• Übliches Mahnwesen erhöht Risiko der Insolvenzanfechtung deutlich
  • Ratenzahlungsvereinbarungen und Inkassoaufträge vermeiden
  • Spedition zur Rückzahlung verurteilt

Düsseldorf, 21. März 2016. Der Bundesgerichtshof hat die Problematik der Insolvenzanfechtung für Gläubiger durch sein aktuelles Urteil weiter verschärft. Zugleich macht die Entscheidung (BGH, Urt. v. 25.02.2016 – IX ZR 109/15) deutlich, dass die geplante Gesetzesänderung zum Anfechtungsrecht wirkungslos bleiben wird. „Zahlungen des Schuldners an seinen Gläubiger nach Ratenzahlungsvereinbarungen und Mahnungen oder nach der Drohung mit Inkassounternehmen, einem Anwalt, einem Gerichtsverfahren oder dem Lieferstopp werden auch künftig sehr leicht anfechtbar sein“, erklärte Dr. Olaf Hiebert, Anfechtungsrechtsexperte der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp.

Ein engmaschiges Rechnungs- und Mahnwesen baue nach Ansicht des BGH einen erheblichen Zahlungsdruck beim Schuldner auf. Dieses Vorgehen soll bei einer späteren Insolvenz des Schuldners nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH ein schwerwiegender Nachteil sein und einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von dem Schuldner an den Gläubiger erbrachter Zahlungen begründen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war einmal mehr ein Spediteur betroffen, der im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung Waren für den später in Insolvenz geratenen Unternehmer transportierte. Der Unternehmer zahlte die Rechnung des Spediteurs zunächst nicht und ignorierte schlicht dessen Zahlungsaufforderungen. Erst nach zahlreichen Mahnungen, der Einschaltung eines Inkassounternehmens und dem Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides, der in ein Gerichtsverfahren mündete, bot der Schuldner eine Ratenzahlung an. Der Schuldner musste später Insolvenz anmelden und der Insolvenzverwalter verlangte nun die gezahlten Raten von dem Speditionsunternehmen zurück. Während die Vorinstanzen dem Spediteur Recht gaben, verurteilte der BGH den Spediteur zur Rückzahlung.

Straffes Mahnwesen und Inkassounternehmen werden für Gläubiger zum Eigentor

Dem Spediteur wurden insbesondere seine vielfältigen Mahnungen zum Verhängnis. Diese – in Kombination mit dem monatelangen Schweigen des Schuldners – begründen nach Auffassung des Gerichts (BGH aaO Rn. 13) schon für sich genommen ein Indiz für eine Zahlungseinstellung des Schuldners, die ihrerseits gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vermuten lässt. Der Schuldner habe angesichts des intensiven Zahlungsverlangens mit einer alsbaldigen Geltendmachung gerichtlicher Schritte durch den Gläubiger rechnen müssen. Vor dem Hintergrund dieses Drucks seitens des Gläubigers, könne das fünf Monate währende Schweigen des Schuldners nicht mehr als andauernde Forderungsprüfung verstanden werden; zumal die Geschäftsbeziehung bis dahin störungsfrei verlief. Auch der Umstand, dass der Schuldner selbst nach der Beauftragung eines Inkassounternehmens nicht leistete, ist als Indiz für die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung des Schuldners zu werten.

Ratenzahlungsvereinbarungen bleiben problematisch insbesondere bei Prozessvergleichen

Zwar stellte der BGH (Beschl. v. 16.04.2015 – IX ZR 6/14 Rn. 3) bereits im vergangenen Jahr klar, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung und die Zahlung in Raten kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist, wenn sie im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs erfolgt. Wird die Bitte des Schuldners um Ratenzahlung jedoch mit der Erklärung verbunden, er könne seine fälligen Verbindlichkeiten anders nicht zahlen, so ist dies eben doch ein Indiz (BGH, Beschl. v. 16.04.2015 – IX ZR 6/14 Rn. 4). Für den Gerichtshof ist eine erst nach Offenbarwerden von Zahlungsschwierigkeiten im Rahmen eines Rechtsstreits geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung ein Indiz, weil eine solche Vereinbarung nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entspricht. Denn kein redlicher Schuldner lasse sich, ohne die geltend gemachte Forderung sachlich abwehren zu wollen, verklagen, nur um den Gläubiger zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zu bringen. Diese Auslegung bedeutet für die bei Gericht häufig – auch in Ansehung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten – geschlossenen Vergleiche mit vereinbarter Ratenzahlung ein erhebliches Anfechtungsrisiko.

Insolvenzexperten empfehlen: Wer mit Anwalt oder Vollstreckung droht, muss auch handeln

Rechtsanwalt Dr. Olaf Hiebert empfiehlt seit langem: „Der durch E-Mails, Briefe und Faxe dokumentierte Druck eines Gläubigers auf dessen Schuldner wird im Fall der – auch erst viele Jahre später – eintretenden Insolvenz zum Problem. Wer Druck aufbaut und droht, muss auch handeln, andernfalls droht die Rückzahlung.“ Die Dokumentation durch ein straffes Rechnungs- und Mahnwesen ist in einem Insolvenzanfechtungsprozess ein erheblicher Nachteil, weil diese Unterlagen ein nützliches Beweismittel für den Insolvenzverwalter sind. Auch ein Lieferstopp solle, so der Spezialist für Insolvenzanfechtung der Kanzlei Buchalik Brömmekamp, niemals schriftlich angedroht werden. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassounternehmens mit dem Forderungseinzug sei nicht nur teuer, sie erhöhe zudem ganz erheblich das Anfechtungsrisiko. Wenn der Gläubiger entscheidet, den Schuldner unter Druck zu setzen, muss er die Sache auch konsequent zu Ende bringen, einen Titel erwirken und gegen den Schuldner vollstrecken. Eine im Wege der Vollstreckung erlangte Zahlung ist schon heute überwiegend nicht anfechtbar und die geplante Gesetzesänderung werde vollstreckte Beträge noch besser schützen.

Geplante Gesetzesänderung zum Anfechtungsrecht ist wirkungslos

Vor dem Hintergrund dieser seit 2012 kontinuierlich ausgebauten höchstrichterlichen Rechtsprechung wird die geplante Änderung des Gesetzgebers ganz überwiegend wirkungslos bleiben. Lediglich in zeitlicher Hinsicht wird sich das Risiko mindern. Künftig soll der Insolvenzverwalter nur noch Zahlungen des Schuldners in einem Zeitraum von vier statt zehn Jahren von dem Gläubiger zurückverlangen können. Ebenso soll er Zinsen erst beanspruchen können, wenn der Gläubiger mit der Rückzahlung in Verzug geraten ist. „Dass Vollstreckungshandlungen besser geschützt werden, zwingt Gläubiger faktisch, sich an einem Wettlauf um die letzten Vermögenswerte des Schuldners zu beteiligen“, befürchtet Dr. Hiebert.

Kontakt: RA Dr. Olaf Hiebert, Tel. +49 211 828977-268 , E-Mail: olaf.hiebert@buchalik-broemmekamp.

Weitere Informationen und Urteile zur Insolvenzanfechtung finden Sie auf: www.insolvenzanfechtung-buchalik.de

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