Was Anleger/Investoren wissen sollten

Die konzernleitende Muttergesellschaft der ADCADA Gruppe hat am 22.09.2020 beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) Rostock einen Insolvenzantrag gestellt. Im August 2020 informierte ADCADA (wenigstens) einen Teil ihrer Investoren über die wirtschaftlichen Konsequenzen der Corona-Pandemie. In einem Mailing wurde mitgeteilt, dass alle Zins- und Kapitalrückzahlungen ausgesetzt werden. Hierdurch sollte nicht nur ADCADA, sondern auch „das Investment bestmöglich geschützt werden“, so das Unternehmen. In einem weiteren Informationsschreiben vom 24.09.2020 teilte die Geschäftsleitung sodann mit, dass sie einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Rostock gestellt hat. Neben den Auswirkungen der Corona Pandemie soll auch das Vorgehen der BaFin (Rückabwicklung der Inhaber-Teilschuldverschreibung) der Grund für diesen Schritt gewesen sein. Letzteres ist jedoch nicht nachvollziehbar, da die Inhaber-/Teilschuldverschreibung nicht von der ADCADA GmbH (also der Insolvenzschuldnerin) selbst ausgegeben wurde, sondern von der Adcada healthcare GmbH.

Die vier Säulen der Unternehmensgruppe

Nach eigenen Angaben werden unter der Leitung der Insolvenzschuldnerin im Wesentlichen vier Geschäftsbereiche verantwortet. Hierzu gehören

  • der Handel (adcada.shop)
  • die Immobilien (adcada.immo)
  • die Finanzen (adcada.finance) und
  • das Marketing (adcada.marketing)

Geldanlagen der ADCADA Unternehmensgruppe

Die Unternehmensgruppe beschränkte sich somit nicht nur auf den Handel mit Mode, sondern war auch am Immobilienmarkt tätig und versuchte sich als Anbieter von Geldanlagen. So wurden folgende Anlagen angeboten:

  • Nachrangdarlehen
  • Schuldverschreibungen
  • aber auch „festverzinsliche Immobiliendarlehen mit 110-prozentiger Besicherung erstrangiger Briefgrundschulden mit einer Laufzeit über 2, 4 oder 5 Jahre

Hohe Zinsen für „festverzinsliche Immobiliendarlehen

Die „festverzinslichen Immobiliendarlehen“ ließ sich die Insolvenzschuldnerin einiges kosten. Bei der Laufzeit von 2 Jahren sollten jährlich 6 % Zinsen auf den Anlagebetrag fällig werden, bei einer 4-jährigen Laufzeit 8 % jährlich und bei 5 Jahren sogar 9 % p.a. Nach Angaben der ADCADA GmbH sollte es sich bei diesen „festverzinslichen Immobiliendarlehen“ nicht um eine Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagegesetzes handeln. Mit einer Beschränkung auf 20 Verträge sollte die Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagegesetz umgangen werden.

Unerlaubtes Einlagengeschäft laut Bafin

Mit Bescheid vom 09.03.2020 hatte die BaFin die Einstellung und Abwicklung eben dieser Verträge als unerlaubtes Einlagengeschäft angeordnet. Auf der Seite der BaFin heißt es:

Das Unternehmen nahm auf der Grundlage von „Verträgen über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 Prozent besicherten Briefgrundschuld“ Anlegergelder an, betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Das Unternehmen ist verpflichtet, die eingenommenen Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar …“.

Ob eine Abwicklung tatsächlich erfolgte, ist nicht nachvollziehbar. Fest steht jedoch, dass einigen Investoren diese Beträge nicht zurückgezahlt wurden, von denen sich einige an uns gewendet haben.

Auf der firmeneigenen Homepage wird in Kenntnis der Untersagung der BaFin getitelt: „ADCADA vs. BaFin: Das Duell David gegen Goliath“.

