Insolvenzanfechtung bei Unternehmern und Lieferanten

Anfechtungsrisiko für Unternehmer und Lieferanten

Unternehmer und Lieferanten werden sehr häufig den Rückzahlungsforderungen der Insolvenzverwalter konfrontiert. In den letzten beiden Jahren ist vor allem die Anfechtung von Zahlungen auf Basis einer Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarung nach § 133 InsO zum Problem geworden. Zwei Drittel aller Unternehmen, die von der Insolvenz eines Kunden betroffen sind, erhalten jedes Jahr ein entsprechendes Schreiben eines Insolvenzverwalters.

Nach einer Umfrage der deutschen Credit-Manager liegt die Anfechtungssumme bei 40 Prozent der Unternehmen höher als 100.000 Euro. Wirtschaftsverbände, wie der BDI und der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) sowie der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (Positionspapier), aber auch das Bundesjustizministerium haben die Problematik längst erkannt. Der Bundesverband Deutscher Baustoff-Fachhandel spricht vom Killer für den Mittelstand: In jeder achten Insolvenz wird angefochten.

Konsequenz: Zwangsvollstreckung statt Mahnung?

Muss ein Gläubiger jetzt immer sofort die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn ein Kunde nicht zahlen kann oder um Zahlungsaufschub bittet? Nein. Denn dies wäre nicht praxisgerecht und entspricht in dieser Vereinfachung auch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch wenn dies gern von Insolvenzverwaltern behauptet wird. Richtig ist, dass sich das Risiko von Anfechtungsansprüchen durch eine entsprechende Gestaltung der Ratenzahlungsvereinbarung und einer angepassten Kommunikation des Forderungsmanagements und Mahnwesens deutlich reduzieren lässt.

Es kommt auf den Einzelfall an!

Keinesfalls sollte dem Anfechtungsbegehren eines Insolvenzverwalters ohne Weiteres nachgegeben werden. Solche Ansprüche werden allzu häufig ohne hinreichende Begründung und Würdigung der Umstände des Einzelfalls geltend gemacht und dann von den Gerichten übernommen. Gerade auf die Feststellung der jeweiligen Umstände durch den Richter und deren genaue Darstellung durch sachkundige Anwälte kommt es im Einzelfall aber gerade an. Das beginnt mit der Frage, ob der Schuldner im Zeitpunkt der Zahlung überhaupt schon zahlungsunfähig war und z. B. ob der Anfechtungsgegner überhaupt Großgläubiger ist. Auch ein Mahnschreiben kann nicht einfach als Beweisanzeichen herangezogen werden. Ernsthafte Sanierungsversuche können einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ebenfalls ausschließen.

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