Gut gedacht, aber nur halb gelöst: Die neuen Regelungen zur Abführung von Steuern während der Unternehmenskrise und die Geschäftsleiterhaftung – Wie gehe ich in der Praxis damit um?

Der seit dem 1. Januar 2021 geltende neue § 15b Abs. 8 InsO sieht vor, dass eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten nicht vorliegt, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder der Überschuldung nach § 19 InsO und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag (also der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung) Ansprüche aus dem Steuerverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die antragspflichtigen Geschäftsleiter rechtzeitig ihren Insolvenzantragspflichten nach § 15a InsO nachkommen.

Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber den Konflikt zwischen der Massesicherungspflicht und der haftungsbewehrten Steuerzahlungspflicht des Geschäftsleiters zugunsten der Massesicherungspflicht lösen. Vor dieser Neuregelung ist das Haftungsdilemma in der Praxis gelöst worden, in dem man vorher die Finanzverwaltung über den bevorstehenden oder eingereichten Antrag informiert und die Steuern ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unter dem Vorbehalt der Anfechtung (Anfechtungslösung) abgeführt hat.

Relevante Fallkonstellationen

Die folgenden Fallkonstellationen zeigen aber, dass der Gesetzgeber hier den verantwortlichen Geschäftsleitern eher Steine statt Brot geliefert hat.

I. Kurz vor dem Insolvenzantrag, der noch innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sind Steuern zur Zahlung fällig. Sollte der Geschäftsleiter die Steuern nach der Anfechtungslösung zahlen oder gilt der neue § 15b Abs. 8 InsO?

Wenn das Unternehmen den geplanten Insolvenzantrag auch wirklich innerhalb der nach § 15a Abs. 1 InsO vorgeschriebenen Antragsfrist stellt, könnte sich der Geschäftsleiter auf den § 15b Abs. 8 InsO berufen und die Steuern deswegen nicht abführen. Genau hierin liegt jedoch das Problem. Es ist nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung sich im Nachhinein darauf berufen wird, dass der Insolvenzantrag eben nicht rechtzeitig gestellt wurde und einen Haftungsbescheid erwirkt. Gerade Juristen sind im Nachhinein immer schlauer. Ob der in Anspruch genommene Geschäftsleiter sich dann mit Erfolg unter Berufung auf § 15b Abs. 8 InsO dagegen wehren kann, ist fraglich. Er muss dafür zweifelsfrei nachweisen, dass er tatsächlich rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist (also innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung) den Insolvenzantrag gestellt hat.

Dieses Problem kann umschifft werden, wenn weiterhin vor Antragstellung mit der Anfechtungslösung gearbeitet wird.

II. Was gilt bei fälligen Sozialversicherungsbeträgen?

Die Privilegierung des § 15b Abs. 8 InsO gilt nicht bei fälligen Sozialversicherungsbeträgen. Insofern ist hier weiterhin das Haftungsdilemma zwischen Massesicherungspflicht und Strafbarkeit wegen Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge der Sozialversicherung zu beachten. Vor diesem Hintergrund sollte bei kurz vor Antragstellung fälligen Beiträgen nur der Arbeitnehmeranteil im Wege der Anfechtungslösung gezahlt werden.

III. Was gilt, wenn die Insolvenzantragspflicht abgelaufen ist, der Antrag also verspätet gestellt wird. Wie gehe ich vor Antragstellung mit fälligen Steuern und Sozialverbindlichkeiten um?

Im Hinblick auf die fälligen Steuern vor Antragstellung gilt die Privilegierung des § 15b Abs. 8 S. 2 InsO ausdrücklich nicht. Um hier Haftungsrisiken für die Geschäftsleiter zu minimieren, sollten sowohl Steuern als auch die fälligen Arbeitnehmeranteile (aber nur die!) im Wege der Anfechtungslösung abgeführt werden.

Bei verspätet gestellten Insolvenzanträgen sind Geschäftsleiter von der Haftung wegen steuerrechtlicher Zahlungspflichten nur für solche Steuerverbindlichkeiten befreit, die nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters fällig werden.

IV. Was muss der Geschäftsleiter während der vorläufigen Eigenverwaltung, also während des Insolvenzeröffnungsverfahrens beachten?

Nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung gilt die Haftungsprivilegierung des § 15b Abs. 8 InsO, sodass in diesem Zeitraum die dann fällig werdenden Steuern in Absprache mit dem vorläufigen Sachwalter vorerst nicht gezahlt werden sollten. Da die Haftungsprivilegierung nicht gegenüber den Sozialversicherungsbeiträgen gilt, sollten in diesem Zeitraum jedenfalls weiterhin die Arbeitnehmerbeiträge nach der Anfechtungslösung gezahlt werden.

V. ACHTUNG: Änderung des § 55 Abs. 4 InsO:

Nach dem geänderten § 55 Abs. 4 S. 1 InsO gelten jetzt auch die durch die vorläufige Eigenverwaltung begründeten Umsatzsteuerverbindlichkeiten sowie nach dem § 55 Abs. 4 S. 2 InsO sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, die Luftverkehr- und Kraftfahrzeugsteuer sowie die Lohnsteuer nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeit.

Damit entfällt bei der Eigenverwaltung jetzt der Liquiditätsvorteil (Umsatzsteuereffekt). Durch die Neuregelung kann die Eigenverwaltung nicht mehr die nach Anordnung der Eigenverwaltung unter Vorbehalt gezahlte Umsatzsteuer im Wege der Anfechtung zurückholen und somit einen Liquiditätseffekt heben.

Aber: Durch den § 15b Abs. 8 InsO ist zumindest eine Haftung des Geschäftsführers für die nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werdenden Steuerverbindlichkeiten ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund sind die nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werdenden Steuern zunächst nicht zu zahlen. Das Unternehmen gewinnt mit dieser Neuregelung Zeit, um Liquidität zu generieren, ohne dass der Geschäftsleiter eine Steuerhaftung befürchten muss. Nach Verfahrenseröffnung sind diese Steuern dann aber als Massverbindlichkeit in die Liquiditäts- und Finanzplanung einzustellen und abzuführen. In entsprechend gelagerten Fällen kann es sich dann durchaus anbieten, unmittelbar nach Verfahrenseröffnung die sogenannte Masseunzulänglichkeit anzuzeigen, wenn die Liquidität zur Zahlung dieser Steuern nicht ausreicht. Sämtliche Verbindlichkeiten, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (Neumasseverbindlichkeiten) entstehen, sind dagegen in voller Höhe zu zahlen. Damit ist also weiterhin eine Betriebsfortführung im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren möglich mit der Folge, dass die während der vorläufigen Eigenverwaltung entstandenen Steuern vorerst hintenanstehen und wirklich erst bezahlt werden dürfen, wenn alle Neumasseverbindlichkeiten in voller Höhe bedient sind (Wasserfallprinzip). Im Übrigen kann auch im Falle der Masseunzulänglichkeit ein Insolvenzplan für das Unternehmen aufgestellt werden (vgl. § 210a InsO). Ein Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit wurde vor kurzem bei der Insolvenz von Hallhuber erfolgreich umgesetzt.

Fazit:

  1. Trotz der Neuregelungen sollten fällige Steuern vor Antragstellung weiterhin im Wege der Anfechtungslösung gezahlt werden, um eine Haftung der Geschäftsleiter zu vermeiden.
  2. Die neugeschaffene Haftungsprivilegierung gilt nicht bei Sozialversicherungsbeiträgen. Hier bietet sich weiterhin die Anfechtungslösung an.
  3. Nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung sind die dann fällig werdenden Steuern wegen der Haftungsprivilegierung nicht abzuführen. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen muss aber in diesem Zeitraum weiterhin mit der Anfechtungslösung gearbeitet werden.
  4. Durch den geänderten § 55 Abs. 4 InsO entfällt der bisherige Umsatzsteuervorteil bei der Eigenverwaltung. Auf der anderen Seite hat das Unternehmen jetzt Zeit, während des Eröffnungsverfahrens Liquidität zu generieren, indem fällige Steuern nicht abgeführt werden müssen. Unmittelbar nach Verfahrenseröffnung sind diese im Eröffnungsverfahren entstandenen Steuern jedoch als Masseverbindlichkeit abzuführen. Allerdings kann in bestimmten Konstellationen über die Anzeige der Masseunzulänglichkeit unmittelbar nach Verfahrenseröffnung weiterhin eine Betriebsfortführung ermöglicht werden, selbst wenn diese im Eröffnungsverfahren entstandenen Steuerverbindlichkeiten nicht bezahlt werden können. Ein Insolvenzplan ist nach § 210a InsO auch bei Masseunzulänglichkeit möglich.

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