28.06.2012 – IX ZR 191/11, ZInsO 2012, 1775 ff. (Bank als stiller Gesellschafter – Nachrangproblematik)
- BGH, Urt. v. 26.04.2012 – IX ZR 74/11, ZInsO 2012, 924 ff. (Zahlungsmittler)
- OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.11.2013 – 9 U 119/11, ZInsO 2014, 152 ff. (Kein zwingender Schluss auf eine vorliegende Zahlungsunfähigkeit allein durch einen Ratenzahlungsvergleich)
- OLG Frankfurt, Urt. v. 28.02.2013 – 3 U 122/12, ZInsO 2013, 732 ff. (Zur Insolvenzfestigkeit von Zins- und Tilgungsleistungen bei späterer Insolvenz)