Geschäftsführerhaftung – das unbekannte Haftungsrisiko

Das Ziel haftungsbeschränkender Gesellschaftsformen, wie etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist die Begrenzung eines immer bestehenden unternehmerischen Risikos. Für den Fall des wirtschaftlichen Scheiterns soll der private wirtschaftliche Ruin vermieden werden. Dies ist ein berechtigtes Anliegen und Ziel des Gesetzgebers, weil eine Begrenzung der Risiken mehr Menschen ermutigt, wirtschaftlich selbstständig tätig zu sein und ein Unternehmen aufzubauen.

Nichtsdestotrotz kann es passieren, dass gemäß §§ 64 GmbHG, 130a HGB, 92 Abs. 2 AktG, 99 GenG die Geschäftsführerhaftung eintritt – ein Risiko, das vielen nicht bekannt ist.

1. Persönliche Haftung des Geschäftsführers trotz Haftungsbeschränkung im Fall der Insolvenz

Trotz haftungsbeschränkender Gesellschaftsformen kennt die Rechtsordnung komplizierte Vorschriften, die zu einer umfangreichen persönlichen Haftung auch des redlichen Unternehmers führen. Dies gilt insbesondere für den Fall der Insolvenz.

Die §§ 64 GmbHG, 130a HGB, 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG, 99 GenG begründen vereinfacht gesagt die Pflicht des Geschäftsführers (Vorstands etc.), nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung („Insolvenzreife“) der von ihm geführten Gesellschaft (z. B. GmbH) keine Zahlungen mehr an Gläubiger zu leisten, selbst wenn diese einen Anspruch darauf haben.
Die Vorschriften sind das Spiegelbild der Insolvenzanfechtung und dienen dem Ziel, die vorhandenen Vermögenswerte im Fall der drohenden Insolvenz einer Gesellschaft für alle Gläubiger zu erhalten. Diese wichtigsten Haftungsvorschriften werden häufig – etwas unpräzise – unter dem Begriff „Haftung für Insolvenzverschleppung“ zusammengefasst. Sie sind für Geschäftsführer besonders gefährlich, da ihr Inhalt den wenigsten Unternehmensleitern bekannt ist und sich zudem durch die BGH-Rechtsprechung ständig ändert.

2. Pflichten des Geschäftsführers bei Insolvenzreife – Geschäftsführerhaftung für Insolvenzverschleppung

Die Pflichten des Geschäftsführers im Fall der Insolvenz der von ihm geleiteten GmbH sind so ausdifferenziert und von der Rechtsprechung in jahrzehntelanger Urteilsfindung geprägt, dass ihre Beachtung in der Praxis selbst für Juristen nahezu unmöglich ist.
So wird kaum einem Geschäftsführer ohne Weiteres bekannt sein, dass auch das Zulassen einer Zahlung des Kunden auf ein debitorisches Girokonto („das Konto ist im Minus“) eine Zahlung darstellt, zu deren Ersatz der Geschäftsführer verpflichtet ist. Ebenso wenig ist bekannt, dass die Rechtsprechung von einem Geschäftsführer im Fall des Eintritts der Insolvenzreife verlangt, entgegen der Absprache mit der Bank, an die Forderungen im Wege der Globalzession abgetreten sind, die Zahlungen der Kunden auf das Konto bei einer anderen Bank umzuleiten.

Die Ersatzpflicht trifft auch nicht nur den kaufmännischen Geschäftsführer in der Unternehmensleitung, sondern sämtliche Geschäftsführer/Vorstände, z. B. auch den Personalvorstand. Eine Ressortverteilung schützt nicht vor einer Haftung. Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, die wirtschaftliche Lage fortlaufend zu prüfen. Auch faktische Geschäftsführer haften unabhängig von einer Eintragung im Handelsregister.

3. Wie muss sich der Geschäftsführer im Fall der Insolvenzreife verhalten?

Den besten Schutz vor persönlicher Haftung bietet ein rechtzeitig gestellter Insolvenzantrag, mit dem ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eingeleitet wird, also ein Insolvenzverfahren ohne Insolvenzverwalter. Hierbei bleibt die bisherige Geschäftsführung im Amt; sie wird durch einen von dem Insolvenzgericht bestellten Sachwalter beauftragt. Viele, auch kleine und mittelständische Unternehmen, gehen diesen Weg, der seit dem Jahr 2012 unter vereinfachten Voraussetzungen in Deutschland möglich ist.
Vereinfacht gesagt: Als Geschäftsführer sind Sie verpflichtet, die finanzielle Lage des Unternehmens stets im Blick zu haben. Erhalten Sie von Ihrem Steuerberater den Hinweis, dass eine handelsbilanzielle Überschuldung vorliegt, raten wir immer, den Eintritt der rechtlichen Überschuldung (§ 19 InsO) durch ein qualifiziertes Gutachten eines auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts prüfen zu lassen. Sprechen Sie uns gerne an.