Weiterhin wird auf der Homepage seitens eines Rechtsanwalts betont: „Die Hypozins-Verträge durch adcada.money gehören weiterhin zu den sichersten Anlageprodukten in diesem Bereich am deutschen Markt ­– sie sind insolvenzsicher und rechtlich einwandfrei und erfüllen als solche jegliche Anforderungen der BaFin. Aus den Fehlern der Vergangenheit bei der Abwicklung der Sicherheitenbestellung hat ADCADA gelernt.“

Ob diese Insolvenzsicherheit nunmehr besteht, wird sich zeigen, da die Gesellschaft eine Insolvenzantrag gestellt hat.

Bonitätsnachweis der Creditreform

Beworben wurden die Immobiliendarlehen mit einem Bonitätsnachweis der Creditreform. Zudem soll es sich bei der Insolvenzschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt um ein bilanziell schuldenfreies Unternehmen (keine Verbindlichkeiten bei Banken/Lieferanten) gehandelt haben. Das Produkt war aus Sicht der Insolvenzschuldnerin für Anleger gedacht, „die Wert auf eine höchstmögliche Sicherheit legen“. Das auch als „Hypozins“ bezeichnete Produkt wurde weiter damit beworben, dass eine „amtliche Eintragung einer Briefgrundschuld im Grundbuch einer der ADCADA Bestandsimmobilien“ erfolgen sollte, die erstrangig (ohne Nachrangklausel) und damit einmalig in Deutschland gewesen sein soll.

 Untersagung des Vertriebs der Inhaber/-Teilschuldverschreibung

Ende Juni 2020 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Adcada healthcare GmbH den Vertrieb der von ihr ausgegeben Inhaber-Teilschuldverschreibung untersagt, weil das Wertpapier ohne den von der Europäischen Union vorgeschriebene Prospekt herausgegeben worden sein soll. Die Rendite sollte 12 % im Jahr betragen. Der Stand der Abwicklung ist derzeit unbekannt.

Nachrangdarlehen

Wenigstens einer Gesellschaft der ADCADA-Unternehmensgruppe soll sog. Nachrangdarlehen ausgegeben haben.

In der Vergangenheit waren zahlreiche Nachrangklauseln Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und vielfach wurden solche Nachrangdarlehensvereinbarungen von den Gerichten für intransparent gehalten. Dies ließ nicht nur den Nachrang entfallen, sondern zudem verstießen die Emittenten dieser Produkte gegen das Kreditwesengesetz (KWG).

Was sollten Investoren/Anleger beachten?

Gerade Investoren der insolventen ADCADA GmbH, die „festverzinslichen Immobiliendarlehen“ gezeichnet haben, sollten sich schon jetzt rechtlich beraten lassen. Die Verträge sehen zwar einen außerordentlichen Kündigungsgrund vor, dieser wird aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Tragen kommen. Hinzu kommt, dass derzeit noch fraglich ist, wie die Insolvenzverwaltung mit der Abwicklungsanordnung BaFin umgehen wird. Sollte die Besicherung der „festverzinslichen Immobiliendarlehen“ nicht wirksam erfolgt sein, könnten die Anleger lediglich eine einfache und unbesichert Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Insoweit bedarf es einer zutreffenden rechtlichen Einschätzung und Argumentation, auch und gerade schon im vorläufigen Insolvenzverfahren, um die Rechte eben dieser Gläubigergruppe zu sichern.

Investoren der Inhaber-/Teilschuldverschreibung sollten sich ebenfalls rechtlich vertreten lassen, auch wenn die emittierende Gesellschaft keinen Insolvenzantrag gestellt hat. Zudem wird allen Investoren der ADCADA-Unternehmensgruppe geraten, sich rechtlich beraten zu lassen, um einem Verlust der investierten Gelder zuvor zu kommen.

Soweit es die Nachrangdarlehen betrifft, sollte überprüft werden, ob diese Klauseln tatsächlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung standhalten oder nicht doch einfache Forderungen sind und damit gegebenenfalls ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) vorliegt. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine entsprechende Erlaubnis, dann wären auch diese Nachrangdarlehen rückabzuwickeln.

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