Geschäftsführer / Gesellschafter

Anfechtungsrisiko für Geschäftsführer und Gesellschafter

Geschäftsführer und Gesellschafter werden in Insolvenzverfahren häufig durch den Insolvenzverwalter in Anspruch genommen. Neben der Insolvenzanfechtung ist bei Geschäftsführern vor allem die Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG von großer Bedeutung. Unter Insolvenzverwaltern existiert die Redewendung: „Der Insolvenz der Gesellschaft folgt die des Gesellschafters.“ Regelmäßig meinen Insolvenzverwalter in Unternehmensinsolvenzen Anfechtungsansprüche von so großem Umfang ermittelt zu haben, dass der Gesellschafter selbst Insolvenz beantragen muss („Privatinsolvenz“). Dies gilt besonders bei inhabergeführten Mittelständlern, bei denen der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist. Die persönliche Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist nur vermeintlich beschränkt. Gesellschafter und Geschäftsführer sollten die Möglichkeit nutzen, gegen sie gerichtete Haftungs- und Anfechtungsansprüche im Insolvenzverfahren über das Vermögen „ihrer“ Gesellschaft durch einen Insolvenzplan regeln zu lassen.

Daneben besteht für Gesellschafter die Problematik der Gesellschafterdarlehen. Diese Darlehen sind häufig eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit und Mittel steuerrechtlicher Gestaltung. Sie können sich in der Insolvenz der juristischen Person (z.B. GmbH oder AG) allerdings als existenzbedrohend für den darlehensgewährenden Gesellschafter erweisen. Übersehen wird, dass auch Mutter-, Tochter-, und Schwestergesellschaften (verbundene Unternehmen) in der Regel gleich einem Gesellschafter behandelt werden. Die Insolvenz einer Gesellschaft kann so schnell einen ganzen Konzern ruinieren. Werden wichtige Grundsätze nicht beachtet, droht dem darlehensgebenden Gesellschafter die Verpflichtung, sämtliche Darlehensrückzahlungen der darlehensnehmenden Gesellschaft in einem Zeitraum von einem Jahr vor Insolvenzantragstellung erstatten zu müssen, unabhängig davon, ob die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt schon in einer Krise war oder nicht.

Lesen Sie hierzu den Beitrag von RA Dr. Olaf Hiebert:
Gesellschafterdarlehen anfechtungsfest gestalten – Risiken in Millionenhöhe vermeiden

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Die wichtigsten Urteile zur Haftung der Geschäftsführer aus der jüngeren Zeit Sie nachfolgend aufgeführt:

  • OLG Hamburg, Urt. v. 09.11.2018 – 11 U 136/17 (Keine Haftung des Geschäftsführers, wenn Zahlungen auch bei rechtmäßigem Handeln nicht für die Gläubiger realisierbar gewesen werden; hier Vorkasse)
  • BGH, Urt. v. 06.11.2018 – II ZR 11/17 (Unfähigkeit des Geschäftsführers entlastet nicht; Ressortaufteilung entlastet nur bei entsprechender Organisation und Überwachung des Mitgeschäftsführers; weitere Grundsätze zur Haftung)
  • BGH, Urt. v. 19.12.2017 – II ZR 88/16 (Grundsätze zum Inhalt des Liquiditätsstatus/Liquiditätsbilanz; Anforderungen an das Bestreiten des Geschäftsführers des insolventen Unternehmens)
  • BGH, Urt. v. 04.07.2017 – II ZR 319/15 (Gehälter, Dienstleistungen und Verbrauchsgüter dürfen nach Insolvenzreife nicht bezahlt werden; Abgrenzung zur Bezahlung von Maschinen nach Insolvenzreife und BGH Urt. v. 18.11.2014 – II ZR 231/13)
  • BGH, Urt. v. 15.03.2016 – II ZR 119/14 (Anwendung der Vorschrift auf Ltd.)
  • BGH, Urt. v. 03.05.2016 – II ZR 318/15 (Zum Thema Pflichten bei Globalzession)
  • BGH, Urt. v. 23.06.2015 – II ZR 366/13, ZInsO 2015, 1616 ff. (Zum Thema Pflichten bei Globalzession)
  • BGH, Urt. v. 08.12.2015 – II ZR 68/14, ZInsO 2016, 338 ff. (Zum Thema Pflichten bei Globalzession)
  • BGH, Urt. v. 05.03.2015 – IX ZB 62/14, ZInsO 2015, 740 ff.: Ein Geschäftsführer ist im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahrens nicht verpflichtet, auch über seine privaten Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Anmerkung: Insolvenzverwalter verlangen von Gesellschafter-Geschäftsführern häufig bereits im Antragsverfahren Auskünfte über deren private Vermögensverhältnisse, um die Werthaltigkeit etwaiger Haftungsansprüche gegen diese prüfen zu können. Ohne einen erfahrenen Rechtsanwalt sollten keine Auskünfte erteilt werden.
  • BGH, Urt. v. 18.11.2014 – II ZR 231/13, ZInsO 2015, 94 ff.: Die Ersatzpflicht für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. Der als Ausgleich erhaltene Gegenstand muss bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vorhanden sein. Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Massezufluss kompensiert wird (Aktivtausch).
  • BGH, Urt. v. 23.06.2015 – II ZR 366/13, ZInsO 2015, 1616 ff. (Zum Thema Pflichten bei Globalzession)
  • BGH, Urt. v. 08.12.2015 – II ZR 68/14, ZInsO 2016, 338 ff. (Zum Thema Pflichten bei Globalzession)
  • BGH, Beschl. v. 03.06.2014 – IX ZR 34/13, ZInsO 2014, 1962 f. (Zuständigkeit deutscher Gerichte für im Ausland wohnhafte Geschäftsführer)
  • BGH, Urt. v. 19.11.2013 – II ZR 229/11, ZInsO 2014, 197 ff. (Zur Darlegungs- und Beweislast im Haftungsprozess)

Wichtig: Nach einer Entscheidung (OLG Hamburg, Beschl. v. 08.07.2015 – 11 U 313/13, ZInsO 2015, 1977 ff.) ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, entweder die Prämien für eine bestehende D&O-Versicherung des Geschäftsführers (Haftpflichtversicherung der Gesellschaft zugunsten des Geschäftsführers) aus der Insolvenzmasse zu leisten oder dem Geschäftsführer durch entsprechende Information die Möglichkeit zu geben, die Zahlung der Prämien zu übernehmen. Andernfalls haftet der Insolvenzverwalter.

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Jochen Rechtmann

Geschäftsführer, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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