4. Haftung auch bei Unkenntnis von der Insolvenzreife?

Problematisch ist häufig, dass die Insolvenzreife unerkannt bleibt und der Geschäftsführer das Unternehmen fortführt. Dabei haftet er nun im Grundsatz für jede Zahlung, die von der Gesellschaft noch getätigt wird und zwar auch dann, wenn sie im normalen Tagesgeschäft erfolgt. Nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Geschäftsführer muss darlegen und beweisen, dass der Eintritt des Insolvenzgrundes trotz hinreichender organisatorischer Vorkehrungen für ihn nicht erkennbar war. Dem Geschäftsführer wird abverlangt, dass er sich stets über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft vergewissert. Die Rechtsprechung ist hier außerordentlich streng.

5. Problemfall Globalzession und Debitorisches Konto

Die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen sind für den Geschäftsführer in der Praxis kaum mehr zu erfüllen. Zwar werden einige Zahlungen von der Ersatzpflicht ausgenommen; diese aber zu erkennen, ist für den Unternehmer fast unmöglich.

So wird beispielsweise von dem Geschäftsführer verlangt, dass er bei Eintritt der Insolvenzreife neue Kundenforderungen nicht mehr auf das bisherige Geschäftsgirokonto einzieht, wenn dieses debitorisch, also „im Minus“ ist. Und zwar selbst dann, wenn die Bank oder Sparkasse aufgrund einer Einzelabtretung oder im Wege der sogenannten Globalzession einen vertraglich vereinbarten Anspruch auf den Einzug dieser Forderungen auf das Girokonto hat. Dies gilt trotz einiger Relativierungen in den nachstehend genannten Urteilen. Nur wenn die Abtretung vor Insolvenzreife erfolgt ist und kumulativ die abgetretenen Forderungen vor Insolvenzreife entstanden sind und werthaltig wurden, besteht diese Pflicht nicht.

Selbstverständlich fragen Geschäftsführer, was sie denn in einer solchen Situation machen sollen. Denn: Wenn sie die Forderungen umleiten, wird die Bank misstrauisch und löst mit der Kündigung des Kontokorrentkredites die Zahlungsunfähigkeit der GmbH erst recht aus. Auch kann das Unternehmen nicht einfach aufhören, Lieferungen oder Leistungen zu erbringen, um so eine Wertschöpfung zum Vorteil der Bank und zum Nachteil der Gläubigergesamtheit zu vermeiden. Genau dies wird aber verlangt.

Zudem fällt in der Praxis auf, dass Insolvenzverwalter Haftungsansprüche geltend machen, ohne zur prüfen, ob eine Geschäftsführerhaftung im Hinblick auf die Ablösung von Aus- oder Absonderungsrechten ausgeschlossen ist; Sicherungsübereignungen, Grundschulden, Eigentumsvorbehalte und simple Gläubigerwechsel sind hier besonders intensiv zu prüfen.

6. Bezahlung von Waren und Dienstleistungen trotz Insolvenzreife?

Da der Geschäftsführer im Grundsatz für jede Zahlung nach Insolvenzreife haftet, stellt sich die Frage, ob denn zumindest bestellte Waren oder Dienstleistungen bezahlt werden dürfen. Dieser Punkt ist in seinen Einzelheiten höchst streitig. Einen wichtigen Ansatzpunkt für Geschäftsführer bildet das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2014 (Az. II ZR 231/13, ZInsO 2015, 94 ff.). Danach entfällt die Ersatzpflicht für Zahlungen, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. Der als Ausgleich erhaltene Gegenstand muss bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vorhanden sein. Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Massezufluss kompensiert wird (Aktivtausch). Wird z. B. Geld gegen das Eigentum an einer neuen Maschine „getauscht“, haftet der Geschäftsführer nicht für diese Zahlung; Details dieser „haftungsneutralisierenden“ Vermögenszuflüsse bleiben weiter streitig.

Droht Zahlungsunfähigkeit, ist bei der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen ohnehin Vorsicht geboten. Denn wer bestellt obschon er weiß, die Ware oder Dienstleistung nicht bezahlen zu können, begeht einen Eingehungsbetrug (§ 263 StGB). Auf diesen kann wiederum eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH begründet werden.

