Insolvenzeröffnungsverfahren: Können auch „Nichtgläubiger“ Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss werden?
Bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren spielt der vorläufige Gläubigerausschuss eine zentrale Rolle. Umso relevanter ist daher die Frage, wer diesem Gremium angehören darf. Können auch Personen ohne Gläubigerstellung („Nichtgläubiger“) Mitglied werden?

