In einem Wirtschaftsstrafprozess beispielsweise wegen Insolvenzverschleppung oder Bankrott hat der Geschäftsführer der insolventen Firma häufig ein Interesse daran, dass die von ihm engagierten Berater nicht aussagen. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Steuerberater sind sogenannte Berufsgeheimnisträger und dieser Personenkreis hat – ähnlich wie Ärzte – ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Strafprozessordnung. Sie müssen also nicht zu Lasten des Geschäftsführers aussagen. Problematisch ist jedoch, dass dieses Verweigerungsrecht entfällt, wenn der Auftraggeber den Berater von der Schweigepflicht entbindet. Juristen und Gerichte streiten darüber, wer die Entbindung der Schweigepflicht vornehmen darf. Der betroffene Geschäftsführer der Gesellschaft, der Insolvenzverwalter der Gesellschaft oder gar ein neu bestellter Geschäftsführer. Letztere haben meist kein Interesse an der Aussageverweigerung der Berater. Denn die Aussagen und der Strafprozess insgesamt eröffnen ihnen sehr häufig Möglichkeiten, den ehemaligen Geschäftsführer zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen (Geschäftsführerhaftung; Insolvenzanfechtung, vgl.www.insolvenzanfechtung-buchalik.de).
Nach überwiegender Meinung, der die aktuelle Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. vom 17.8.2017 – Az. 4 Ws 130/17) folgt und die auch andere Gerichte vertreten (z.B. OLG Köln, Beschl. v. 01.09.2015 – 2 Ws 544/15) kann nur derjenige den Berater von der Schweigepflicht entbinden, zu dessen Gunsten sie gesetzlich begründet wurde. Bestand das Beratungsmandat nur zwischen der Gesellschaft und dem Berater, so ist der aktuelle gesetzliche Vertreter zur Abgabe der Entbindungserklärung berufen. In einem Insolvenzverfahren kann demnach der Insolvenzverwalter den Berater von der Schweigepflicht entbinden. Der Verwalter hat ein berechtigtes Interesse an den Informationen des Beraters, da diese Aussagen häufig weitere Beweise für eine Insolvenzverschleppung des früheren Geschäftsführers ergeben.
Wird hingegen das Mandat so ausgestaltet, dass auch der (ehemalige) Geschäftsführer beraten wird, müssen in einem späteren Prozess der aktuelle sowie der frühere Geschäftsführer die Entbindungserklärung abgeben. Diese sogenannten Doppelmandate sind damit für den Geschäftsführer deutlich vorteilhafter. Aus strategischen Gründen ist daher zu überlegen, die Mandate entsprechend zu gestalten und den Vorgang für regelmäßig erst viele Jahre später stattfindende Prozesse zu dokumentieren.

Weitere Informationen unter: www.insolvenzanfechtung-buchalik.de/

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