Im Insolvenzverfahren der adcada GmbH wurden sogenannte Gemeinsame Vertreter gewählt. Von vielen geschädigten Anlegern wurde ich kontaktiert. Eine Auswahl der häufig gestellten Fragen wurden von mir ausgewählt, die ich im Folgenden gerne beantworte:

Was hat es mit dem gemeinsamen Vertreter auf sich?

Das Schuldverschreibungsgesetz 2009 sieht in § 19 Abs. 2 des Gesetzes vor, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens seitens des Insolvenzgerichts eine sog. Anleihegläubigerversammlung einzuberufen ist. Im Rahmen dieser Anleihegläubigerversammlung entscheiden die Anleihegläubiger darüber, ob und wer zum gemeinsamen Vertreter gewählt wird.

Ist die von mir oder meinem anwaltlichen Berater eingereichte Forderungsanmeldung hinfällig?

Wird ein gemeinsamer Vertreter bestellt, so ist ausschließlich dieser zur Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren berechtigt und verpflichtet, § 19 Abs. 3 SchVG. Das Vorstehende gilt allerdings nur für Forderungen aus dem Papier, also aus der Schuldverschreibung selbst. Sollten darüber hinaus weitere Ansprüche bestehen, kann der gemeinsame Vertreter diese nicht anmelden. Regelmäßig sind dies (bspw.) die Kosten der Rechtsverfolgung vor der Insolvenzantragstellung. Diese sind entweder von dem/der Anleihegläubiger/in selbst oder durch einen Rechtsanwalt anzumelden.

Werden von dem gemeinsam Vertreter alle Forderungen, die ich gegen die adcada GmbH oder weitere Gesellschaften dieser Unternehmensgruppe habe angemeldet?

Für jede Anleiheserie kann ein gemeinsamer Vertreter gewählt und bestimmt werden; eine Verpflichtung, einen solchen zu bestellen, besteht jedoch nicht.

D.h.:

  • In mehreren Schuldverschreibungsserien der adcada GmbH wurden wir, die Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Forderungen eben dieser Anleihegläubiger haben wir im Insolvenzverfahren bereits angemeldet und den von uns vertretenen Gläubigern eine Ablichtung der Forderungsanmeldung mit der Bitte um Prüfung überlassen.
  • Darüber hinaus gibt es weitere Anleiheserien, in denen ein anderer gemeinsamer Vertreter bestellt wurde. Fragen, die die Anmeldung dieser Forderungen betreffen, müssen unmittelbar mit eben jenem gemeinsamen Vertreter geklärt werden.
  • Zudem gibt es Anleiheserien, in denen kein gemeinsamer Vertreter gewählt wurde. Dort ist eine Anmeldung durch die jeweiligen Gläubiger weiterhin erforderlich, sofern die Forderungen noch nicht angemeldet wurden.

    Wie gehe ich mit noch nicht angemeldeten Forderungen um?

Sollten Sie neben der von Ihnen gezeichneten Anleihe, für die ein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde, weitere Kapitalanlageprodukte der adcada-Gruppe gezeichnet haben und sollten diese noch nicht von Ihnen angemeldet worden sein, empfehlen wir grundsätzlich, die Forderungsanmeldung nachzuholen. Gerne kann ich Ihnen hierbei behilflich sein.

Können Forderungen nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist noch angemeldet werden?

Ja, Forderungen können auch während des Insolvenzverfahrens, auch nach dem Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist, angemeldet werden. Rechtsnachteile entstehen den Gläubigern regelmäßig nur insoweit, als dass sie eine sogenannte Nachmeldegebühr i.H.v. 20,00 € an das Insolvenzgericht zahlen müssen.

Daher empfehlen ich Gläubigern, die die Frist zur Forderungsanmeldung verpasst haben, ihre Forderung nachzumelden.

Kann der gemeinsame Vertreter einen Vorschuss verlangen?

Uns ist bekannt, dass es gemeinsame Vertreter gibt, die einen sog. Vorschuss für ihre Tätigkeit verlangen. Einen solchen Vorschuss fordern wir nicht. In dem Insolvenzverfahren adcada GmbH sehen die von den Anleihegläubigern gefassten und vom Insolvenzgericht veröffentlichten Beschlüsse vor, dass die gemeinsamen Vertreter ihre Vergütung sowie die weiteren Kosten von einer Insolvenzquote abziehen können.

Wir gehen nicht davon aus, dass die Beanspruchung eines Vorschusses rechtmäßig ist. Des Weiteren gehen wir davon aus, dass die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle nicht von der Zahlung eines Vorschusses an den gemeinsamen Vertreter abhängig gemacht werden kann.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an mich.

Ist durch die Bestellung des gemeinsamen Vertreters der Insolvenzverwalter abgesetzt?

Nein, der vom Insolvenzgericht eingesetzte Insolvenzverwalter ist weiterhin im Amt. Die Einsetzung eines Insolvenzverwalters ist weiterhin erforderlich und wird durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters auch nicht tangiert.

Wie hoch ist die Vergütung des gemeinsamen Vertreters

Die Kosten werden, soweit es unsere Bestellung als gemeinsamer Vertreter im Fall der adcada GmbH betrifft, von der Insolvenzquote in Abzug gebracht und ergeben sich aus dem Beschluss der abrufbar ist über: www.insolvenzbekanntmachungen.de. Zu etwaigen Kosten, die Anleihegläubigern infolge der Beauftragung weiterer Rechtsanwälte entstehen, können wir keine Angaben machen.

Wer sind wir?

Seit über zwölf Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren. In zahlreichen Verfahren berät er Anleihegläubiger, auch als gemeinsamer Vertreter, und veröffentlichte zum Schuldverschreibungsgesetz mehrere Fachbeiträge.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:
per E-Mail: ed.pm1713997493akemm1713997493eorb-1713997493kilah1713997493cub@n1713997493egaln1713997493alati1713997493pak1713997493

per Telefon: +49 (0)211- 828977 200

oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

Besuchen Sie uns unter: https://www.kapitalanlagen-krise.de/

 

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