Insolvenzanfechtung bei Beratern

Anfechtungsrisiko für Berater

In das Fadenkreuz der Insolvenzverwalter sind in den vergangenen Jahren zunehmend auch die Steuerberater, Rechtsanwälte und Sanierungsberater geraten. In einer ganzen Reihe von Urteilen, wurden die Berater zur Rückzahlung ihrer berechtigten Honoraransprüche auf der Grundlage des Insolvenzanfechtungsrechts verurteilt.

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Die wesentlichen Urteile

  • OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.03.2019 – 8 U 218/17 (Keine Haftung des Sanierungsberaters, wenn keine steuerliche- und rechtliche Beratung vereinbart ist; wegweisende Differenzierung https://www.buchalik-broemmekamp.de/blog/1660-olg-frankfurt-bei-ausschluss-der-rechtlichen-und-steuerlichen-beratung-haftet-berater-nicht-fuer-fehlenden-hinweis-auf-insolvenzantragspflicht)
  • OLG Köln, Urt. v. 09.08.2017 – 2 U 9/17 (Wer ein Sanierungskonzept prüft, aus dem die drohende Zahlungsunfähigkeit hervorgeht, muss auch dann, wenn er die Sanierung nicht begleitet, die erfolgreiche Umsetzung sämtlicher Maßnahmen des Konzepts dokumentieren, sofern er nach der Prüfung Zahlungen -z. B. in Raten- erhält)
  • OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.2017 – I – 12 U 55/16 (erleichterte Anfechtung bei Überschreitung des Gebührenrahmens durch Steuerberater)
  • LG Hamburg, Urt. v. 10.01.2017 – 303 O 515/15, (Unschlüssiges Sanierungskonzept führt zur Anfechtbarkeit; Ein Sanierungskonzept ist unschlüssig, wenn es tatsächliche Umstände, die geeignet erscheinen, eine positive Fortführungsprognose des Unternehmensgegenstandes des Schuldners nachvollziehbar zu begründen, nicht aufzeigt und sich stattdessen auf die Zuführung frischen Kapitals und Stundungen der fälligen Verbindlichkeiten beschränkt, ohne hierbei aufzuzeigen, wie die in der Vergangenheit angehäuften Verbindlichkeiten zurückgeführt werden sollen)
  • LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 24.07.2015 – 2 O 480/14, ZInsO 2015, 2384 ff. (unangemessen hohe Vergütung; Schenkungsanfechtung, § 134 InsO)
  • OLG Celle, Urt. v. 08.10.2015 – 16 U 17/15, juris (Sanierungskonzept ungeeignet, Kenntnis nach § 133 Abs. 1 InsO nicht beseitigt)
  • LG Frankfurt, Urt. v. 07.05.2015 – 2-32 O 102/13, ZInsO 2015, 1688 ff. (Sanierungskonzept ungeeignet)
  • OLG Bremen, Urt. v. 03.07.2015 – 2 U 145/14, ZinsO Rn. 45 (Sanierungskonzept ungeeignet)
  • LG Berlin, Urt. v. 26.06.2014 – 63 O 11/14, ZIP 2014, 1688 ff. (Zur Anfechtung von Beraterhonoraren)
  • LG Würzburg, Urt. v. 16.12.2013 – 92 O 2268/12, ZInsO 2014, 564 ff. (Zur Anfechtung von Beraterhonoraren)
  • LG Wuppertal, Urt. v. 22.08.2013 – 9 S 248/10, juris (zum Thema Steuerberater und Näheverhältnis)
  • BGH, Urt. v. 12.05.2016 – IX ZR 65/14 (Strenge Anforderungen an Sanierungskonzepte)

Zentrale Aussagen des BGH zu den Anforderungen an ein Sanierungskonzept

  • Den Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt hat.Der Gläubiger kann nur dann von einem schlüssigen Sanierungskonzept des Schuldners ausgehen, wenn er in Grundzügen über die wesentlichen Grundlagen des Konzeptes informiert ist; dazu gehören die Ursachen der Insolvenz, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose.Der Gläubiger, der im Rahmen eines Sanierungsvergleichs quotal auf seine Forderungen verzichtet in der Annahme, andere Gläubiger verzichteten in ähnlicher Weise, kann von einer Sanierung des Schuldnerunternehmens allein durch diese Maßnahme nur ausgehen, wenn nach seiner Kenntnis die Krise allein auf Finanzierungsproblemen beruht, etwa dem Ausfall berechtigter Forderungen des Schuldners.

    Erforderlich ist ein schlüssiges Konzept, das jedenfalls in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt ist und infolgedessen auf der Seite des Schuldners bei Vornahme der Rechtshandlung ernsthafte und begründete Aussichten auf Erfolg rechtfertigt. Die Rechtsprechung stellt klare Anforderungen an ein Sanierungskonzept. Die Schlüssigkeit bzw. die Geeignetheit des Sanierungskonzepts sind objektiv zu bestimmen, wobei die „Schlüssigkeit“ nur dann gegeben ist, wenn das Konzept von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht und aus Sicht eines unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns nicht „offensichtlich undurchführbar“ ist (vgl. BGH, 04.12.1997, IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1564 Rn. 25 mwNw). Das Sanierungskonzept muss darauf angelegt sein, die wirtschaftliche Lage des Schuldners dauerhaft zu stabilisieren. Die Prüfung muss die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Rahmen seiner Wirtschaftsbranche analysieren und die Krisenursachen sowie die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage erfassen. Dies gilt grundsätzlich auch für den Versuch der Sanierung eines kleineren Unternehmens; lediglich das Ausmaß der Prüfung kann dem Umfang des Unternehmens und der verfügbaren Zeit angepasst werden (BGH aaO).

    Zum Sonderproblem: Zahlung des Beraterhonorars nach Stellung des Insolvenzantrages Buchalik/Hiebert, ZInsO 2014, 1423-1430

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