Nach den deutschen P&R-Gesellschaften ist nun auch gegen P&R-Gründer Heinz Roth ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Miguel Grosser aus der Kanzlei Jaffé bestellt. Der macht den Anlegern nicht viele Hoffnungen, denn die Verbindlichkeiten von Roth sollen über eine Milliarde Euro betragen, das Privatvermögen dagegen gerade mal in einem zweistelligen Millionen Euro Bereich liegen. Für die geschädigten P&R-Anleger bliebe nur eine marginale Quote. Lohnt es sich dennoch, die Ansprüche gegen den Firmengründer anzumelden, oder wittern hier Anwälte nur das Geschäft mit der Angst der Anleger? Die Anmeldefrist für die Forderungen läuft bis zum 18. April 2019.

Die Insolvenzverwalter der deutschen P&R-Gesellschaften (Dr. Jaffé und Dr. Heinke) haben einen Insolvenzantrag über das Vermögen des Firmengründers Heinz Roth gestellt. Das Amtsgericht München (Insolvenzgericht) ist den Anträgen nachgekommen und hat inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Verfahren wird unter dem Az. 1542 IN 3055/18 geführt. Ob die P&R-Anleger ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden sollten, kann derzeit leider nicht mit einem klaren „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden.

Zu den Fakten:

Dass Anlegern der P&R-Gesellschaften ein Schadensersatzanspruch gegen Roth zustehen dürfte, liegt wohl auf der Hand. Die Staatsanwaltschaft München hat die Ermittlungen gegen den P&R-Gründer aufgenommen und zwischenzeitlich Anklage erhoben. Ihm werden im Wesentlichen das Betreiben eines Schneeballsystems, also Betrug, sowie Steuerhinterziehung zur Last gelegt.

Vor dem Hintergrund, dass die Insolvenzverwalter der P&R-Gesellschaften bereits ankündigten, in nennenswertem Umfang Forderungen im Insolvenzverfahren von Heinz Roth anzumelden, stellen sich die nachfolgenden beiden Fragen:

  1. Melden die Insolvenzverwalter der P&R Gesellschaften auch die Ansprüche der P&R-Anleger im Insolvenzverfahren von Heinz Roth an?

Nein, P&R-Anleger müssen ihre Ansprüche selbst oder durch einen Rechtsanwalt beim Insolvenzverwalter Miguel Grosser aus der Kanzlei Jaffé anmelden. Die Insolvenzverwalter melden lediglich die Ansprüche der P&R-Gesellschaften im Insolvenzverfahren des Herrn Roth an.

  1. Lohnt sich die Anmeldung von Schadensersatzansprüche im Insolvenzverfahren?

Die Wirtschaftlichkeit der Forderungsanmeldung kann durchaus in Frage gestellt werden. Wiederum kann eine Forderungsanmeldung auch Ansprüche der Anleger sichern.

Um dies nachvollziehen zu können, bedarf es einer intensiveren Auseinandersetzung mit dem gesamten Sachverhalt. Bekannt ist, dass Roth die Anteile an der schweizerischen P&R Equipment Finance Corp (auch kurz als „E&F“ bezeichnet) hielt. Über diese Gesellschaft erfolgt der Kauf und Verkauf der Container sowie deren Vermietung. Dies bedeutet, dass das Geld nicht von den deutschen P&R-Gesellschaften verdient wird, sondern von der E&F. Die Insolvenzverwalter der deutschen P&R-Gesellschaften werden ihrerseits wiederum Ansprüche gegen die schweizerische Gesellschaft geltend machen und auf diese Weise die Masse der insolventen Gesellschaften erhöhen. Eine insoweit beabsichtige Erhöhung der Masse führt letztendlich bei den Anlegern zu der Zahlung einer Insolvenzquote.

Kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der in Deutschland ansässigen P&R-Gesellschaften verpfändete Roth (auf Betreiben der Insolvenzverwalter) seine Anteile an der E&F. Zudem wurde ein schweizer Wirtschaftsprüfer zum Verwaltungsrat eben dieser Gesellschaft bestellt. Hierdurch soll der Zahlungsfluss seitens der schweizerischen Gesellschaft an die deutschen insolventen P&R-Gesellschaften gesichert werden. Solange also das Geld aus der Schweiz an die deutschen Gesellschaften fließt, haben die Anleger berechtigte Hoffnung auf eine Quote im Insolvenzverfahren, wenn sie ihre Ansprüche dort bereits angemeldet haben. Sollte jedoch die Verpfändung der Anteile und die von den Verwaltern selbst als Sicherungsmaßnahme bezeichneten Aktivitäten nicht wirksam sein, bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Anteile an der schweizerischen Gesellschaft in das Insolvenzverfahren von Heinz Roth fallen würden. Ob dies an der Zahlungsverpflichtung der schweizerischen Gesellschaft gegenüber den deutschen P&R-Gesellschaften etwas ändert, darf bezweifelt werden. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Verträge zwischen den deutschen P&R-Gesellschaften sowie der E&F von den Insolvenzverwaltern nicht offengelegt werden. Selbiges gilt auch für die Verpfändungsvereinbarung von Roth über seine Anteile an der E&F.

Bemühungen, Informationen aus der Kanzlei des Insolvenzverwalters bzw. ihrer Anwälte zu erhalten, sind bislang überwiegend erfolglos geblieben. Vor diesem Hintergrund kann derzeit leider nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden, ob die Anmeldung der Forderung Ansprüche der Anleger sichert.

Das Risiko besteht für die Anleger darin, dass das Vermögen der E&F in das Insolvenzverfahren von Heinz Roth fließt und die deutschen P&R-Gesellschaften ebenso leer ausgehen, wie diejenigen Anleger, die keine Ansprüche im Insolvenzverfahren von Heinz Roth angemeldet haben. Infolge der restriktiven Informationspolitik der Insolvenzverwalter kann dies nicht ausgeschlossen werden.

Hinzu kommt, dass Anleger, deren Forderungen im Insolvenzverfahren von Heinz Roth festgestellt werden, auch dann noch ein Zugriff auf das Vermögen von Roth möglich ist, wenn dessen Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, er keine Restschuldbefreiung erhält (davon ist im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung auszugehen) und später Vermögenswerte auftauchen, die werthaltig sind.

Fazit:

Im Ergebnis besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit, die durch die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren von Heinz Roth begegnet werden kann. Sollten die Insolvenzverwalter ihre Informationspolitik jedoch ändern und die zugrundeliegenden Verpfändungsverträge von Roth sowie die Vereinbarung der P&R-Gesellschaften mit der E&F offenlegen, bestünde die Möglichkeit einer zuverlässigeren Einschätzung. Von mehr Transparenz seitens der Verwalter ist in absehbarer Zeit jedoch nicht auszugehen.

Auch wenn die Forderungen noch nach der vom Gericht gesetzten Frist am 18.04.2019 angemeldet werden können, sollten die Anleger nicht ewig warten, da auch die Forderungen verjähren, wenn diese nicht oder nicht richtig angemeldet werden.

Kontaktieren Sie uns. Wir beraten im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

Über die Kanzlei Buchalik Brömmekamp

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Abwehr von Forderungen durch den Insolvenzverwalter als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Investoren.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich einfach per E-Mail ed.pm1711619281akemm1711619281eorb-1711619281kilah1711619281cub@n1711619281egaln1711619281alati1711619281pak1711619281, per Telefon unter 0211 828977-200 oder postalisch an Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, mit uns in Verbindung.

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