Gläubigeranfechtung – Wie Sie als Gläubiger vom Anfechtungsgesetz profitieren

Im Unterschied zur Insolvenzanfechtung, bei der ein Insolvenzverwalter Rückzahlungen von Gläubigern fordert, kann die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) auch von jedem Gläubiger selbst gegen den Schuldner geltend gemacht werden. In diesem Fall spricht man von der sog. Gläubigeranfechtung.

Was versteht man unter einer Gläubigeranfechtung?

Die Gläubigeranfechtung ermöglicht Ihnen gemäß AnfG, Ihre Ansprüche gegen Ihren früheren Vertragspartner auch dann konsequent durchsetzen zu können, wenn dieser sein Vermögen auf einen Dritten übertragen, also beiseitegeschafft hat. In diesem Fall kann auch eine Zwangsvollstreckung erwirkt werden. Parallelen zur Gläubigeranfechtung finden sich in der Insolvenzanfechtung.

So sieht es mitunter in der Praxis aus

Sie erstreiten ein Urteil gegen Ihren Vertragspartner. Doch bevor Sie das Urteil vollstrecken können, hat er sein Vermögen schon längst an einen Dritten übertragen. Die Vollstreckung aus dem Urteil geht ins Leere, weil er nun nichts mehr hat, das Sie pfänden können. Diese Übertragung können Sie anfechten und von dem Dritten verlangen, das Vermögen zur Verfügung zu stellen.

Beispiel für eine Gläubigeranfechtung

Auch wenn Ihr Vertragspartner vor der Vollstreckung sein Grundstück an die Ehefrau übertragen hat, können Sie von der Ehefrau vereinfacht dargestellt eine Befriedigung aus dem Grundstück verlangen – die Ehefrau muss die Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück durch Sie dulden.
Wie bei der Insolvenzanfechtung so ist auch bei der Anfechtung außerhalb der Insolvenz der Anspruch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die nicht ohne weiteres vorliegen.
Auf welcher Seite Sie auch stehen: Soll die Anfechtung Erfolg haben (oder erfolgreich abgewehrt werden), ist die Beauftragung von erfahrenen Experten die wichtigste Voraussetzung. Hier stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Eine interessante, und noch heute maßgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis von Gläubigeranfechtung und Insolvenzanfechtung findet sich hier:
BGH-Beschluss vom 15. September 2016

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