7. Löhne, Gehälter, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge – zahlen oder nicht zahlen?

Gegenstand eines jahreslangen Streites in Rechtsprechung und Literatur ist auch die Frage, wie das Zahlungsverbot des § 64 Satz 1 GmbHG mit den Ge- und Verboten anderer Gesetze in Übereinstimmung zu bringen ist. So ist das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar, der Geschäftsführer also zur Zahlung gezwungen, obwohl ihm § 64 Satz 1 GmbH genau dies verbietet und die Zahlung mit einer persönlichen Haftung sanktioniert. Kommt der Geschäftsführer dem Zahlungsverbot zum Beispiel hinsichtlich der Lohn- oder Umsatzsteuer nach, um eine Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG zu vermeiden, löst er zugleich in der Regel eine persönliche Haftung für Steuern (§ 69 AO) aus. Die Lösungsmöglichkeiten und notwendigen Verfahrensweisen sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Grundsätzlich gilt, dass der Geschäftsführer die Lohnsteuer, Umsatzsteuer und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abführen sollte. Wichtig ist hierbei eine eindeutige Tilgungsbestimmung, d. h. die konkrete Angabe, „was man bezahlt“. Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sollten indes nicht mehr abgeführt werden.

8. Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind

§ 64 Satz 2 GmbHG bietet dem Geschäftsführer nur scheinbar eine umfassende Haftungsbefreiung. Zwar wird die Geschäftsführerhaftung für solche Zahlungen ausgeschlossen, die auch nach Eintritt der Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Welche Zahlungen diese Voraussetzung erfüllt, ist allerdings wiederum höchst streitig und wird in der Rechtsprechung ständig neu bewertet. Die Rechtsprechung ist hier tendenziell sehr streng. Nach Eintritt der Insolvenzreife sind im Grundsatz alle Zahlungen sorgfaltswidrig und damit haftungsträchtig. Soweit die Zahlungen dazu dienen, den sofortigen Zusammenbruch des Unternehmens zu verhindern oder größere Nachteile für die Insolvenzmasse zu verhindern, sollen sie zulässig sein. Wann die Zahlungen dieser Voraussetzungen erfüllen, ist leider ebenfalls streitig – ebenso die Frage, wer im Einzelfall die Darlegungs- und Beweislast sowie das Prognoserisiko trägt.

Die Sicherung von Sanierungsmaßnahmen durch entsprechende Zahlungen ist nach verbreiteter Auffassung nur dann zulässig, wenn die Bemühungen nur einen kurzen Zeitraum (drei bis vier Wochen) in Anspruch nehmen.

9. Haftung des Sanierungsgeschäftsführers

Einen Sanierungsgeschäftsführer treffen die gleichen Pflichten und Haftungsrisiken wie jeden anderen Geschäftsführer auch. Dies gilt insbesondere für die besonders haftungsrelevante Vorschrift des § 64 Satz 1 GmbH und die gleichlautenden Parallelvorschriften im HGB sowie für Vorstände von Aktiengesellschaften. Im Unterschied zur strafbewehrten Insolvenzverschleppung, also dem verspäteten oder nicht richtigen Anmelden der Insolvenz hat der Geschäftsführer keine maximale Frist von drei Wochen bei erfolgversprechenden Sanierungsaussichten; die Haftung beginnt am ersten Tag.

Das OLG Brandenburg hat bereits am 12.01.2016 (Az. 6 U 123/13) geurteilt, dass Geschäftsführer und Sanierungsgeschäftsführer haftungs- und strafrechtlich gleichstehen. In der Praxis stellen auch wir fest, dass Sanierungsgeschäftsführer und Vorstände vermehrt in Anspruch genommen werden. Selbstverständlich gibt es hinsichtlich der Haftung für einzelne Zahlungen Verteidigungsmöglichkeiten. Die hierzu entwickelte Rechtsprechung ist jedoch recht unübersichtlich. Soweit die Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens dienen oder Sicherheiten im Spiel sind (wichtigster Anwendungsfall ist die Globalzession) bestehen Verteidigungsmöglichkeiten.

Im Fall der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ist nicht alles verloren. Es gibt effektive Abwehrstrategien und Verteidigungsmöglichkeiten.

10. Hier finden Sie wichtige Urteile

Wichtig: Nach einer Entscheidung (OLG Hamburg, Beschl. v. 08.07.2015 – 11 U 313/13, ZInsO 2015, 1977 ff.) ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, entweder die Prämien für eine bestehende D&O-Versicherung des Geschäftsführers (Haftpflichtversicherung der Gesellschaft zugunsten des Geschäftsführers) aus der Insolvenzmasse zu leisten oder dem Geschäftsführer durch entsprechende Information die Möglichkeit zu geben, die Zahlung der Prämien zu übernehmen. Andernfalls haftet der Insolvenzverwalter.

Ihre Ansprechpartner

Jochen Rechtmann

Geschäftsführer, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
T +49 69 2475215-20
E ed.wa1714060728l-rbb1714060728@nnam1714060728thcer1714060728
Zum Profil

Till Sallwey

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
T +49 69 2475215-0
E ed.wa1714060728l-rbb1714060728@yewl1714060728las1714060728
Zum Profil

Mike Zerbst

Rechtsanwalt
T +49 30 81452196–4
E ed.wa1714060728l-rbb1714060728@tsbr1714060728ez1714060728
Zum Profil